GmbH gründen Österreich 2026 - Kosten, Ablauf, FlexKapG-Vergleich
GmbH oder FlexKapG, was lohnt sich 2026?
Seit der Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz-Novelle 2024 ist das Mindeststammkapital für GmbH und FlexKapG einheitlich 10.000 Euro (davon 5.000 Euro bar). Wer eine schlanke Gründung anstrebt - insbesondere Startups mit geplanten Mitarbeiter-Beteiligungen oder geringer Kapitalbasis - ist mit der FlexKapG besser bedient: Anteilsübertragung per Privaturkunde, stimmrechtslose Unternehmenswert-Anteile, gleiche Haftungs-Vorteile wie GmbH, aber niedrigere Notariats- und Eintragungskosten. Klassische Gewerbe-GmbHs ohne Beteiligungsstrukturen profitieren weiterhin von der bewährten GmbH.
Stammkapital und Haftung 2026
| Rechtsform | Mindeststammkapital | Bar-Einlage | Haftung |
|---|---|---|---|
| GmbH | 10.000 € | 5.000 € | beschränkt auf Stammkapital |
| FlexKapG | 10.000 € | 5.000 € | beschränkt auf Stammkapital |
| AG | 70.000 € | 17.500 € | beschränkt auf Stammkapital |
| Einzelunternehmen | 0 € | - | unbeschränkt persönlich |
Stand 6. Juni 2026 nach GesRÄG 2024.
Wichtig: Die früher gültige “Gründungsprivilegierung” (5-Jahres-Schongang mit 10.000 Euro statt 35.000 Euro) ist mit der allgemeinen Senkung auf 10.000 Euro obsolet geworden. Wer in dieser Form bereits eine GmbH hat, bleibt im laufenden Privileg, neu gegründet wird einheitlich auf 10.000 Euro.
Bar-Einlage oder Sacheinlage
Die Hälfte des Stammkapitals, also mindestens 5.000 Euro, muss bei Gründung in bar einbezahlt sein. Die restlichen 5.000 Euro sind eine Verpflichtung der Gesellschafter, die im Insolvenzfall nachzuschießen ist. Statt Bargeld ist auch eine Sacheinlage möglich: Maschinen, Fahrzeuge, Patente oder ein bestehendes Einzelunternehmen werden in die GmbH eingebracht. Sacheinlagen brauchen einen Gründungsbericht und bei höheren Werten eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, was Zeit und Honorar kostet. Für die meisten Gründungen ist die schlichte Bar-Einlage der schnellere Weg.
Ein-Personen-GmbH
Eine GmbH lässt sich auch von einer einzigen Person gründen und führen. Der Alleingesellschafter ist dann zugleich Geschäftsführer. Rechtlich gelten dieselben Regeln wie bei mehreren Gesellschaftern, das volle Stammkapital von 10.000 Euro ist ebenso aufzubringen. Praktisch heißt das: keine Mitgesellschafter, die mitreden, aber auch niemand, der mithaftet oder Kapital beisteuert. Verträge zwischen dem Alleingesellschafter und seiner GmbH (etwa ein Mietvertrag über das Büro im eigenen Haus) müssen einem Fremdvergleich standhalten, sonst wertet das Finanzamt sie als verdeckte Ausschüttung.
Kostenmatrix: GmbH vs. FlexKapG 2026
| Position | GmbH Standard | FlexKapG mit Musterstatut |
|---|---|---|
| Notar (Gesellschaftsvertrag) | 1.000 - 2.500 € (Notariatsakt) | 200 - 500 € (Beglaubigung) |
| Firmenbuch-Eintragungsgebühr | 449 € | 449 € |
| Eingabengebühr ERV (elektronisch) | 44 € | 44 € |
| Steuerberater-Vorbereitung (optional) | 500 - 1.500 € | 500 - 1.500 € |
| Gewerbeanmeldung | 0 € | 0 € |
| Gesamt typisch | 1.500 - 3.500 € | 750 - 2.000 € |
| Gesamt mit NeuFöG | 1.000 - 3.000 € | 250 - 1.500 € |
NeuFöG-Ersparnis: Die Firmenbuch-Gebühren (Eintragung 449 € plus Eingabengebühr 44 € = 493 €) entfallen vollständig, dazu Gewerbeanmeldung und Stempelgebühren, wenn die NeuFö-2-Erklärung vor Gründung über die Sozialversicherung oder WKO ausgestellt wurde. Stand der Gebühren: Juni 2026 (Gerichtsgebührengesetz). Die frühere kostenpflichtige Bekanntmachung im Amtsblatt entfällt, die Eintragung wird gebührenfrei in der Ediktsdatei veröffentlicht.
FlexKapG im Detail: Was die flexible Variante anders macht
Die Flexible Kapitalgesellschaft ist keine eigene Steuerwelt, sie wird wie eine GmbH besteuert (23 Prozent KÖSt, 27,5 Prozent KESt, 500 Euro Mindeststeuer). Der Unterschied liegt im Gesellschaftsrecht, und der zahlt sich für bestimmte Konstellationen aus:
- Unternehmenswert-Anteile bis 25 Prozent des Stammkapitals. Mitarbeiter erhalten Anteile am Unternehmenswert, aber ohne Stimmrecht. Sie partizipieren am Gewinn und am Verkaufserlös, reden aber bei Geschäftsführungs-Entscheidungen nicht mit. Genau das wollen Startups bei Beteiligungsprogrammen.
- Anteilsübertragung per Privaturkunde. Bei der klassischen GmbH braucht jede Anteilsübertragung einen Notariatsakt, was pro Vorgang Geld kostet. Bei der FlexKapG reicht eine Privaturkunde, errichtet durch Notar oder Rechtsanwalt. Das senkt die laufenden Kosten von Beteiligungsrunden deutlich.
- Beschlussfassung flexibler, etwa schriftliche Umlaufbeschlüsse ohne Zustimmung aller Gesellschafter.
Für eine klassische Handwerks- oder Beratungs-GmbH ohne Beteiligungspläne bringt die FlexKapG dagegen wenig zusätzlichen Nutzen, die bewährte GmbH genügt. Wer unsicher ist, welche Rechtsform überhaupt passt, vergleicht zuerst im Überblick zur Unternehmensgründung und zur Personengesellschaft (OG/KG).
Der Firmenname: Was im Firmenbuch erlaubt ist
Der Firmenwortlaut der GmbH muss den Rechtsformzusatz tragen, also “GmbH” oder “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (bei der flexiblen Variante “FlexKapG” oder “FlexCo”). Erlaubt sind Personen-, Sach- und Fantasienamen, solange sie zur Kennzeichnung geeignet sind und nicht in die Irre führen. Das Firmenbuchgericht prüft die Unterscheidungskraft gegenüber bereits eingetragenen Firmen am selben Ort, eine Verwechslungsgefahr führt zur Ablehnung. Eine kostenlose Vorab-Recherche ist über das Firmenbuch möglich, bevor der Notartermin fixiert wird. Wer den Namen erst beim Notar zum ersten Mal nennt und er fällt durch, verliert Zeit und unter Umständen eine zweite Beglaubigungsgebühr.
Schritt-für-Schritt zur GmbH
- NeuFöG-Erklärung (NeuFö 2 für GmbH-Gründer) bei der WKO oder bei der Sozialversicherung beantragen - VOR Notartermin, sonst keine Gebühren-Ersparnis.
- Gesellschaftsvertrag erstellen, idealerweise mit Anwalt oder Steuerberater. Bei FlexKapG: Musterstatut ausreichend, bei GmbH klassisch oder individuell.
- Notartermin vereinbaren. Gesellschafter müssen persönlich erscheinen oder per Vollmacht vertreten sein. Bei FlexKapG mit Musterstatut reicht die Beglaubigung der Unterschriften.
- Stammkapital einzahlen. Konto auf den Namen der Gesellschaft (Vorgründungskonto) bei einer österreichischen Bank, Bareinzahlung mindestens 5.000 €. Bankbestätigung als “Bankbestätigung iSd § 10 GmbHG” anfordern.
- Firmenbuch-Anmeldung über den Notar. Beilagen: Gesellschaftsvertrag, Bankbestätigung, Musterzeichnung der Geschäftsführer, NeuFöG-Erklärung.
- Eintragung im Firmenbuch - dauert in Wien meist 5-10 Werktage, in den Bundesländern bis 3 Wochen.
- Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder digital via USP, sofern ein Gewerbe ausgeübt wird.
- Finanzamt-Meldung über FinanzOnline: Steuernummer und UID-Nummer beantragen. Die UID wird nicht automatisch vergeben - extra Antrag stellen.
- Sozialversicherung Geschäftsführer: Anmeldung bei der SVS (gewerblich tätige Geschäftsführer mit > 25 % Anteil, Beiträge siehe SVS-Rechner) oder ÖGK (angestellte Geschäftsführer).
- Buchhaltung starten - meist mit Steuerberater oder geeigneter Buchhaltungssoftware.
Laufende Kosten und Steuern
| Kostenpunkt | Höhe 2026 |
|---|---|
| Körperschaftsteuer auf Gewinn | 23 % |
| KESt auf Ausschüttung | 27,5 % |
| Effektivbesteuerung Ausschüttung | ca. 44,2 % |
| Mindest-KÖSt GmbH/FlexKapG | 500 € jährlich (125 €/Quartal) |
| Wirtschaftskammer-Beitrag | 0,15-0,35 % (umsatzabhängig) |
| Steuerberatung typisch | 1.500 - 4.500 € pro Jahr |
| Geschäftsführer-SVS-Beitrag | 15-20 % vom Geschäftsführer-Gehalt |
Ausschüttungs-Logik: Bei voller Ausschüttung bleiben aus 1 Euro Gewinn ungefähr 55,8 Cent netto beim Gesellschafter (23 % KöSt + 27,5 % KESt auf den Rest). Eine Thesaurierung und späterer Anteilsverkauf (mit 27,5 % auf Kursgewinn) kann bei Wachstumsplänen günstiger sein als sofortige Auszahlung.
Geschäftsführer-Bezug und Sozialversicherung
Hier scheitern viele Gründer an einem Detail, das die Steuerlast spürbar verschiebt: Wie der Geschäftsführer sein Geld aus der GmbH bekommt, hängt von seiner Beteiligung ab. Die Grenze liegt bei 25 Prozent.
Bis 25 Prozent Beteiligung (oder als angestellter Fremd-Geschäftsführer) gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer. Sein Gehalt ist Lohn, er ist über die ÖGK pflichtversichert, bekommt 13. und 14. Bezug mit der begünstigten Sechstel-Besteuerung von 6 Prozent, und die GmbH führt Lohnsteuer ab.
Über 25 Prozent Beteiligung (“wesentlich beteiligt”) kippt die Einordnung. Der Geschäftsführer bezieht dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG. Die Folgen:
- Sozialversicherung nach GSVG, nicht ÖGK. Die Pflichtversicherung läuft über die SVS, die Beiträge richten sich nach den SVS-Beitragsstufen und liegen 2026 bei rund 18,5 Prozent der Beitragsgrundlage (Kranken-, Pensions- und Selbständigenvorsorge). Ab 50 Prozent Beteiligung besteht die GSVG-Pflicht jedenfalls.
- Keine Sechstel-Begünstigung. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit 6 Prozent gibt es nicht mehr, der gesamte Bezug wird normal nach Tarif besteuert.
- Basispauschalierung mit 6 Prozent. Statt einzelner Betriebsausgaben darf der wesentlich beteiligte Geschäftsführer 6 Prozent der Bezüge pauschal absetzen, gedeckelt mit 25.200 Euro ab der Veranlagung 2026 (Voraussetzung: Vorjahresumsatz unter 420.000 Euro). Dazu kommen die SVS-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe.
Auf den Geschäftsführer-Bezug fallen außerdem Lohnnebenkosten an, auch beim wesentlich Beteiligten: Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer von 3 Prozent. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr entfallen DB und DZ, die Kommunalsteuer bleibt. Wer die genaue Belastung kalkuliert, sollte diese Posten in die Lohnnebenkosten einrechnen.
Steueroptimaler Mix aus Gehalt und Ausschüttung
Das ist der Hebel, den die meisten Gründungs-Ratgeber unterschlagen: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann sein Geld als Gehalt oder als Gewinnausschüttung entnehmen, und die beiden Wege werden völlig unterschiedlich besteuert. Gehalt wandert in die progressive Einkommensteuer (48 Prozent ab 70.365 Euro, 50 Prozent ab 104.859 Euro Jahreseinkommen, Stand 2026). Ausschüttung trägt zuerst 23 Prozent Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene, dann 27,5 Prozent KESt auf den ausgezahlten Rest, kombiniert rund 44,2 Prozent.
Solange der Grenzsteuersatz auf das Gehalt unter 44,2 Prozent liegt, ist Gehalt günstiger. Sobald er darüber steigt, lohnt die Ausschüttung. Genau an dieser Schwelle liegt das steueroptimale Geschäftsführer-Gehalt, in der Praxis oft bei rund 45.000 Euro pro Jahr (etwa 3.750 Euro im Monat). Darüber hinausgehende Gewinne entnimmt man besser als Ausschüttung.
Rechenbeispiel: 100.000 Euro Gewinn vor Geschäftsführer-Bezug
Eine Ein-Personen-GmbH erwirtschaftet 100.000 Euro, bevor der Geschäftsführer sich etwas auszahlt. Zwei Wege im Vergleich (vereinfacht, ohne Absetzbeträge und Lohnnebenkosten-Feinheiten, Stand 2026):
| Alles als Gehalt | Mischung 45.000 € Gehalt + Rest Ausschüttung | |
|---|---|---|
| Geschäftsführer-Bezug (Betriebsausgabe) | 100.000 € | 45.000 € |
| Gewinn der GmbH danach | 0 € | 55.000 € |
| KÖSt 23 % auf Restgewinn | 0 € | 12.650 € |
| Ausschüttbar nach KÖSt | 0 € | 42.350 € |
| KESt 27,5 % auf Ausschüttung | 0 € | 11.646 € |
| Einkommensteuer auf Gehalt (ca.) | ~32.700 € | ~10.400 € |
| Gesamtsteuer (ESt + KÖSt + KESt) | ~32.700 € | ~34.700 € |
Im reinen Zahlenbeispiel liegt die Mischung hier sogar leicht über dem Voll-Gehalt, weil die Einkommensteuer auf 100.000 Euro Gehalt trotz Spitzensteuersatz noch von den niedrigen Tarifstufen am Anfang profitiert. Der Vorteil der Ausschüttung greift stärker bei höheren Gewinnen und wenn der Geschäftsführer bereits anderes Einkommen hat, das die unteren Tarifstufen ausfüllt. Genau deshalb ist die pauschale Empfehlung “45.000 Euro Gehalt” eine Faustregel, kein Naturgesetz: Die individuelle Rechnung gehört vor jeden Jahresabschluss auf den Tisch des Steuerberaters. Wer den persönlichen Grenzsteuersatz kennt, kann ihn mit dem Brutto-Netto-Rechner und der Einkommensteuer-Tabelle gegen die 44,2 Prozent der Ausschüttung halten.
Jahresabschluss, Größenklassen und Offenlegung
Eine GmbH ist buchführungspflichtig und muss jährlich einen Jahresabschluss erstellen und beim Firmenbuch offenlegen, spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag. Wie umfangreich diese Offenlegung ausfällt und ob eine Abschlussprüfung nötig ist, richtet sich nach der Größenklasse. Die Schwellenwerte wurden mit der UGB-Schwellenwerte-Verordnung für Geschäftsjahre ab 1.1.2024 um rund 25 Prozent angehoben:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | bis 450.000 € | bis 900.000 € | bis 10 |
| Klein | bis 6,25 Mio € | bis 12,5 Mio € | bis 50 |
| Mittelgroß | bis 25 Mio € | bis 50 Mio € | bis 250 |
| Groß | über 25 Mio € | über 50 Mio € | über 250 |
Entscheidend ist, ob zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden. Eine typische Neugründung ist kleinst oder klein und darf eine verkürzte Bilanz ohne Gewinn-und-Verlust-Rechnung einreichen. Eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer wird erst ab “mittelgroß” verpflichtend. Wer die Offenlegungsfrist verstreichen lässt, riskiert automatische Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts ab 700 Euro je Geschäftsführer, im Wiederholungsfall steigend. Die laufende Buchhaltung dafür lässt sich mit passender Buchhaltungssoftware oder über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Vorstufe vorbereiten, der Abschluss selbst gehört in fachkundige Hände.
Vom Einzelunternehmen zur GmbH
Viele GmbHs entstehen nicht auf der grünen Wiese, sondern aus einem gewachsenen Einzelunternehmen, das an die Haftungs- oder Steuergrenze stößt. Der saubere Weg dafür ist die Einbringung nach Artikel III Umgründungssteuergesetz: Das Einzelunternehmen wird als Sacheinlage in die GmbH eingebracht, und zwar steuerneutral, also ohne dass die stillen Reserven sofort versteuert werden müssen. Voraussetzung ist ein positiver Verkehrswert des Betriebs und eine Einbringungsbilanz zu einem Stichtag, der bis zu 9 Monate rückwirken darf.
Der Wechsel lohnt sich vor allem, wenn der Gewinn dauerhaft über der Schwelle liegt, ab der die Körperschaftsteuer plus Ausschüttung günstiger ist als die Einkommensteuer-Progression, oder wenn ein Haftungsschutz gebraucht wird. Wer noch ganz am Anfang steht, findet den Vergleich der Rechtsformen kompakt im Überblick zur Unternehmensgründung. Achtung bei der Umsatzsteuer: Die GmbH ist ein neuer Unternehmer, die Kleinunternehmerregelung und die Umsatzsteuer-Schwellen beginnen für sie neu zu laufen.
GmbH oder Einzelunternehmen - die richtige Wahl
Die GmbH lohnt sich, wenn:
- Haftungsrisiko über die persönliche Privatsphäre hinausreicht (Bau, Beratung mit hohen Vertragssummen, Produktion).
- Mehrere Gesellschafter ohne Ehe-/Familien-Bezug zusammenarbeiten.
- Investoren beteiligt werden sollen (Business Angels, VC).
- Mitarbeiterbeteiligung geplant ist (FlexKapG-Vorteil).
- Der erwartete Gewinn dauerhaft deutlich über 60.000 Euro liegt (steuerlich vorteilhaft durch KöSt-Satz).
Das Einzelunternehmen bleibt sinnvoll, wenn:
- Selbstständige Tätigkeit, geringes Haftungsrisiko.
- Gewinn unter 30.000 - 60.000 Euro pro Jahr.
- Wenig Verwaltungsaufwand gewünscht.
- Kein Plan für Investoren oder Mitarbeiterbeteiligung.
Der steuerliche Wendepunkt liegt nicht bei einem fixen Betrag, sondern dort, wo der persönliche Grenzsteuersatz des Einzelunternehmers über die kombinierte Kapitalgesellschafts-Belastung von rund 44,2 Prozent steigt und ein Teil des Gewinns dauerhaft im Unternehmen bleibt. Solange Sie ohnehin den ganzen Gewinn für den Lebensunterhalt brauchen, bringt die GmbH steuerlich wenig, weil die Ausschüttung dann sofort die KESt auslöst. Erst wenn Gewinne thesauriert, also im Unternehmen reinvestiert werden, spielt die GmbH ihren Stundungsvorteil aus: Reinvestierte Gewinne tragen nur 23 Prozent KÖSt statt bis zu 50 Prozent Einkommensteuer. Wer rechnet, sollte beide Pfade über mehrere Jahre durchspielen, nicht nur das erste Jahr.
Häufige Fehler
Fehler 1: NeuFöG-Erklärung zu spät. Wer den Notartermin vor der NeuFö-2-Erklärung wahrnimmt, verliert die Gebühren-Ersparnis. Erst NeuFöG, dann Notar.
Fehler 2: Stammkapital nur am Papier. Die Bar-Einlage von 5.000 Euro MUSS auf einem Konto der Gesellschaft liegen und durch eine Bankbestätigung dokumentiert sein. “Wir zahlen das später ein” reicht nicht für die Firmenbuch-Eintragung.
Fehler 3: Geschäftsführer-Sozialversicherung falsch eingeschätzt. Wer als geschäftsführender Gesellschafter mit über 25 Prozent Anteil agiert, fällt unter die SVS - nicht unter die ÖGK. Beiträge: anders, höher (insbesondere bei niedrigen Geschäftsführer-Gehältern). Vor Gründung mit der SVS abklären.
Fehler 4: Mindeststeuer übersehen. Auch wenn die GmbH im ersten Jahr keinen Gewinn macht, fällt die Mindeststeuer von 500 Euro an. Wer das nicht einplant, bekommt einen unerwarteten Bescheid 12 Monate nach Gründung.
Fehler 5: Privates und Gesellschaftsvermögen vermischen. Die GmbH ist eine eigene juristische Person, ihr Konto ist nicht das Privatkonto des Gesellschafters. Wer das Firmenauto privat nutzt, ohne Sachbezug zu verrechnen, oder Geld ohne Beleg entnimmt, riskiert eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzamt besteuert solche Vorteile nachträglich mit 27,5 Prozent KESt plus möglichen Zuschlägen. Saubere Trennung über ein eigenes Geschäftskonto und ordentliche Verträge zwischen Gesellschafter und GmbH sind Pflicht, kein Nice-to-have.
Fehler 6: Offenlegungsfrist verstreichen lassen. Der Jahresabschluss muss binnen 9 Monaten beim Firmenbuch sein. Zwangsstrafen ab 700 Euro je Geschäftsführer laufen automatisch, ohne Mahnung.
Unsere Einschätzung
Mit der Senkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro und der neuen FlexKapG ist die Gründungs-Hürde 2026 so niedrig wie nie. Für 80 Prozent der Startup-Gründungen ohne komplexe Beteiligungs-Strukturen empfehlen wir die FlexKapG mit Musterstatut - schneller, billiger, juristisch gleichwertig. Für klassische Gewerbe-GmbHs mit etablierten Strukturen bleibt die GmbH die solidere Wahl.
Wer die Gründung plant, sollte vor dem Notartermin zwei Dinge erledigt haben: NeuFöG-Erklärung und Musterstatut-Entscheidung. Damit reduziert sich die Notar-Rechnung um den größten Brocken. Buchhaltung von Anfang an digital aufsetzen - eine spätere Umstellung kostet ein Vielfaches.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet eine GmbH-Gründung 2026?
Eine klassische GmbH-Gründung kostet 1.500 bis 3.500 € (Notar 1.000-2.500 €, Firmenbuch ca. 493 € = 449 € Eintragung plus 44 € ERV, Beratung optional). Eine FlexKapG mit Musterstatut bleibt unter 1.500 €, da nur eine notarielle Beglaubigung statt eines Notariatsakts nötig ist.
Wie hoch ist das Mindeststammkapital?
Seit 1. Jänner 2024 beträgt das Mindeststammkapital 10.000 €. Davon müssen mindestens 5.000 € bar einbezahlt werden. Die früheren 35.000 € sind Geschichte.
Was ist eine FlexKapG?
Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist seit 2024 die schlanke Schwester der GmbH: stimmrechtslose Mitarbeiterbeteiligungen möglich, Anteilsübertragung per Privaturkunde, ansonsten gleiche Haftungsstruktur wie GmbH.
Was ist die NeuFöG-Befreiung?
Das Neugründungsförderungsgesetz befreit echte Neugründungen von bestimmten Gebühren, darunter die Firmenbuch-Eintragungsgebühr. Ersparnis: rund 493 € plus weitere Stempel- und Verwaltungsgebühren. Voraussetzung: Erklärung NeuFö 2 vor Gründung.
Wie lange dauert die GmbH-Gründung?
Mit allen Unterlagen plant man 2-4 Wochen: 1-2 Wochen Vorbereitung (Vertrag, Bankkonto, Notartermin), 1-2 Wochen Firmenbuch-Eintragung. Bei FlexKapG mit Musterstatut auch unter 1 Woche möglich.
Welche Steuern fallen für die GmbH an?
Körperschaftsteuer 23 % auf den Gewinn, KESt 27,5 % auf Ausschüttungen, Mindest-KÖSt 500 € pro Jahr (125 € pro Quartal) - seit 1.1.2024 einheitlich für alle GmbHs und FlexKapG, gekoppelt an das auf 10.000 € gesenkte Mindeststammkapital.
Wie hoch sollte das Geschäftsführer-Gehalt sein?
Steueroptimal liegt der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezug oft bei etwa 45.000 € pro Jahr (rund 3.750 €/Monat). Sobald der Grenzsteuersatz auf das Gehalt über die rund 44,2 % der Ausschüttung (KÖSt plus KESt) steigt - das ist im 48-%-Tarif ab 70.365 € der Fall - werden höhere Beträge günstiger als Gewinnausschüttung entnommen. Die genaue Grenze hängt vom Gesamtgewinn ab.
Muss eine GmbH ihren Jahresabschluss veröffentlichen?
Ja. Jede GmbH muss den Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen. Kleinst- und kleine GmbHs dürfen eine verkürzte Bilanz ohne Gewinn-und-Verlust-Rechnung offenlegen. Bei Verspätung drohen Zwangsstrafen ab 700 € je Geschäftsführer.
Chefredakteur finanzguide.at