Arbeitslosengeld Österreich 2026 - Höhe, Dauer, Antrag beim AMS
Höhe 2026 - die Sätze
| Stufe | Anteil vom Netto |
|---|---|
| Grundbetrag | 55 % |
| + Ergänzungsbetrag (bei niedrigem Einkommen, max. bis Ausgleichszulagen-Richtsatz) | bis 60 % |
| + Familienzuschlag pro zuschlagsberechtigter Person | + 0,97 €/Tag |
| Höchstgrenze inkl. Familienzuschlag | 80 % |
Familienzuschlag: 0,97 € pro Tag und Person. Bei 30 Tagen = 29,10 € pro Monat pro Kind/Ehepartner mit Unterhaltsbeitrag.
Berechnungsbasis: Grundlage ist das im maßgeblichen Beitragsjahr beitragspflichtige Einkommen, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage (2026: 6.930 € im Monat). Wer mehr verdient hat, bekommt nicht mehr.
Geringfügigkeitsgrenze: Die Bemessung muss über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € (2026) liegen - darunter besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anwartschaft - wer hat Anspruch?
Erst-Anspruch:
- 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 24 Monaten.
- Personen unter 25: 26 Wochen in den letzten 12 Monaten.
Wiederholungs-Anspruch:
- 28 Wochen in den letzten 12 Monaten.
Anrechnungs-Zeiten:
- Wochengeld, Karenzgeld, Krankengeld zählen mit.
- Auslands-Beschäftigung in EU-/EWR-Staaten zählt mit (mit U1-Formular).
Die Rahmenfrist von 24 Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand - etwa Kindererziehung, längerer Krankenstand oder Präsenzdienst. Wer also zwischendurch in Karenz war, verliert die früheren Beschäftigungswochen nicht automatisch.
Bezugsdauer 2026
| Beschäftigung in den letzten Jahren | Bezugsdauer |
|---|---|
| 1 Jahr (52 Wochen) | 20 Wochen |
| 3 Jahre in letzten 5 | 30 Wochen |
| Ab 40 Jahre / 6 Jahre in letzten 10 | 39 Wochen |
| Ab 50 Jahre / 9 Jahre in letzten 15 | 52 Wochen |
| Nach beruflicher Reha-Maßnahme | 78 Wochen |
Anschluss: Notstandshilfe - zeitlich unbefristet, aber an eine Notlage geknüpft (siehe unten).
Notstandshilfe: was nach dem Arbeitslosengeld kommt
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft und besteht weiter Arbeitslosigkeit, folgt die Notstandshilfe. Sie beträgt:
- 92 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, oder
- 95 Prozent, wenn der Arbeitslosengeld-Grundbetrag nicht höher war als der Ausgleichszulagen-Richtsatz.
Zwei Punkte sind wichtig. Erstens ist die Notstandshilfe seit 2018 partnerunabhängig - das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners wird nicht mehr angerechnet, anders als es bis dahin der Fall war. Zweitens setzt sie eine Notlage voraus: Sie gebührt nur, wenn die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse sonst nicht möglich ist; eigenes Einkommen und Vermögen werden berücksichtigt.
Nach längerem Bezug wird die Notstandshilfe gedeckelt: Wer zuvor 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat, ist mit dem Ausgleichszulagen-Richtsatz begrenzt (rund 43,61 € pro Tag, 2026), nach 30 Wochen Arbeitslosengeld mit einem höheren Existenzminimum (rund 50,87 € pro Tag). Die Notstandshilfe ist zeitlich unbefristet, solange die Voraussetzungen vorliegen, muss aber jeweils befristet zuerkannt und vor Ablauf regelmäßig neu beantragt werden.
Versichert während der Arbeitslosigkeit
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, ist in dieser Zeit kranken- und pensionsversichert - ohne eigene Beiträge. Die e-card bleibt also gültig, Arztbesuche und Medikamente sind weiter gedeckt. Wichtig für später: Die Bezugszeiten zählen als Ersatzzeiten für die Pension mit, fallen aber bei der Pensionsbemessung niedriger aus als Beitragszeiten aus Erwerbsarbeit. Eine lange Arbeitslosigkeit schmälert damit indirekt die spätere Pension - ein Grund mehr, den Wiedereinstieg nicht länger als nötig auf die lange Bank zu schieben.
Arbeitslosengeld und Steuer
Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei - es wird keine Lohnsteuer abgezogen. Es gibt aber einen Haken: den Progressionsvorbehalt. Im selben Kalenderjahr bezogenes steuerpflichtiges Einkommen (etwa aus den Monaten vor oder nach der Arbeitslosigkeit) wird so besteuert, als wäre das Arbeitslosengeld mitverdient worden - der Durchschnittssteuersatz steigt also. Dadurch kommt es im Jahr eines Jobverlusts oder Wiedereinstiegs oft zu einer Pflichtveranlagung mit Nachzahlung. Wer das früh einplant und die Arbeitnehmerveranlagung sauber macht, vermeidet eine böse Überraschung im Folgejahr.
Berechnung: Angestellter 3.200 € brutto
Annahmen:
- Brutto: 3.200 €/Monat → Netto ca. 2.180 €/Monat → 72,67 €/Tag netto
- Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
- Erste Arbeitslosengeld-Inanspruchnahme
| Posten | Wert |
|---|---|
| Tägliches Netto-Einkommen | 72,67 € |
| Grundbetrag 55 % | 39,97 €/Tag |
| Familienzuschlag (2 Kinder + Partner falls unterhalts-relevant) | bis 2,91 €/Tag |
| Tagsatz | ca. 42,88 € |
| Monatlicher Bezug (30 Tage) | ca. 1.286 € |
| Bezugsdauer (20 Wochen) | 20 × 7 = 140 Tage = 6.003 € |
Lesart: Bei 2.180 € Netto-Einkommen sinkt der Lebensstandard auf etwa 60 Prozent. Familien mit hohen Fixkosten geraten schnell unter Druck - rechtzeitige Arbeitslosengeld-Vorbereitung (Online-Antrag, Unterlagen) und ggf. Inanspruchnahme von Heizkostenzuschuss und kommunalen Hilfen prüfen.
Antrag - Schritt für Schritt
- Vorab im AMS-eService Online-Antrag stellen (ID Austria erforderlich) oder bei der AMS-Geschäftsstelle des Wohn-Bezirks vorsprechen.
- Erstgespräch im AMS - meist 1-3 Wochen nach Antrag.
- Vorlage Lohnzettel der letzten 12 Monate, Dienstzeugnis, Identitätsnachweis.
- Bewerbungsbeginn sofort - AMS dokumentiert Eigenbemühungen.
- Tagsatz-Bescheid per AMS-Postbox.
- Auszahlung monatlich rückwirkend, Banküberweisung.
AMS-Pflichten:
- Aktive Arbeitsuche, dokumentiert.
- Annahme von Vermittlungsangeboten (zumutbar).
- Meldung von Krankenstand, Reise, Nebenjob.
Was zumutbar ist - und was nicht
Arbeitslosengeld ist an die Bereitschaft geknüpft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. “Zumutbar” ist dabei kein Freibrief des AMS: In der ersten Phase der Arbeitslosigkeit genießen Sie einen gewissen Berufsschutz - eine Stelle weit unter Ihrer Qualifikation müssen Sie zunächst nicht annehmen. Auch ein Entgeltschutz gilt: Das angebotene Gehalt darf anfangs nicht beliebig weit unter dem bisherigen liegen. Berücksichtigt werden außerdem die zumutbare Wegzeit zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie bestehende Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit werden die Maßstäbe schrittweise weiter. Wer ein zumutbares Angebot oder eine AMS-Maßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperre des Bezugs. Im Zweifel lohnt es sich, eine als unzumutbar empfundene Vermittlung schriftlich zu begründen und mit dem AMS oder der Arbeiterkammer zu klären, statt sie kommentarlos abzulehnen.
Sperrfristen
- Selbst-Kündigung oder einvernehmliche Auflösung: 4 Wochen Sperre.
- Auflösung wegen Verschulden: 4-8 Wochen Sperre.
- Ablehnung zumutbarer Stelle: 4-8 Wochen Sperre.
Ausnahmen: wichtige persönliche Gründe (Krankheit, Pflege, schwerwiegende Konflikte am Arbeitsplatz) können die Sperre aufheben - Antrag im AMS.
Meldepflichten ernst nehmen
Der häufigste Grund für eine Leistungssperre ist nicht die Höhe des Einkommens, sondern eine versäumte Meldung. Wer einen Kontrolltermin beim AMS ohne triftigen Grund verpasst, verliert den Anspruch bis zur nächsten Vorsprache. Meldepflichtig sind außerdem ein Krankenstand, eine Ortsabwesenheit (Urlaub, Reise) und jede Beschäftigung - auch eine geringfügige. Wer verreist, ohne das dem AMS zu melden, riskiert die Einstellung der Zahlung für diese Zeit.
Halten Sie Ihre Eigenbemühungen schriftlich fest: Bewerbungen, Absagen, Vorstellungsgespräche. Das AMS verlangt diesen Nachweis stichprobenartig, und wer ihn nicht erbringt, gerät schnell in Erklärungsnot. Das eAMS-Konto bündelt Termine, Nachrichten und Bescheide an einem Ort - es regelmäßig zu prüfen erspart die meisten Probleme.
Wiedereinstellungszusage und Krankheit im Bezug
Zwei Sonderfälle sind in der Praxis wichtig. Bei einer Wiedereinstellungszusage - verbreitet in Saisonbranchen wie Bau oder Tourismus - wird das Dienstverhältnis befristet beendet und eine Rückkehr zugesagt. In der Zwischenzeit besteht regulär Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern die Anwartschaft erfüllt ist.
Wer während des Leistungsbezugs krank wird, meldet das umgehend dem AMS. Das Arbeitslosengeld läuft bei kürzerer Erkrankung zunächst weiter; dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage an, springt nach einer kurzen Frist das Krankengeld der Gesundheitskasse ein. Wichtig ist auch hier allein die rechtzeitige Meldung - eine nicht gemeldete Erkrankung kann als Verletzung der Kontrollpflicht gewertet werden.
Zuverdienst ab 2026: stark eingeschränkt
Hier hat sich 2026 viel geändert. Bis Ende 2025 durfte man neben dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe unbegrenzt geringfügig dazuverdienen (bis 551,10 € im Monat), ohne den Anspruch zu verlieren. Seit 1. Jänner 2026 ist das stark eingeschränkt: Ein geringfügiges Dienstverhältnis neben dem Leistungsbezug ist nur noch für bestimmte Gruppen möglich:
- wer einen bestehenden Nebenjob schon mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat (unbegrenzt),
- Langzeitarbeitslose nach 365 Tagen (für maximal 26 Wochen),
- Personen über 50 oder mit Behinderung mit entsprechender Vorgeschichte (unbegrenzt),
- Wiedereinsteiger nach Krankheit oder Reha (für maximal 26 Wochen),
- Teilnehmer an längeren AMS-Maßnahmen.
Die zeitlich begrenzte 26-Wochen-Variante steht pro Anspruch nur einmal zur Verfügung. Wer nicht in eine dieser Gruppen fällt, verliert durch einen geringfügigen Job künftig den Leistungsanspruch für diese Zeit. Vor jeder Nebenbeschäftigung im Leistungsbezug sollte man die Zulässigkeit daher vorab mit dem AMS klären - ein nicht gemeldeter Zuverdienst kann zur Rückforderung führen.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld 2026?
Grundbetrag 55 % des täglichen Netto-Einkommens. Mit Familienzuschlag (0,97 €/Tag pro Person) bis 60 % Netto. Mit Ergänzungsbetrag bei niedrigem Einkommen bis 80 % Netto.
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Mindestbezugsdauer 20 Wochen bei Erstantrag. Bei längerer Beschäftigungs-Anwartschaft 30, 39 oder 52 Wochen. Im Anschluss Notstandshilfe (zeitlich unbefristet, sofern Voraussetzungen erfüllt).
Welche Anwartschaft brauche ich?
Innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei Wiederholungs-Antrag: 28 Wochen in den letzten 12 Monaten.
Bekomme ich auch nach Selbst-Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, aber mit 4-wöchiger Sperrfrist. Bei Aufkündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmlicher Auflösung läuft das Geld erst ab Woche 5. Ausnahmen bei wichtigen Gründen (Mobbing, Lohn-Nachzahlung-Verzug).
Ist das Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Das Arbeitslosengeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Anderes steuerpflichtiges Einkommen im selben Jahr wird höher besteuert. Im Jahr eines Jobverlusts oder Wiedereinstiegs kommt es daher oft zu einer Pflichtveranlagung.
Wie hoch ist die Notstandshilfe?
92 Prozent des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, 95 Prozent bei niedrigem Grundbetrag. Sie ist seit 2018 partnerunabhängig, setzt aber eine Notlage voraus und wird nach längerem Bezug gedeckelt (rund 43,61 € bzw. 50,87 € pro Tag, 2026).
Kann ich neben dem Arbeitslosengeld geringfügig dazuverdienen?
Seit 1. Jänner 2026 nur noch eingeschränkt. Geringfügiger Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist nur für bestimmte Gruppen möglich, etwa für einen mindestens 26 Wochen lang bestehenden Nebenjob, Langzeitarbeitslose oder Über-50-Jährige. Sonst geht der Anspruch für diese Zeit verloren - vorab beim AMS klären.
Chefredakteur finanzguide.at