Urlaubsanspruch Österreich 2026 - 5 Wochen und mehr

Von Martin Höllinger Stand 11.06.2026 Lesezeit 10 Min Quellen geprüft

Fünf Wochen - aber in Werktagen gerechnet

Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Österreich beträgt 30 Werktage pro Arbeitsjahr. Das klingt nach mehr als es ist, denn Werktage zählen Montag bis Samstag. Umgerechnet sind es fünf Wochen oder, bei der üblichen 5-Tage-Woche, 25 Arbeitstage.

Diese fünf Wochen sind ein Mindestanspruch. Ein Kollektivvertrag oder der Dienstvertrag können mehr vorsehen, aber nie weniger. Geregelt ist das im Urlaubsgesetz (UrlG), das für nahezu alle Arbeitsverhältnisse gilt.

Ein häufiges Missverständnis betrifft Feiertage und Wochenenden: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in Ihren Urlaub, wird er nicht als Urlaubstag gezählt - er ist ohnehin arbeitsfrei. Wer also eine Woche mit einem Feiertag freinimmt, verbraucht entsprechend weniger Urlaubstage. Genauso zählen bei einer 5-Tage-Woche nur die fünf Arbeitstage, nicht das Wochenende.


Sechs Wochen ab 25 Dienstjahren - und wie Sie früher hinkommen

Wer lange im Arbeitsleben steht, bekommt mehr. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres steigt der Anspruch auf 36 Werktage, also sechs Wochen (§ 2 UrlG).

Entscheidend ist: Es zählen nicht nur die Jahre beim aktuellen Arbeitgeber. Für die 25-Jahres-Schwelle werden auch frühere Zeiten angerechnet - und genau das wird oft übersehen. Die Höchstgrenzen sind klar geregelt:

Anrechenbare ZeitVoraussetzungHöchstausmaß
Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern (auch EWR)je Dienstverhältnis mind. 6 Monatezusammen max. 5 Jahre
Selbstständige Tätigkeitje Phase mind. 6 Monatein den 5 Jahren enthalten
Schulzeit über die Schulpflicht hinaus (z.B. AHS-Oberstufe, HTL)abgeschlossenmax. 4 Jahre
Hochschul- oder FH-Studiumabgeschlossenmax. 5 Jahre

Anrechnung für die sechste Urlaubswoche nach §§ 2-3 UrlG. Schul- und Studienzeiten werden nur für das erhöhte Urlaubsausmaß berücksichtigt, nicht für andere dienstzeitabhängige Ansprüche.

Beim selben Arbeitgeber zählen unmittelbar vorangegangene Beschäftigungen ohnehin mit, solange Unterbrechungen jeweils nicht länger als drei Monate dauern. Wer auf die 25 Jahre zugeht, sollte die eigene Erwerbsbiografie aktiv durchrechnen - die sechste Woche ist bares Geld wert, geht aber verloren, wenn man die anrechenbaren Zeiten nicht geltend macht.


Teilzeit: Wie viele Tage Ihnen wirklich zustehen

Der Anspruch von fünf Wochen gilt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß - eine Teilzeitkraft bekommt also genauso fünf Wochen Urlaub wie eine Vollzeitkraft. Nur die Umrechnung in einzelne Urlaubstage richtet sich nach der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage:

Arbeitstage pro WocheUrlaubstage pro Jahr (5 Wochen)ab 25 Dienstjahren (6 Wochen)
5 Tage2530
4 Tage2024
3 Tage1518
2 Tage1012
1 Tag56

Wer an wenigen, dafür langen Tagen arbeitet, sollte aufpassen, dass der Urlaub in Arbeitstagen und nicht in Stunden verrechnet wird - sonst geht der Erholungswert verloren. Details dazu stehen in Ihrer Gehaltsabrechnung und im anwendbaren Kollektivvertrag.


Aliquotierung im ersten Jahr und beim Austritt

Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Urlaub nicht sofort komplett:

  • In den ersten sechs Monaten wächst der Anspruch aliquot - rund ein Urlaubstag je 13 Kalendertage Beschäftigung.
  • Ab dem siebten Monat steht der volle Jahresurlaub von 30 Werktagen zu.
  • Ab dem zweiten Arbeitsjahr gibt es den vollen Anspruch von Beginn des Arbeitsjahres an.

Endet das Arbeitsverhältnis mitten im Urlaubsjahr, wird der Anspruch des laufenden Jahres aliquotiert. Die Formel:

Jahresanspruch ÷ 365 × zurückgelegte Tage im laufenden Urlaubsjahr = aliquoter Anspruch

Rechenbeispiel: Eine Angestellte mit 25 Urlaubstagen (5-Tage-Woche) kündigt zum 30. September. Ihr Arbeitsjahr läuft ab 1. Jänner, sie hat also 273 Tage zurückgelegt. Rechnung: 25 ÷ 365 × 273 = 18,7, aufgerundet 19 Urlaubstage. Hat sie bis dahin erst 10 Tage verbraucht, bleiben 9 Tage offen - die als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden. Hätte sie bereits 22 Tage genommen, wäre sie über ihrem aliquoten Anspruch; ob sie die zu viel genossenen Tage abgegolten bekommt oder rückerstatten muss, hängt von der Art der Beendigung ab.

Das Urlaubsjahr ist standardmäßig das Arbeitsjahr (gerechnet ab Eintrittsdatum), kann per Vereinbarung aber auf das Kalenderjahr umgestellt werden.

Längere unbezahlte Unterbrechungen wirken sich auf den Anspruch aus. Während einer Elternkarenz entsteht grundsätzlich kein neuer Urlaub - der Jahresanspruch wird für das betroffene Arbeitsjahr aliquot gekürzt. Dasselbe gilt für Präsenz- und Zivildienst. Im Krankenstand dagegen läuft der Urlaubsanspruch normal weiter: Eine Erkrankung schmälert den Urlaub nicht. Wer aus einer Karenz zurückkehrt, sollte den aliquotierten Resturlaub mit der Personalabteilung abgleichen, weil hier in der Praxis oft falsch gerechnet wird.


Krank im Urlaub: ab dem vierten Tag zählt es nicht als Urlaub

Wer im Urlaub ernsthaft krank wird, verliert diese Tage nicht. § 5 Urlaubsgesetz regelt: Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ab dem vierten Tag bekommen Sie den Urlaub also zurück - die Erholung soll ja nicht durch eine Grippe aufgefressen werden.

Damit das gilt, müssen drei Dinge zusammenkommen:

  • Die Krankheit dauert mehr als drei Kalendertage (ein Schnupfen für zwei Tage zählt nicht).
  • Sie melden die Erkrankung nach dem dritten Tag unverzüglich dem Arbeitgeber.
  • Nach der Rückkehr legen Sie ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers vor.

Ohne Meldung und Nachweis bleibt der Urlaub konsumiert. Wichtig auch: Ein Urlaub, der wegen Krankheit unterbrochen wurde, verlängert sich nicht automatisch - die zurückgewonnenen Tage müssen später neu vereinbart werden. Wie sich ein längerer Ausfall sonst auf das Entgelt auswirkt, steht im Beitrag zum Krankenstand.


Verjährung - und warum Urlaub seit 2022 kaum noch verfällt

Urlaub verjährt nicht sofort, aber er verjährt: grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 UrlG). Praktisch hat man also rund drei Jahre Zeit, den Urlaub eines bestimmten Jahres zu konsumieren. Bei einer Elternkarenz verlängert sich diese Frist um die Dauer der Karenz.

Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat sich die Lage zugunsten der Arbeitnehmer verschoben. Im Urteil C-120/21 vom 22. September 2022 hat der EuGH klargestellt: Resturlaub kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht aktiv und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen und sie zum Verbrauch aufgefordert hat. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber.

Konkret heißt das: Wer über Jahre Urlaub angehäuft hat und nie eine dokumentierte Aufforderung zum Verbrauch bekommen hat, dessen alte Ansprüche sind in der Regel nicht verfallen. Im Zweifel lohnt eine Prüfung durch die Arbeiterkammer, bevor man offene Tage abschreibt.


Urlaub muss vereinbart werden

Der Zeitpunkt des Urlaubs wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart - unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse und die Erholungsbedürfnisse. Der Arbeitgeber kann Urlaub also nicht einseitig anordnen, der Arbeitnehmer ihn nicht eigenmächtig antreten. Und ein Verzicht auf den Urlaub gegen Bezahlung ist während des Dienstverhältnisses verboten. Eine Ausnahme sind Betriebsurlaube, wenn sie im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

Auch in der Kündigungsfrist gilt das

Ein besonders häufiger Konflikt: Nach einer Kündigung will der Arbeitgeber den offenen Urlaub “abbauen” lassen, indem er den Arbeitnehmer für die restliche Zeit auf Urlaub schickt. Das ist so nicht zulässig. Auch in der Kündigungsfrist muss der Urlaubsverbrauch vereinbart werden - eine einseitige Anordnung ist rechtswidrig, und der nicht verbrauchte Urlaub ist dann als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Eine bloße Dienstfreistellung ist ebenfalls kein Urlaub: Wer freigestellt wird, verbraucht damit nicht automatisch seine offenen Urlaubstage.

In der Literatur wird ein eingeschränkter “Verbrauchszwang” allenfalls dann für denkbar gehalten, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt - und auch dann nur für einen Teil des Urlaubs und unter Wahrung des Erholungszwecks. Im Zweifel sollten Sie eine angeordnete “Urlaubssperre” nicht einfach hinnehmen, sondern bei der Arbeiterkammer abklären.


Urlaubsersatzleistung am Ende

Während das Dienstverhältnis läuft, gibt es keine Auszahlung statt Urlaub. Endet das Arbeitsverhältnis aber, wird offener Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt (§ 10 UrlG). Sie setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • dem aliquoten Anspruch des laufenden Arbeitsjahres (siehe Rechenbeispiel oben), und
  • dem vollen noch offenen Urlaub aus Vorjahren, soweit er nicht verjährt ist.

Bemessen wird die Ersatzleistung nach dem Urlaubsentgelt, das bei tatsächlichem Verbrauch zugestanden hätte - inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Wer also mit vollem Urlaubskonto aus einem Job geht, lässt kein Geld liegen, sondern bekommt die offenen Tage abgegolten.


Quellen (4)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Urlaub steht mir in Österreich zu?

30 Werktage pro Arbeitsjahr, das entspricht 5 Wochen. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 25 Arbeitstage. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren steigt der Anspruch auf 36 Werktage, also 6 Wochen.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub - die betroffenen Tage bekommen Sie zurück. Voraussetzung: Sie melden die Erkrankung nach dem dritten Tag unverzüglich und legen nach der Rückkehr ein ärztliches Zeugnis vor (§ 5 Urlaubsgesetz).

Wann verjährt mein Urlaub?

Grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist - praktisch rund drei Jahre. Seit dem EuGH-Urteil C-120/21 verjährt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie nachweislich rechtzeitig zum Verbrauch aufgefordert und vor dem Verfall gewarnt hat.

Bekomme ich nicht verbrauchten Urlaub ausbezahlt?

Während des laufenden Dienstverhältnisses nicht - Urlaub ist zum Erholen da. Bei Beendigung wird offener Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt: aliquot für das laufende Arbeitsjahr plus der volle noch offene, nicht verjährte Urlaub aus Vorjahren.

Werden Feiertage und Wochenenden als Urlaubstage gezählt?

Nein. Ein gesetzlicher Feiertag, der in den Urlaub fällt, wird nicht als Urlaubstag verbraucht, weil er ohnehin arbeitsfrei ist. Bei einer 5-Tage-Woche zählen ebenso nur die fünf Arbeitstage, nicht Samstag und Sonntag.

Kann mein Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt einseitig anordnen?

Nein. Der Urlaubszeitpunkt ist zu vereinbaren - der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig anordnen, und ein Verzicht auf den Urlaub ist gesetzlich verboten. Eine Ausnahme sind im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag geregelte Betriebsurlaube.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at