Einzelunternehmen Österreich 2026 - Gründung, Haftung, Steuer
Was ein Einzelunternehmen ist
Das Einzelunternehmen ist die einfachste und häufigste Rechtsform in Österreich. Eine Person betreibt ein Unternehmen - ohne Gesellschaftsvertrag, ohne Mindestkapital, ohne Notar. Unternehmen und Unternehmer sind rechtlich und steuerlich dieselbe Person.
Diese Einfachheit ist die große Stärke und zugleich die große Schwäche: Es gibt keine Hürden beim Start, aber auch keine Trennung zwischen Geschäft und Privatvermögen.
Gründung in wenigen Schritten
Für die meisten Tätigkeiten genügt die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Danach folgen automatisch zwei Dinge: die Pflichtversicherung bei der SVS und die Anmeldung beim Finanzamt zur Steuernummer. Den ganzen Ablauf beschreibt der Beitrag zur Unternehmensgründung.
Ein Mindestkapital gibt es nicht - im Gegensatz zur GmbH mit ihren 10.000 Euro Stammkapital. Wer eine freiberufliche oder nicht gewerbliche Tätigkeit ausübt, braucht oft nicht einmal einen Gewerbeschein, sondern nur die Anmeldung beim Finanzamt.
Die unbeschränkte Haftung
Hier liegt der wichtigste Punkt - und das größte Risiko. Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Geht im Geschäft etwas schief, sind auch Ersparnisse, Auto und im Extremfall die Wohnung betroffen.
Genau das ist der zentrale Unterschied zur GmbH, deren Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Wer in einem haftungsträchtigen Bereich tätig ist oder größere Risiken eingeht, sollte diesen Punkt ernst nehmen - eine gute Betriebshaftpflichtversicherung ist hier Pflicht, keine Kür.
Steuer und Sozialversicherung
Steuerlich ist das Einzelunternehmen unkompliziert: Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer mit dem progressiven Tarif von 0 bis 55 Prozent. Es gibt keine eigene Körperschaftsteuer - Gewinn ist Einkommen.
Bei der Sozialversicherung greift die SVS: 18,5 Prozent Pension, 6,8 Prozent Kranken, dazu Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge. In den ersten Jahren rechnet die SVS vorläufig und bemisst später nach - eine Falle, die im Beitrag zum SVS-Rechner erklärt wird. Wer unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung bleibt, muss zudem keine Umsatzsteuer verrechnen.
Was vom Gewinn wirklich bleibt
Ein häufiger Anfängerfehler: den Gewinn mit dem verfügbaren Einkommen zu verwechseln. Von 40.000 Euro Jahresgewinn gehen erst die SVS-Beiträge ab (grob ein Viertel bis knapp 27 Prozent, je nach Jahr und Nachbemessung), dann die Einkommensteuer auf den verbleibenden Betrag.
Eine überschlägige Rechnung für 40.000 Euro Gewinn: Nach rund 10.000 bis 10.800 Euro SVS und der Einkommensteuer auf den Rest (abzüglich Grundfreibetrag von 4.950 Euro) bleiben netto grob 24.000 bis 26.000 Euro - also etwa 60 bis 65 Prozent des Gewinns. Die genaue Zahl hängt von Freibeträgen und Absetzbeträgen ab, die Größenordnung aber gilt.
Daraus folgen zwei Lehren: Erstens gehört von jeder Einnahme ein ordentlicher Teil zurückgelegt - für SVS und Finanzamt. Zweitens ist die SVS-Nachbemessung in den ersten Jahren die größte Liquiditätsfalle: Wer im dritten Jahr rückwirkend nachzahlen muss, ohne Rücklage, gerät in die Bredouille. Ein eigenes Steuer-Sparkonto, auf das ein fixer Prozentsatz jeder Rechnung wandert, ist die einfachste Vorsorge.
Der Gewinnfreibetrag: der Steuervorteil der Selbstständigen
Ein Vorteil, den Angestellte nicht haben: der Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag von 15 Prozent auf einen Gewinn bis 33.000 Euro - maximal 4.950 Euro - steht 2026 automatisch zu, ganz ohne Investition oder Nachweis. Auf diesen Teil des Gewinns fällt keine Einkommensteuer an.
Wer mehr als 33.000 Euro Gewinn macht, kann zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen: Er senkt die Steuer weiter, verlangt aber Investitionen in bestimmte Wirtschaftsgüter oder begünstigte Wertpapiere. Wichtig für die Planung: Der Gewinnfreibetrag mindert nur den steuerlichen Gewinn, nicht die SVS-Beitragsgrundlage - die Sozialversicherung rechnet auf dem Gewinn vor Abzug des Freibetrags.
Nebenberuflich selbstständig
Ein Einzelunternehmen muss nicht der Haupterwerb sein - viele starten neben einer Anstellung. Steuerlich werden beide Einkünfte zusammengerechnet und gemeinsam progressiv besteuert. Bei der SVS gilt eine Versicherungsgrenze: Wer 2026 mit dem Gewerbe höchstens 6.613,20 Euro Gewinn und 55.000 Euro Umsatz erzielt, kann sich als Kleinstunternehmer von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen - praktisch für den nebenberuflichen Start, weil die SVS-Beiträge sonst einen kleinen Gewinn schnell auffressen.
Wer über diesen Grenzen liegt, ist mehrfachversichert. Die bereits über das Angestelltengehalt geleisteten Beiträge werden aber bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage rückerstattet - mehr dazu unter Sozialversicherung.
Das eingetragene Einzelunternehmen (e.U.)
Kleine Einzelunternehmen brauchen keine Firmenbucheintragung. Wer aber einen geschützten Firmennamen führen will (etwa “Mustermann e.U.”), kann sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Pflicht wird die Eintragung - und damit die doppelte Buchführung statt der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - erst bei Rechnungslegungspflicht: Die maßgebliche Umsatzgrenze liegt Stand Juni 2026 weiterhin bei 700.000 Euro (überschritten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren). Eine Anhebung auf 1 Million Euro hat die Bundesregierung am 16. April 2026 im Ministerrat beschlossen und angekündigt, das Gesetz muss aber noch das Parlament passieren und ist noch nicht in Kraft.
Für die allermeisten Einzelunternehmer ist das nie ein Thema - sie bleiben bei der einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die freiwillige e.U.-Eintragung ist vor allem eine Frage des Auftritts: Ein eingetragener Firmenname wirkt nach außen professioneller und ist gegen Nachahmer geschützt.
Einzelunternehmen oder GmbH
Die häufigste Rechtsformfrage. Beide haben klare Stärken:
| Kriterium | Einzelunternehmen | GmbH |
|---|---|---|
| Mindestkapital | keines | 10.000 € (5.000 € bar) |
| Haftung | unbeschränkt, privat | auf Gesellschaft beschränkt |
| Steuer auf Gewinn | Einkommensteuer 0-55 % | KöSt 23 % + 27,5 % bei Ausschüttung |
| Gründungsaufwand | gering (Gewerbeanmeldung) | Notar, Firmenbuch |
| Buchhaltung | meist Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | doppelte Buchführung |
Als Faustregel: Bei kleineren Gewinnen und überschaubarem Risiko ist das Einzelunternehmen einfacher und günstiger. Je höher die Gewinne, die im Unternehmen bleiben sollen, und je wichtiger die Haftungsbeschränkung, desto eher lohnt die GmbH. Den genauen Kipppunkt rechnet man am besten mit dem Steuerberater durch - er hängt stark davon ab, wie viel Gewinn entnommen statt thesauriert wird.
Häufig gestellte Fragen
Wie gründet man ein Einzelunternehmen in Österreich?
Meist genügt die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit ist man automatisch bei der SVS pflichtversichert und meldet sich beim Finanzamt zur Steuernummer. Ein Mindestkapital gibt es nicht.
Wie haftet ein Einzelunternehmer?
Unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen. Das ist der zentrale Unterschied zur GmbH, bei der die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Wie wird ein Einzelunternehmen besteuert?
Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer mit dem progressiven Tarif von 0 bis 55 Prozent. Es gibt keine eigene Unternehmenssteuer wie bei der GmbH - Unternehmen und Person sind steuerlich eins.
Ab wann lohnt sich eine GmbH statt eines Einzelunternehmens?
Tendenziell bei höheren, im Unternehmen verbleibenden Gewinnen und wenn die Haftungsbeschränkung wichtig ist. Bei kleineren Gewinnen ist das Einzelunternehmen meist einfacher und günstiger.
Was ist der Gewinnfreibetrag?
Ein Steuervorteil nur für Selbstständige: Der Grundfreibetrag von 15 Prozent auf einen Gewinn bis 33.000 Euro - maximal 4.950 Euro (2026) - bleibt automatisch steuerfrei, ohne Investition. Über 33.000 Euro Gewinn kommt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag dazu, der Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere verlangt.
Muss ich mein Einzelunternehmen ins Firmenbuch eintragen?
Nicht zwingend. Pflicht wird die Eintragung erst bei Rechnungslegungspflicht - die maßgebliche Umsatzgrenze liegt Stand Juni 2026 weiterhin bei 700.000 Euro (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren). Eine Anhebung auf 1 Million Euro wurde im Ministerrat beschlossen und angekündigt, ist aber noch nicht in Kraft. Freiwillig kann man sich als eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.) eintragen lassen, um einen geschützten Firmennamen zu führen.
Kann ich nebenberuflich ein Einzelunternehmen führen?
Ja. Beide Einkünfte werden steuerlich zusammengerechnet. Bei der SVS gilt eine Versicherungsgrenze: Bis 6.613,20 Euro Gewinn und 55.000 Euro Umsatz (2026) kann man sich als Kleinstunternehmer von der Pflichtversicherung befreien lassen - praktisch für den nebenberuflichen Start.
Chefredakteur finanzguide.at