Karenzgeld / Kinderbetreuungsgeld Österreich 2026 - 2 Modelle
Zwei KBG-Modelle 2026 im Überblick
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
- 80 % des Vor-Einkommens, gedeckelt auf 80,12 €/Tag (≈ 2.400 €/Monat) 2026
- Bezugsdauer: 365 Tage ab Geburt (einer Elternteil), bis 426 Tage bei Aufteilung
- Zuverdienst: max. 8.600 €/Jahr
- Voraussetzung: 182 Tage erwerbstätig in den letzten 12 Monaten vor Geburt
- Beste Wahl für: hohes Vor-Einkommen, kurze Karenz
Pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto
- Pauschalbetrag je nach Wahl: 15.016 € (ein Elternteil) bis 18.760 € (Aufteilung)
- Tagsatz: 17,65 € - 41,14 €/Tag je nach gewählter Bezugsdauer 2026
- Bezugsdauer flexibel: 365 - 851 Tage (einer), 456 - 1.063 Tage (beide)
- Zuverdienst: max. 18.000 €/Jahr
- Beste Wahl für: niedrigeres Vor-Einkommen, längere Karenz
Vergleich: drei Familien
Weil die richtige Wahl stark von der konkreten Situation abhängt, zeigen drei durchgerechnete Beispiele, wann welches Modell vorne liegt. Die Beträge sind gerundet und dienen der Orientierung - der exakte Tagsatz hängt vom individuellen Letzteinkommen und der gewählten Bezugsdauer ab.
Familie A: Mutter Vor-Netto 2.800 €/Monat, will 14 Monate alleine zu Hause bleiben.
- Einkommensabhängig: 14 × 2.240 € (80 % von 2.800) = 31.360 € über 14 Monate
- Pauschal max. 18.760 € auf gleichen Zeitraum
- Einkommensabhängig gewinnt um 12.600 €
Familie B: Mutter Vor-Netto 1.600 €/Monat, beide Elternteile teilen sich 24 Monate.
- Einkommensabhängig: 14 × 1.280 (80 % von 1.600) = 17.920 € auf 14 Monate, danach nichts mehr
- Pauschal-Konto: 18.760 € verteilt auf 24 Monate
- Pauschal gewinnt durch längere Bezugsdauer und höhere Flexibilität
Familie C: Vater Vor-Netto 3.500 €, Mutter 1.200 €, Mutter geht 24 Monate Karenz, Vater 4 Monate Familienzeit.
- Vater: Familienzeitbonus 54,87 × 28 = 1.536,36 €
- Mutter: Pauschal-Konto 18.760 € auf 24 Monate (≈ 780 €/Monat)
- Vater anschließend einkommensabhängig: 4 Monate × 2.400 = 9.600 €
- Gesamt-Familienleistung: rund 29.896 €
Zuverdienst-Regeln 2026
Einkommensabhängig: 8.600 € pro Kalenderjahr.
- Bei Überschreitung muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden (mit Toleranz von wenigen Prozent).
Pauschal-Konto: 18.000 € pro Kalenderjahr.
- Höhere Spielraum-Möglichkeit, aber bei Überschreitung wird das KBG anteilig rückgefordert.
Sonderregelung Wochengeld: Während der Wochengeld-Phase (8 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt) kein KBG. Wochengeld in Höhe des Letzteinkommens. Wird das Wochengeld bezogen, ruht das KBG in dieser Zeit und ein allenfalls niedrigeres KBG wird nur in Höhe der Differenz ausbezahlt - ein doppelter Bezug ist also ausgeschlossen.
Welches Modell passt - die Entscheidung
Die Wahl zwischen einkommensabhängigem KBG und Pauschalkonto ist die wichtigste finanzielle Weichenstellung - und sie ist nach der ersten Auszahlung bindend. Drei Fragen helfen:
- Wie hoch war Ihr Einkommen vor der Geburt? Bei einem höheren Nettobezug (grob ab 1.700 bis 1.800 € im Monat) bringt das einkommensabhängige Modell mit seinen 80 Prozent mehr pro Tag - aber nur für rund ein Jahr.
- Wie lange wollen Sie zu Hause bleiben? Wer eine lange Betreuungsphase plant, fährt mit dem flexiblen Pauschalkonto besser, das sich auf bis zu 851 (bzw. 1.063) Tage strecken lässt.
- Wollen Sie nebenbei arbeiten? Die Zuverdienstgrenze ist beim Pauschalkonto mit 18.000 € deutlich großzügiger als die 8.600 € beim einkommensabhängigen Modell.
Faustregel: hohes Einkommen plus kurze, intensive Auszeit spricht für einkommensabhängig; niedrigeres Einkommen oder der Wunsch nach einer langen, flexiblen Karenz für das Pauschalkonto. Im Zweifel lohnt die Berechnung beider Varianten - die Arbeiterkammer rechnet das kostenlos und auf die eigene Familiensituation bezogen durch, bevor die Entscheidung bindend wird.
Elternteilzeit nach der Karenz
Mit dem Ende der Karenz ist die Vereinbarkeit von Job und Kind nicht erledigt. Viele Eltern nutzen anschließend die Elternteilzeit. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten und nach mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit besteht darauf sogar ein Rechtsanspruch - längstens bis zum achten Geburtstag des Kindes. In kleineren Betrieben oder bei kürzerer Zugehörigkeit ist die Teilzeit zu vereinbaren.
Während der Elternteilzeit gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Die Arbeitszeit wird reduziert, das Gehalt entsprechend - dafür bleibt der Anschluss an den Beruf erhalten. Wer Elternteilzeit plant, sollte Ausmaß und Lage der Arbeitszeit rechtzeitig und schriftlich mit dem Arbeitgeber festhalten.
Kinderbetreuungsgeld und Steuer
Das Kinderbetreuungsgeld ist steuerfrei und wird nicht als steuerpflichtiges Einkommen behandelt. Davon getrennt zu sehen sind der Familienbonus Plus und die Familienbeihilfe - diese stehen unabhängig vom KBG zu und werden nicht gegengerechnet. Vorsicht ist nur beim Zuverdienst geboten: Wer neben dem KBG arbeitet und die jeweilige Grenze (8.600 € bzw. 18.000 €) überschreitet, muss den übersteigenden Teil des KBG zurückzahlen - und das zusätzliche Erwerbseinkommen kann eine Pflichtveranlagung auslösen. Wer also nebenbei dazuverdient, sollte die Jahresgrenze laufend im Blick behalten.
Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld - nicht dasselbe
Drei Begriffe werden ständig vermischt, meinen aber Verschiedenes:
- Die Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung vom Job - bis maximal zum zweiten Geburtstag des Kindes, mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie regelt, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt.
- Das Kinderbetreuungsgeld ist die Geldleistung in dieser Zeit - in einem der beiden oben beschriebenen Modelle. Es ist nicht an die Karenz gekoppelt: Auch Selbstständige oder Studierende können KBG beziehen.
- Das Wochengeld deckt die Schutzfrist rund um die Geburt (acht Wochen davor und danach) in Höhe des bisherigen Einkommens ab; in dieser Zeit gibt es kein KBG.
Wichtig: Die arbeitsrechtliche Karenz endet spätestens mit dem zweiten Geburtstag - das pauschale KBG kann aber länger laufen. Wer länger zu Hause bleiben will, braucht dafür eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (etwa unbezahlte Karenzverlängerung oder Elternteilzeit). Mehr zur Schutzfrist im Beitrag zum Mutterschutz.
Voraussetzungen: Eltern-Kind-Pass und gemeinsamer Haushalt
Damit das KBG fließt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
- gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind,
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich,
- Nachweis der verpflichtenden Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (früher Mutter-Kind-Pass).
Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt: Werden die vorgesehenen Untersuchungen während Schwangerschaft und erstem Lebensjahr nicht nachgewiesen, kürzt der Krankenversicherungsträger das KBG ab einem bestimmten Zeitpunkt deutlich. Die Termine sollte man also lückenlos dokumentieren und die Bestätigungen aufheben.
Versichert - und Pensionszeiten sammeln
Während des KBG-Bezugs sind Sie kranken- und pensionsversichert. Besonders wertvoll für später: Pro Kind zählen bis zu 48 Monate Kindererziehungszeit als Beitragszeiten für die Pension - und zwar mit einer eigenen, fixen Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob man tatsächlich KBG bezogen hat. Wer mehrere Kinder kurz hintereinander bekommt, bei denen sich die 48-Monats-Zeiträume überschneiden, verliert allerdings keine Zeit doppelt. Diese Erziehungszeiten sind ein wichtiger Baustein gegen spätere Pensionslücken, gerade bei längeren Betreuungsphasen.
Partnerschaftsbonus
Teilen sich beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich auf (im Verhältnis von mindestens 40 zu 60), gibt es als Anreiz einen Partnerschaftsbonus von rund 500 Euro je Elternteil - also bis zu 1.000 Euro zusätzlich. Der Bonus wird nach Ende des Bezugs auf Antrag ausbezahlt und soll die partnerschaftliche Aufteilung der Betreuung fördern. Er kommt zur gewählten KBG-Variante obendrauf und ist unabhängig vom Modell.
Antrag und Auszahlung
Antrag: Online über das Krankenversicherungs-Portal (ÖGK oder andere Träger). Frist: 6 Monate ab Geburt für volle Auszahlung.
Auszahlung: Monatlich rückwirkend auf das angegebene Konto, in der Regel um den 15. des Folgemonats.
Wechsel zwischen Modellen: Nur vor erster Auszahlung möglich. Nach Erstauszahlung ist die Wahl gebunden.
Das ist der heikelste Punkt im ganzen Verfahren: Die einmal getroffene Wahl zwischen einkommensabhängigem KBG und Pauschalkonto - und auch die gewählte Bezugsdauer beim Konto - lässt sich später praktisch nicht mehr korrigieren. Wer hier ohne Berechnung entscheidet, verschenkt schnell mehrere Tausend Euro. Auch die Aufteilung zwischen den Eltern und die jeweiligen Bezugsblöcke sollten vor dem ersten Antrag durchdacht sein, weil ein Elternteil mindestens einen Bezugsblock übernehmen muss, damit der längere Gesamtbezug überhaupt möglich ist. Halten Sie außerdem die Sechs-Monats-Frist ab Geburt ein - bei späterem Antrag gibt es das KBG nur eingeschränkt rückwirkend.
Familienzeitbonus
Spezielle Leistung für den zweiten Elternteil (in der Regel Vater), der innerhalb der ersten 91 Tage nach Geburt für mindestens 28 zusammenhängende Tage seine Erwerbstätigkeit unterbricht:
- 54,87 € pro Tag (2026), 28 bis 31 Tage = 1.536,36 € bei 28 Tagen, bis zu rund 1.700 € einmalig bei 31 Tagen.
- Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt und eine durchgehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (Familienzeit) - kein Teilzeitbezug.
- Wird auf ein später bezogenes Kinderbetreuungsgeld desselben Elternteils angerechnet.
- Antrag über die zuständige Krankenversicherung, innerhalb von 91 Tagen ab Geburt.
Häufig gestellte Fragen
Welche zwei KBG-Modelle gibt es?
Einkommensabhängiges KBG (80 % vom Vor-Einkommen, max. 80,12 €/Tag, kurz 12-14 Monate) oder Pauschal-Konto (15.016 € als Einzeleltern, 18.760 € bei Partnerteilung, frei wählbar 12-28 Monate).
Welches Modell für wen?
Einkommensabhängig lohnt sich bei höherem Einkommen vor der Geburt (typisch über 3.000 € Netto) und kurzer Karenz. Pauschal lohnt sich bei niedrigerem Einkommen oder Wunsch nach längerer Karenz (bis 28 Monate).
Wie hoch ist der Zuverdienst beim KBG?
Einkommensabhängig: 8.600 € pro Jahr. Pauschal-Konto: 18.000 € pro Jahr. Überschreitung führt zu anteiliger Rückforderung.
Wie lange wird KBG ausgezahlt?
Einkommensabhängig: 365 Tage bei einem Elternteil, bis 426 Tage bei Aufteilung. Pauschal: zwischen 365 und 851 Tagen (einer), 456-1.063 Tagen (beide).
Kann ich das KBG-Modell später wechseln?
Nein. Die Wahl zwischen einkommensabhängigem KBG und Pauschalkonto sowie die Bezugsdauer sind nach der ersten Auszahlung bindend. Beide Varianten sollten daher vorher durchgerechnet werden - die Arbeiterkammer macht das kostenlos.
Gibt es einen Bonus, wenn sich beide Eltern die Karenz teilen?
Ja, den Partnerschaftsbonus von rund 500 Euro je Elternteil (bis zu 1.000 Euro), wenn das Kinderbetreuungsgeld annähernd gleich (mindestens 40 zu 60) aufgeteilt wird. Er wird nach Bezugsende auf Antrag ausbezahlt.
Was ist der Familienzeitbonus?
Einmalige Auszahlung 54,87 €/Tag (2026) für 28 bis 31 Tage Familienzeit innerhalb der ersten 91 Tage nach Geburt - für den zweiten Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Das ergibt bei 28 Tagen 1.536,36 €, bei 31 Tagen bis zu rund 1.700 €.
Chefredakteur finanzguide.at