Kündigung Österreich 2026 - Fristen, Termin, Abfertigung, Anfechtung
Kündigungsfristen 2026 - die Tabelle
Arbeitnehmer kündigt selbst
| Dienstart | Frist | Termin |
|---|---|---|
| Angestellter | 1 Monat | Monatsletzter |
| Arbeiter | 1 Monat | Monatsletzter |
| Bauarbeiter | branchen-spezifisch (KV) | siehe Bau-KV |
Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer (Angestellte)
| Dienstjahre | Frist |
|---|---|
| bis 2 Jahre | 6 Wochen |
| ab 2 Jahre | 2 Monate |
| ab 5 Jahre | 3 Monate |
| ab 15 Jahre | 4 Monate |
| ab 25 Jahre | 5 Monate |
Termin: Grundsätzlich zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) - sofern nicht durch Vertrag oder KV der 15. bzw. Monatsletzte vereinbart wurde.
Arbeiter haben seit der Angleichung am 1.10.2021 dieselben Fristen wie Angestellte. Einzelne Kollektivverträge in Saisonbranchen können davon abweichen.
Probezeit
- Maximaldauer: 1 Monat (per Gesetz).
- Während der Probezeit: jederzeitige Auflösung ohne Frist und ohne Begründung von beiden Seiten möglich.
- Empfehlung: Auflösung schriftlich dokumentieren (Mail, SMS, kurz und klar).
Achtung: Auch in der Probezeit gibt es einen Kündigungsschutz für Schwangere und bestimmte Sondersituationen.
Davon zu unterscheiden ist der befristete Vertrag: Er endet automatisch mit Zeitablauf und kann während der Laufzeit grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden - außer eine Kündigungsmöglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Aneinandergereihte Befristungen (Kettenverträge) ohne sachlichen Grund sind unzulässig.
Abfertigung Alt vs. Neu
Abfertigung Alt (Dienstverhältnisse vor 1.1.2003)
| Dienstjahre | Abfertigung in Monaten Brutto |
|---|---|
| nach 3 Jahren | 2 Monate |
| nach 5 Jahren | 3 Monate |
| nach 10 Jahren | 4 Monate |
| nach 15 Jahren | 6 Monate |
| nach 20 Jahren | 9 Monate |
| nach 25 Jahren | 12 Monate |
Entfällt bei:
- Selbst-Kündigung des Arbeitnehmers (außer bei wichtigem Grund).
- Verschuldeter Entlassung.
Abfertigung Neu (Dienstverhältnisse ab 1.1.2003)
System: Der Arbeitgeber zahlt ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts inklusive Sonderzahlungen in eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) ein. Der erste Monat ist beitragsfrei. Das Wichtigste dazu:
- Der Anspruch bleibt auch bei Selbst-Kündigung erhalten - der große Vorteil gegenüber dem Alt-System (sogenanntes Rucksackprinzip: das Guthaben wandert mit).
- Auszahlen können Sie sich das Guthaben aber nur, wenn Sie mindestens drei Einzahlungsjahre erreicht haben und das Dienstverhältnis nicht durch Selbst-Kündigung oder verschuldete Entlassung endet. Sonst bleibt das Guthaben in der Kasse und wird weiter veranlagt.
- Bei Auszahlung werden 6 Prozent begünstigte Lohnsteuer abgezogen (keine Kapitalertragsteuer).
- Innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses teilen Sie der Kasse mit, was geschehen soll: auszahlen, liegen lassen oder zur neuen BV-Kasse übertragen.
Übergangsregelung: Arbeitnehmer mit Dienstverhältnis vor 2003 konnten damals einmalig wählen, ob sie im Alt-System bleiben oder ins neue wechseln. Diese Entscheidung gilt unverändert.
Rechenbeispiel: Abfertigung Neu nach 5 Jahren
Annahmen: Bruttobezug 3.000 €/Monat über fünf Jahre, BV-Beitrag 1,53 % inklusive der beiden Sonderzahlungen.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Beitragsgrundlage pro Jahr (14 × 3.000 €) | 42.000 € |
| BV-Beitrag pro Jahr (1,53 %) | 642,60 € |
| über 5 Jahre, abzüglich des beitragsfreien ersten Monats | ca. 3.170 € |
| Veranlagungsertrag der BV-Kasse (grob) | + einige Hundert Euro |
| Guthaben | rund 3.300 € |
Wird das Guthaben ausbezahlt, gehen davon 6 Prozent begünstigte Lohnsteuer ab - bei rund 3.300 € also etwa 200 €, womit netto rund 3.100 € bleiben. Wer das Guthaben dagegen liegen lässt oder überträgt, zahlt vorerst keine Steuer und lässt es weiter veranlagen. Anders als beim Sparbuch entscheidet hier oft die Veranlagungsleistung der jeweiligen BV-Kasse über das Endergebnis.
Kündigungsschutz - wer geschützt ist
Allgemeiner Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG)
Ab 6 Monaten Dienstzeit (für Betriebe mit Betriebsrat): Anfechtung der Kündigung möglich, wenn:
- Sozial ungerechtfertigt (Kündigung trifft wesentliche Interessen, kein wichtiger Grund).
- Verpöntes Motiv (Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, gewerkschaftliche Tätigkeit).
Frist zur Anfechtung: 2 Wochen ab Zugang der Kündigung. Versäumung = endgültiger Verlust des Anfechtungsrechts.
Besonderer Kündigungsschutz
| Gruppe | Schutz |
|---|---|
| Schwangere und Mütter | absoluter Schutz, Kündigung nur mit Gericht |
| Eltern in Karenz | absoluter Schutz |
| Begünstigt Behinderte (BVG-Eintrag) | nur mit Zustimmung des Sozialministeriums |
| Betriebsräte | nur mit Gerichtszustimmung |
| Lehrlinge | besonderer Schutz nach BAG |
| Präsenz-/Zivildiener | während des Dienstes nicht kündbar |
Kündigung, Entlassung oder einvernehmliche Auflösung
Drei Begriffe, die oft vermischt werden, mit ganz unterschiedlichen Folgen:
- Kündigung: Die ordentliche Beendigung unter Einhaltung von Frist und Termin - durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Ein Grund muss nicht genannt werden.
- Entlassung: Die fristlose, sofortige Beendigung durch den Arbeitgeber. Sie ist nur bei gravierenden Verstößen zulässig (etwa Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung). Eine unberechtigte Entlassung verpflichtet den Arbeitgeber zu Schadenersatz (Kündigungsentschädigung).
- Einvernehmliche Auflösung: Beide Seiten einigen sich auf ein Ende zu einem frei gewählten Zeitpunkt, ohne Frist.
Die einvernehmliche Auflösung ist in der Praxis oft die beste Variante für Arbeitnehmer: Es gibt keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld (anders als bei der Selbst-Kündigung), die Abfertigung bleibt erhalten, und Sie können den Beendigungszeitpunkt, eine Freistellung oder ein gutes Dienstzeugnis mitverhandeln. Unterschreiben Sie aber nichts unter Druck - eine einvernehmliche Auflösung lässt sich später kaum mehr anfechten.
Postensuchtage: bezahlte Zeit für die Jobsuche
Wird Ihnen vom Arbeitgeber gekündigt, haben Sie Anspruch auf Postensuchtage: bezahlte Freizeit, um sich einen neuen Job zu suchen. Das Ausmaß beträgt mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in jeder Woche der gesetzlichen Kündigungsfrist - bei 40 Stunden also rund einen halben Tag pro Woche. Geregelt ist das in § 22 Angestelltengesetz bzw. § 1160 ABGB.
Wichtig: Diese Tage gibt es nur bei der Arbeitgeber-Kündigung. Wer selbst kündigt, eine einvernehmliche Auflösung unterschreibt oder entlassen wird, hat keinen Anspruch darauf. Den konkreten Zeitpunkt der Postensuchtage stimmen Sie mit dem Arbeitgeber ab.
Dienstzeugnis und Konkurrenzklausel
Zum Schluss zwei Punkte, die über das Geld hinaus zählen.
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Dienstzeugnis über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit. Es darf in Inhalt und Form nichts enthalten, das Ihnen die Jobsuche erschwert - also keine versteckten Abwertungen oder codierten Formulierungen. Ein schlechtes oder mit Hinweisen gespicktes Zeugnis können Sie zurückweisen.
Die Konkurrenzklausel schränkt ein, für wen Sie nach dem Job arbeiten dürfen. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen gültig: Sie greift erst ab einem bestimmten Monatseinkommen (orientiert an der Höchstbeitragsgrundlage), darf höchstens ein Jahr dauern und ist bei einer Arbeitgeber-Kündigung ohne Ihr Verschulden in der Regel unwirksam. Bevor Sie eine solche Klausel als bindend hinnehmen, lassen Sie sie bei der Arbeiterkammer prüfen.
Praktische Schritte bei Kündigung
Wenn Sie selbst kündigen wollen
- Schriftliche Kündigung an den Arbeitgeber (Mail mit Empfangsbestätigung oder eingeschrieben).
- Kündigungsfrist (1 Monat) und Termin (Monatsletzter) beachten.
- Urlaub abrechnen lassen - offene Urlaubstage werden ausbezahlt.
- Arbeitslosengeld vorbereiten - Vorab-Antrag beim AMS, 4 Wochen Sperrfrist einplanen.
- BMSVG-Anwartschaft prüfen, ggf. übertragen oder warten auf 3-Jahres-Auszahlung.
Wenn Sie gekündigt werden
- Kündigung schriftlich erhalten und Zugang dokumentieren.
- 2-Wochen-Frist zur Anfechtung beachten - bei Zweifel sofort AK oder Rechtsanwalt kontaktieren.
- Arbeitslosengeld beim AMS beantragen.
- Abfertigung prüfen (Alt oder Neu).
- Konkurrenzklausel im Vertrag prüfen (Einschränkung des Folge-Jobs).
Was Ihnen zum Schluss noch zusteht
Mit dem letzten Arbeitstag werden mehrere Ansprüche auf einmal fällig - die sogenannte Endabrechnung. Dazu gehören:
- die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub (aliquot für das laufende Arbeitsjahr plus offener Resturlaub aus Vorjahren, soweit nicht verjährt - mehr dazu beim Urlaubsanspruch),
- die aliquoten Sonderzahlungen, also anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis zum Austrittstag,
- noch offene Überstunden, sofern nicht bereits durch Zeitausgleich abgegolten,
- bei Anspruch die Abfertigung (alt) bzw. der Zugriff auf das Guthaben der BV-Kasse (neu).
Prüfen Sie die Endabrechnung Zeile für Zeile gegen Ihre letzte Gehaltsabrechnung. Gerade die aliquoten Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung werden in der Praxis oft zu niedrig angesetzt - und wer einmal unterschrieben oder den Betrag widerspruchslos angenommen hat, holt sich die Differenz später nur mühsam zurück.
Häufige Fehler
Fehler 1: Frist versäumt. Wer den Monatsletzten als Kündigungstermin verpasst, ist einen Monat länger gebunden. Beispiel: Kündigung am 2. Mai = Wirkung erst 30. Juni (1 Monat Frist + Termin Monatsletzter).
Fehler 2: Selbst-Kündigung ohne BMSVG-Sicherung. Bei Abfertigung Neu kann man die Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Wer das nicht macht, verlängert die Wartezeit auf Auszahlung.
Fehler 3: Anfechtungs-Frist überschritten. Die 2 Wochen sind hart. Auch wer schwer beweisbare verpönte Motive vermutet, sollte vorsorglich anfechten und im Verfahren prüfen.
Fehler 4: Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschrieben. Beim “einvernehmlichen” Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer auf Ansprüche verzichten. Vor Unterschrift immer von AK oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?
1 Monat zum Monatsletzten - außer KV oder Vertrag sieht Günstigeres vor. Seit der Angleichung am 1.10.2021 gilt das für Arbeiter und Angestellte einheitlich.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber?
Gestaffelt nach Dienstjahren: 6 Wochen (bis 2 J.), 2 Monate (ab 2 J.), 3 Monate (ab 5 J.), 4 Monate (ab 15 J.), 5 Monate (ab 25 J.). Zum Quartalsende, sofern nicht 15. oder Monatsletzte vereinbart.
Was ist der Unterschied Abfertigung Alt vs. Neu?
Alt: bei Dienstverhältnissen vor 1.1.2003. Anspruch entfällt bei Selbst-Kündigung. Neu: ab 1.1.2003, 1,53 % BMSVG-Beitrag, Anspruch bleibt auch bei Selbst-Kündigung erhalten (Übertragung).
Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?
2 Wochen ab Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist ist Anfechtung wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung oder verpöntem Motiv ausgeschlossen.
Wer hat besonderen Kündigungsschutz?
Schwangere, Eltern in Karenz, Behinderten-Eintrag, Betriebsräte. Kündigung nur mit Zustimmung des Gerichts oder eines Sozialamts möglich.
Bekomme ich nach Selbst-Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, aber mit 4-wöchiger Sperrfrist. Ausnahme bei wichtigen Gründen (Mobbing, Lohn-Verzug, Krankheits-Gefahr). Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es dagegen keine Sperrfrist.
Stehen mir bei einer Kündigung Postensuchtage zu?
Nur wenn der Arbeitgeber kündigt: dann mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit als bezahlte Freizeit für die Jobsuche (§ 22 AngG, § 1160 ABGB). Bei Selbst-Kündigung, einvernehmlicher Auflösung oder Entlassung besteht kein Anspruch.
Chefredakteur finanzguide.at