Privatkonkurs Österreich 2026 - Schuldenregulierungsverfahren in 3 J.
Was ist der Privatkonkurs?
Privatkonkurs = Schuldenregulierungsverfahren nach § 181 IO (Insolvenzordnung). Ein gerichtliches Verfahren für natürliche Personen ohne selbstständige Tätigkeit, die zahlungsunfähig sind und auch in absehbarer Zeit ihre Schulden nicht begleichen könnten.
Ziel: Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens. Die nach der Abtretungsfrist nicht getilgten Schulden werden erlassen. Wer am Rand der Zahlungsunfähigkeit steht, sollte zuerst die kostenlose Schuldenberatung kontaktieren.
Stichtag 16. Juli 2026 - der verkürzte Weg läuft aus
Seit 2021 steht auch Privatpersonen die kurze Abtretungsfrist von 3 Jahren offen (zuvor seit 2017: fünf Jahre). In der Praxis war sie zuletzt der Normalfall.
Diese Regelung für Verbraucher ist aber befristet. Die Bestimmungen über den 3-Jahres-Tilgungsplan treten mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht:
| Antrag bei Gericht | Geltende Frist |
|---|---|
| bis einschließlich 16. Juli 2026 | 3-Jahres-Tilgungsplan möglich |
| ab 17. Juli 2026 | wieder 5-jähriges Abschöpfungsverfahren (sofern keine Verlängerung beschlossen wird) |
Stand Juni 2026 hat der Gesetzgeber noch nicht entschieden, ob die kurze Frist für Privatpersonen dauerhaft bleibt. Die Diskussion läuft - manche Stimmen wollen die Verkürzung künftig auf ehemalige Unternehmer beschränken. Praxis-Konsequenz: Wer überschuldet ist und die Voraussetzungen erfüllt, klärt jetzt mit der Schuldenberatung, ob der Antrag noch vor dem Stichtag sinnvoll ist - zwei Jahre kürzere Abtretung sind ein erheblicher Unterschied.
Alternativen, die vor dem Antrag zu prüfen sind
Der Privatkonkurs ist nicht immer der erste Schritt. Davor lohnt der Blick auf mildere Wege:
- Außergerichtlicher Vergleich: Mit einem klaren Tilgungs-Konzept lassen sich Gläubiger oft auf eine Quote oder Ratenlösung einigen - ohne Gericht und ohne öffentlichen Insolvenz-Eintrag.
- Umschuldung: Bei noch tragfähigem Einkommen kann eine Umschuldung teure Kredite und Überziehungszinsen bündeln und die Monatsrate senken.
- Budget sanieren: Eine ehrliche Budgetplanung zeigt, ob das Loch mit Einsparungen noch zu schließen ist.
- Inkasso prüfen: Nicht jede Inkasso-Forderung ist berechtigt - überhöhte Kosten lassen sich oft kürzen.
Erst wenn diese Wege aussichtslos sind, ist der gerichtliche Privatkonkurs der saubere Schnitt.
Verfahrens-Ablauf
Schritt 1: Schuldenberatung
Vor dem Antrag wird die kostenlose Schuldenberatung empfohlen. Sie prüft die Höhe und Aufstellung der Schulden, die Verhandelbarkeit eines außergerichtlichen Vergleichs und die Aussicht auf einen erfolgreichen Privatkonkurs. Eine Übersicht aller anerkannten Stellen gibt es unter schuldenberatung.at.
Schritt 2: Außergerichtlicher Vergleich (optional)
Vor dem gerichtlichen Konkurs wird oft ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern versucht. Bei klarem Tilgungs-Konzept gelingt er häufig.
Schritt 3: Gerichtlicher Antrag
Antrag beim Bezirksgericht des Hauptwohnsitzes. Beilagen: Vermögens- und Schuldenverzeichnis, Einkommens- und Beschäftigungs-Nachweise, ein Vorschlag für den Zahlungs- bzw. Tilgungsplan.
Schritt 4: Zahlungsplan oder Abschöpfung
Zuerst wird ein Zahlungsplan angeboten - er braucht die Zustimmung der Gläubigermehrheit und muss dem entsprechen, was in den nächsten Jahren an Einkommen zu erwarten ist. Scheitert er, folgt das Abschöpfungsverfahren mit Abtretung des pfändbaren Einkommens. Eine Mindest-Tilgungsquote gibt es dabei nicht (siehe unten).
Schritt 5: Abtretungsphase
Während der Abtretungsfrist (3 Jahre beim Tilgungsplan, sonst 5 Jahre) wird das pfändbare Einkommen monatlich abgetreten. Der Schuldner behält mindestens das Existenzminimum.
Schritt 6: Restschuldbefreiung
Nach erfolgreicher Abtretungsphase werden alle erfassten Schulden erlassen - mit den Ausnahmen unten.
Keine Mindestquote mehr
Bis 2017 musste man im Abschöpfungsverfahren mindestens 10 Prozent der Schulden in sieben Jahren tilgen, sonst gab es keine Restschuldbefreiung. Diese Mindestquote ist abgeschafft. Heute gilt:
- Keine feste Tilgungsquote ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
- Entscheidend ist die Redlichkeit des Schuldners: das pfändbare Einkommen über die gesamte Frist abzutreten, keine Gläubiger zu bevorzugen und ehrlich mitzuwirken.
- Selbst bei sehr geringer Tilgung - im Extremfall nahe null - ist die Entschuldung möglich, solange der Schuldner redlich bleibt.
Was bleibt unpfändbar? Das Existenzminimum 2026
Hier entsteht der häufigste Rechenfehler. Pfändbar ist nicht einfach das Einkommen minus Existenzminimum.
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Bis zum allgemeinen Grundbetrag (2026 rund 1.273 bis 1.308 €/Monat, abhängig von der Auszahlungsweise) bleibt das Einkommen komplett unpfändbar.
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Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der geschützte Betrag um rund 254 €/Monat.
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Vom Mehrbetrag über dem Grundbetrag bleibt ein Teil beim Schuldner (Steigerungsbeträge nach § 291a EO) - nur der Rest wird abgetreten.
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Erst ab der Höchstberechnungsgrundlage von 5.220 €/Monat (Wert 2026) ist das darüberliegende Einkommen voll pfändbar.
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Eine Bagatellgrenze von 10 €/Monat (2,50 €/Woche, 0,50 €/Tag, Werte 2026) sorgt dafür, dass winzige Überschüsse gar nicht erst abgezogen werden.
Die exakte Höhe liefert die Existenzminimum-Tabelle des Justizministeriums. Wer wissen will, was bei Lohn oder Pension konkret bleibt, findet die Mechanik im Ratgeber zur Lohnpfändung und zum Pfändungsschutz am Konto. Steigende Lebenshaltungskosten durch die Inflation verschärfen die Lage vieler überschuldeter Haushalte zusätzlich.
Beispiel: Privatkonkurs eines Pendlers
Annahmen:
- Schulden 120.000 € (Kredite, Mieten, Energie).
- Netto-Einkommen 1.800 €/Monat, monatliche Auszahlung.
- Familienstand: ledig, keine Unterhaltspflichten.
Berechnung:
- Allgemeiner Grundbetrag 2026: rund 1.300 €/Monat - bleibt unpfändbar.
- Mehrbetrag über dem Grundbetrag: rund 500 €. Davon bleibt ein Teil beim Schuldner, abgetreten wird daher nicht der volle Mehrbetrag.
- Tatsächliche monatliche Abtretung laut Existenzminimum-Tabelle: in der Größenordnung von rund 350 € - und nicht die 500 €, die eine reine Differenzrechnung suggeriert.
- Über 3 Jahre: rund 350 × 36 = etwa 12.600 €.
- Getilgt: rund 12.600 / 120.000 = etwa 10 Prozent der Schulden.
Ergebnis: Diese rund 10 Prozent reichen aus. Weil es keine Mindestquote mehr gibt, führt das Verfahren nach der Abtretungsfrist zur Restschuldbefreiung - die restlichen rund 107.000 € werden erlassen, vorausgesetzt der Schuldner war redlich. Über den vollen 5-Jahres-Weg wären es entsprechend mehr abgetretene Monate, aber dasselbe Prinzip.
Schulden, die NICHT erlassen werden
Auch nach erfolgreicher Restschuldbefreiung bleiben folgende Verbindlichkeiten bestehen:
- Unterhaltszahlungen (laufend und Rückstände).
- Schadenersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (z.B. Körperverletzung, Betrug).
- Geldstrafen aus Verwaltungs- und Strafverfahren.
- Schulden aus Steuerhinterziehung.
- Schulden aus rechtskräftig festgestellten Vermögensdelikten.
Was passiert mit Haus, Auto und Erbschaft?
Nicht nur das laufende Einkommen zählt. Vorhandenes verwertbares Vermögen wird grundsätzlich zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen:
- Immobilie: Eine Eigentumswohnung oder ein Haus wird in der Regel verwertet, der Erlös fließt an die Gläubiger. Das ist für viele der härteste Punkt des Verfahrens.
- Auto: Das Fahrzeug darf nur behalten werden, wenn es vollständig bezahlt ist, einen Wert von nicht mehr als rund 2.000 € hat und beruflich benötigt wird. Teurere Autos werden verwertet.
- Erbschaften und Schenkungen während des Verfahrens: Was dem Schuldner während der Abtretungsphase zufällt - etwa eine Erbschaft -, ist an die Gläubiger abzuliefern und verbleibt nicht beim Schuldner. Wer also kurz vor einer absehbaren Erbschaft steht, sollte den Zeitpunkt des Antrags mit der Schuldenberatung besprechen.
Einfacher, existenznotwendiger Hausrat bleibt unangetastet - hier wird nichts gepfändet, was zum bescheidenen Alltag gehört.
Was kostet ein Privatkonkurs?
| Posten | Kosten |
|---|---|
| Antragsgebühren beim Bezirksgericht | ca. 250-500 € |
| Schuldenberatung | kostenlos |
| Sachverständigen-Honorar (falls nötig) | unterschiedlich |
| Anwalts-Vertretung (optional) | nicht zwingend |
| Verfahrenshilfe | möglich bei Mittellosigkeit |
Bei Mittellosigkeit übernimmt der Staat über die Verfahrenshilfe die Verfahrenskosten - das ist bei den meisten Privatkonkursen der Fall.
Folgen des Privatkonkurses
Während des Verfahrens:
- Eintrag in der KSV1870-Warnliste, gespeichert bis 7 Jahre nach Aufhebung.
- Faktisch kein Zugang zu neuen Konsumkrediten.
- Abtretung des Einkommens über dem Existenzminimum.
Nach erfolgreicher Restschuldbefreiung:
- Schulden erlassen, ein finanzieller Neustart ist möglich.
- Der KSV-Eintrag bleibt noch 7 Jahre bestehen.
- Wohnungs- und Kreditbewerbungen sind in dieser Zeit schwieriger - wie sich die Bonität (KSV1870) danach wieder aufbauen lässt, erklärt der eigene Ratgeber.
Bei Versagung:
- Die Schulden bleiben bestehen, Exekutionen und Pfändungen laufen weiter.
- Ein erneuter Antrag ist erst nach einer Sperrfrist möglich.
Praktische Tipps
- Frühe Beratung. Je früher die Schuldenberatung, desto mehr Optionen (Vergleich vor Insolvenz).
- Vollständige Dokumentation. Alle Schulden auflisten - vergessene Posten können nach der Restschuldbefreiung wieder auftauchen.
- Stichtag beachten. Wer den 3-Jahres-Weg will, muss den Antrag bis 16. Juli 2026 bei Gericht einbringen.
- Existenzminimum kennen. Wer den pfändbaren Anteil überschätzt, plant zu pessimistisch.
- Nach Restschuldbefreiung Bonität sichern. Pünktliche Mieten und kleine, sauber bediente Kredite stellen die KSV-Bewertung mit der Zeit wieder her.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Privatkonkurs?
Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Entschuldung von Personen, die zahlungsunfähig wurden. Im Erfolgsfall endet es mit der Restschuldbefreiung - die restlichen Schulden sind erlassen.
Wie lange dauert ein Privatkonkurs 2026?
Der verkürzte 3-Jahres-Tilgungsplan gilt nur für Verbraucher, deren Antrag bis 16. Juli 2026 bei Gericht einlangt. Danach steht für Privatpersonen wieder das 5-jährige Abschöpfungsverfahren im Vordergrund, sofern der Gesetzgeber die Befristung nicht verlängert.
Welche Mindest-Quote muss ich tilgen?
Keine. Seit der Reform 2017 gibt es im Abschöpfungsverfahren keine Mindestquote mehr (früher 10 % in 7 Jahren). Entscheidend ist nicht die Tilgungshöhe, sondern die Redlichkeit - dass man das pfändbare Einkommen abtritt und ehrlich mitwirkt.
Wie viel von meinem Einkommen wird gepfändet?
Bis zum allgemeinen Grundbetrag (2026 rund 1.273 bis 1.308 €/Monat, je nach Auszahlungsweise) bleibt das Einkommen unpfändbar. Vom Mehrbetrag darüber bleibt ein Teil beim Schuldner - nur der Rest wird abgetreten. Ab 5.220 €/Monat ist alles pfändbar.
Wer kann den Privatkonkurs beantragen?
Natürliche Personen, die nicht selbstständig tätig sind. Selbstständige durchlaufen das allgemeine Insolvenzverfahren mit anderen Regeln. Voraussetzung: Zahlungsunfähigkeit und ehrlicher Tilgungswille.
Welche Schulden werden NICHT erlassen?
Unterhaltszahlungen, Schadenersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen sowie Schulden aus Steuerhinterziehung und festgestellten Vermögensdelikten bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen.
Wo bekomme ich Hilfe?
Bei der staatlich anerkannten Schuldenberatung des jeweiligen Bundeslandes - die erste Beratung ist kostenlos. Eine Übersicht gibt es online unter schuldenberatung.at.
Chefredakteur finanzguide.at