Kommunalsteuer Österreich 2026: 3% auf Löhne berechnen
Wie hoch ist die Kommunalsteuer
Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der monatlichen Lohnsumme aller Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte. Sie ist eine reine Arbeitgeberabgabe nach dem Kommunalsteuergesetz 1993, geht an die Gemeinde und wird nicht vom Lohn abgezogen, sondern vom Unternehmer zusätzlich getragen. Der Satz ist bundesweit einheitlich - eine Gemeinde kann ihn nicht erhöhen.
Damit unterscheidet sich die Kommunalsteuer grundlegend von der Grundsteuer, bei der jede Gemeinde über den Hebesatz mitbestimmt. Hier gibt es nur einen Stellhebel - die Lohnsumme - und einen kleinen Freibetrag, der bei genauem Hinsehen eine Sprungstelle versteckt.
Bemessungsgrundlage: welche Löhne zählen
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer Betriebsstätte gezahlt werden - laufende Bezüge ebenso wie die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt). Konkret zählen laut USP dazu:
- Bruttolöhne und -gehälter aller echten Dienstnehmer
- Gehälter und Vergütungen an freie Dienstnehmer
- Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 25 Prozent)
- 70 Prozent des Gestellungsentgelts bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Pensionen und Ruhegehälter, freiwillige Abfertigungen sowie die Löhne begünstigt behinderter Dienstnehmer. Die Abgrenzung folgt damit weitgehend der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, ist aber nicht deckungsgleich - gerade bei freien Dienstnehmern und Geschäftsführern weicht sie ab.
Freibetrag und die Freigrenzen-Falle bei 1.460 Euro
Hier steckt der Punkt, den fast alle Erklärungen unterschlagen. Es gibt einen Freibetrag von 1.095 Euro pro Monat - aber er wird nur abgezogen, solange die gesamte Lohnsumme der Betriebsstätte 1.460 Euro nicht übersteigt. Wird diese Freigrenze überschritten, fällt der Freibetrag vollständig weg, und die komplette Lohnsumme ist steuerpflichtig.
Das erzeugt eine Sprungstelle, an der ein Euro mehr Lohnsumme die Steuer überproportional erhöht:
| Monatliche Lohnsumme | Abzug Freibetrag | Steuerpflichtig | Kommunalsteuer (3 %) |
|---|---|---|---|
| 1.095 € | -1.095 € | 0 € | 0,00 € |
| 1.200 € | -1.095 € | 105 € | 3,15 € |
| 1.460 € | -1.095 € | 365 € | 10,95 € |
| 1.461 € | kein Abzug | 1.461 € | 43,83 € |
| 3.000 € | kein Abzug | 3.000 € | 90,00 € |
Zwischen 1.460 und 1.461 Euro Lohnsumme springt die Steuer von 10,95 auf 43,83 Euro - durch einen einzigen Euro. Für Kleinstbetriebe mit einer einzigen Teilzeitkraft ist das real: Wer knapp unter der Freigrenze bleibt, zahlt fast nichts; ein Tick darüber kostet das Vielfache. Geringfügige Beschäftigung allein löst übrigens praktisch keine spürbare Kommunalsteuer aus, solange die Lohnsumme unter 1.095 Euro bleibt.
Rechenbeispiel: Kommunalsteuer für einen kleinen Betrieb
Ein Gastrobetrieb beschäftigt drei Mitarbeiter mit einer monatlichen Bruttolohnsumme von 8.400 Euro. Die Freigrenze ist weit überschritten, der Freibetrag entfällt:
- Bemessungsgrundlage: 8.400 €
- Kommunalsteuer: 8.400 € x 3 % = 252 € pro Monat
- Auf das Jahr inklusive der zwei Sonderzahlungen (14 statt 12 Monatslöhne): rund 3.528 €
Diese 3.528 Euro sind reine Zusatzkosten des Arbeitgebers, die kein Beschäftigter auf seiner Gehaltsabrechnung sieht. Für die Personalkostenplanung ist die Kommunalsteuer damit ein fixer Aufschlag von 3 Prozent auf jede Lohnerhöhung und jede Neueinstellung.
GmbH-Geschäftsführer: warum auch der Chef Kommunalsteuer auslöst
Ein häufig übersehener Fall betrifft die Ein-Personen-GmbH. Ist der Geschäftsführer wesentlich beteiligt - hält er also mehr als 25 Prozent der Anteile -, gilt er steuerlich nicht als Dienstnehmer, sein Bezug zählt aber trotzdem zur Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage. Eine GmbH mit Allein-Geschäftsführer und einem GF-Bezug von 5.000 Euro im Monat zahlt also 150 Euro Kommunalsteuer monatlich, auch wenn sonst kein einziger Mitarbeiter angestellt ist.
Das ist einer der Gründe, warum die Geschäftsführerentlohnung in der GmbH steuerlich anders zu planen ist als ein normales Angestelltengehalt - die Kommunalsteuer kommt zu Lohnsteuer und den übrigen Lohnnebenkosten hinzu. Wer als Einzelunternehmer ohne Personal arbeitet, hat dieses Thema dagegen gar nicht: Der Gewinn des Einzelunternehmens löst keine Kommunalsteuer aus, weil keine Löhne gezahlt werden.
Vom Einzelunternehmer zum ersten Mitarbeiter
Solange ein Betrieb keine Löhne zahlt, fällt keine Kommunalsteuer an - der reine Unternehmensgewinn ist nicht erfasst. Relevant wird sie erst mit der ersten Anstellung. Beschäftigt ein bisheriges Ein-Personen-Unternehmen erstmals eine Aushilfe mit 1.000 Euro brutto im Monat, bleibt die Lohnsumme unter dem Freibetrag - es ist nichts zu zahlen, die monatliche Selbstberechnung und Anmeldung läuft aber trotzdem an. Steigt der Lohn auf 1.600 Euro, entfällt der Freibetrag und es werden 48 Euro fällig.
Auch ein freier Dienstnehmer löst Kommunalsteuer aus, sobald sein Entgelt in die Bemessungsgrundlage fällt - das wird beim Wechsel vom reinen Werkvertrag zum freien Dienstvertrag oft übersehen. Wer plant, das erste Personal aufzunehmen, sollte die 3 Prozent von Anfang an in die Kalkulation aufnehmen, gemeinsam mit den übrigen Dienstgeberabgaben.
Kommunalsteuer im Gesamtbild der Lohnnebenkosten
Die Kommunalsteuer ist nur einer von mehreren lohnabhängigen Posten, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn trägt. Sie wirkt klein, summiert sich mit den anderen Abgaben aber zu einem erheblichen Aufschlag:
| Arbeitgeber-Abgabe | Satz (Richtwert 2026) |
|---|---|
| Sozialversicherung Dienstgeberanteil | rund 21 % |
| Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF | 3,7 % |
| Zuschlag zum DB (DZ) | je Bundesland rund 0,3-0,4 % |
| Kommunalsteuer | 3 % |
| Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) | 1,53 % |
In dieser Aufstellung ist die Kommunalsteuer der drittgrößte Block. Auf 100 Euro Bruttolohn kommen durch alle Arbeitgeberabgaben grob 28 bis 30 Euro zusätzlich - die 3 Euro Kommunalsteuer sind ein fester Bestandteil davon. Wer die gesamten Personalkosten kalkuliert, sollte sie deshalb nie vergessen; eine detaillierte Aufschlüsselung steht im Beitrag zu den Lohnnebenkosten.
Fälligkeit, Jahreserklärung und Gemeinde
Die Kommunalsteuer ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats selbst zu berechnen und an die Betriebsstättengemeinde zu zahlen - es kommt kein Bescheid, der Unternehmer ist selbst verantwortlich. Nach Jahresende ist bis 31. März die Jahreserklärung KommSt 1 abzugeben, bei mehreren Standorten zusätzlich die Aufschlüsselung KommSt 1a. Die Erklärung läuft über FinanzOnline und ist auch dann fällig, wenn im Jahr keine Dienstnehmer beschäftigt wurden (Nullerklärung).
Betreibt ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Lohnsumme nach den dort Beschäftigten zerlegt und anteilig an jede Gemeinde abgeführt. Die Aufteilung nimmt der Unternehmer selbst vor; nur im Streitfall entscheidet das Finanzamt. Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte ist binnen eines Monats die Erklärung KommSt 2 einzureichen.
Welcher Gemeinde steht die Steuer zu
Maßgeblich ist die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, der der Dienstnehmer organisatorisch zugeordnet ist - nicht der Wohnort des Beschäftigten. Für reine Homeoffice-Tätigkeit gilt das ebenso: Die Lohnsumme bleibt der Stammbetriebsstätte zugerechnet, solange im Wohnsitz des Mitarbeiters keine eigene Betriebsstätte des Unternehmens entsteht. Erst wenn ein Standort über mehrere Gemeinden reicht oder dauerhaft in einer anderen Gemeinde gearbeitet wird, kommt die Zerlegung ins Spiel.
Diese Zuordnung ist für Gemeinden ein echter Einnahmenfaktor - die Kommunalsteuer ist neben den Ertragsanteilen aus dem Finanzausgleich eine ihrer wichtigsten eigenen Steuerquellen. Für das Unternehmen ändert die Verteilung auf mehrere Gemeinden nichts an der Gesamthöhe; es zahlt in Summe immer 3 Prozent der Lohnsumme, nur eben aufgeteilt.
Betriebsausgabe, Prüfung und Säumnis
Die gezahlte Kommunalsteuer ist als betrieblich veranlasste Abgabe eine Betriebsausgabe und mindert den steuerpflichtigen Gewinn - sowohl bei der GmbH im Rahmen der Körperschaftsteuer als auch beim Einzelunternehmer und bei Personengesellschaften. Sie ist damit kein verlorener Aufwand, sondern reduziert über die Gewinnermittlung die Ertragsteuerlast.
Kontrolliert wird die korrekte Abfuhr im Zuge der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben, bei der Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer gemeinsam geprüft werden. Wird die monatliche Zahlung versäumt, kann die Gemeinde einen Säumniszuschlag vorschreiben. Weil die Selbstberechnung dem Unternehmer obliegt, lohnt eine saubere Lohnverrechnung - in der Praxis übernimmt das die Personalverrechnung oder die Steuerberatung, die die Kommunalsteuer ohnehin Monat für Monat mit Lohnsteuer und Sozialversicherung gemeinsam abrechnet.
Befreiungen
Von der Kommunalsteuer befreit sind unter anderem gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften für ihre begünstigten Tätigkeiten sowie Körperschaften öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich. Auch bestimmte Kranken- und Kuranstalten sind erfasst. Für gewerbliche Unternehmen greifen diese Ausnahmen praktisch nie - sie zahlen ab dem ersten Dienstnehmer, sobald die Freigrenze überschritten ist. Wer unsicher ist, ob ein Verein oder eine soziale Einrichtung unter die Befreiung fällt, klärt das am besten direkt mit der Gemeinde, die die Steuer einhebt.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Kommunalsteuer in Österreich?
3 Prozent der monatlichen Lohnsumme aller Dienstnehmer einer Betriebsstätte. Der Steuersatz ist österreichweit einheitlich und steht in § 9 Kommunalsteuergesetz. Anders als die Grundsteuer hat die Gemeinde hier keinen eigenen Hebesatz.
Wer zahlt die Kommunalsteuer?
Der Unternehmer als Dienstgeber, nicht der Arbeitnehmer. Sie ist eine reine Arbeitgeberabgabe und wird nicht vom Lohn abgezogen, sondern zusätzlich zu den Bruttolöhnen getragen.
Was ist der Freibetrag bei der Kommunalsteuer?
1.095 Euro pro Monat. Er wird aber nur abgezogen, wenn die gesamte Lohnsumme der Betriebsstätte 1.460 Euro im Monat nicht übersteigt. Darüber fällt der Freibetrag komplett weg und die volle Lohnsumme wird mit 3 Prozent besteuert.
Zahlt ein GmbH-Geschäftsführer Kommunalsteuer?
Ja, wenn er wesentlich beteiligt ist (mehr als 25 Prozent). Sein Geschäftsführerbezug zählt dann zur Bemessungsgrundlage, obwohl er kein klassischer Dienstnehmer ist. Das überrascht viele Ein-Personen-GmbHs.
Bis wann muss die Kommunalsteuer gezahlt werden?
Monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Betriebsstättengemeinde. Zusätzlich ist bis 31. März des Folgejahres die Jahreserklärung KommSt 1 über FinanzOnline abzugeben - auch als Nullerklärung.
Was zählt nicht zur Bemessungsgrundlage?
Pensionen und Ruhegehälter, freiwillige Abfertigungen sowie Löhne an begünstigt behinderte Dienstnehmer bleiben außer Ansatz. Die laufenden Bruttobezüge inklusive Sonderzahlungen zählen dagegen mit.
Chefredakteur finanzguide.at