Testament Österreich 2026: Formen, Formfehler und Kosten

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 12 Min Quellen geprüft

Welche Testamentsformen gibt es in Österreich?

Das österreichische Recht kennt drei reguläre Testamentsformen plus zwei Sonderformen: das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament und das öffentliche (notarielle) Testament, dazu das Nottestament für Akutsituationen und das gemeinschaftliche Testament für Ehepaare. Geregelt sind sie im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), grundlegend reformiert durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das am 1. Jänner 2017 in Kraft trat.

Die Form entscheidet über die Gültigkeit. Ein inhaltlich klarer letzter Wille nützt nichts, wenn die Form nicht stimmt - dann wird das Testament im Verlassenschaftsverfahren gekippt und es gilt die gesetzliche Erbfolge. Genau hier liegt die häufigste und teuerste Falle, und genau hier sind viele Online-Ratgeber zu vage. Sehen wir uns jede Form mit ihren konkreten Anforderungen an.

Eigenhändiges Testament: handschriftlich und kostenlos

Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist die einfachste Form. Der gesamte Text muss eigenhändig - also mit der Hand - geschrieben und am Ende mit dem Namen unterschrieben werden. Ein Computerausdruck, eine maschinengeschriebene Fassung oder ein ausgefülltes Formular sind ungültig, selbst wenn sie unterschrieben sind. Zeugen braucht es keine.

Zwei Punkte werden oft falsch gemacht. Erstens muss wirklich der ganze Text von Hand stammen; ein am Computer getippter und nur handschriftlich unterschriebener Text ist kein eigenhändiges Testament. Zweitens gehört die Unterschrift ans Ende des Textes - alles, was darunter steht, ist im Zweifel nicht mehr gedeckt. Ort und Datum sind gesetzlich nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen: Existieren mehrere Versionen, entscheidet das Datum, welche gilt.

Kostenlos und schnell - dafür anfällig für Formfehler und leicht zu verlegen oder anzufechten. Für einfache Verhältnisse oft ausreichend, bei größerem Vermögen riskant.

Fremdhändiges Testament: drei Zeugen und ein Zusatz, der oft fehlt

Wer das Testament am Computer schreibt oder schreiben lässt, braucht die fremdhändige Form nach § 579 ABGB - und hier sind die Hürden seit 2017 deutlich höher. Drei Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:

  1. Drei gleichzeitig anwesende Zeugen. Alle drei müssen zur selben Zeit dabei sein, wenn der Erblasser unterschreibt und den Bekräftigungszusatz anbringt. Nacheinander geht nicht.
  2. Eigenhändiger Bekräftigungszusatz des Erblassers. Der Erblasser muss handschriftlich hinzufügen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält - die sogenannte Nuncupatio. Dieser Zusatz muss objektiv lesbar sein.
  3. Handschriftlicher Zeugen-Zusatz. Jeder Zeuge unterschreibt eigenhändig und fügt einen handschriftlichen Hinweis auf seine Zeugeneigenschaft hinzu (etwa “als Zeuge”). Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen; den Inhalt müssen sie nicht kennen.

Dazu kommt: Die Zeugen müssen unbefangen sein. Wer im Testament selbst bedacht wird, taugt nicht als Zeuge für die eigene Zuwendung - gleiches gilt für dessen nahe Angehörige und für den am Testament mitwirkenden Schreiber. Setzt man eine begünstigte Person als Zeugen ein, bleibt das Testament zwar im Übrigen gültig, die Zuwendung an genau diesen Zeugen wird aber unwirksam. Auch Minderjährige scheiden als Zeugen aus. Praktisch heißt das: Nehmen Sie drei volljährige, am Nachlass völlig unbeteiligte Personen.

Der dritte Punkt ist der Klassiker vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach klargestellt: Der Hinweis auf die Zeugeneigenschaft muss von den Zeugen selbst handschriftlich geschrieben sein - eine bloße Unterschrift ohne handschriftlichen Zeugenzusatz reicht nicht. Fehlt er, ist das Testament formungültig, egal wie eindeutig der Wille war. Wer die fremdhändige Form wählt, sollte deshalb genau wissen, was jeder Beteiligte zu schreiben hat.

Öffentliches Testament beim Notar: teurer, aber sicher

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar oder bei Gericht errichtet. Es bietet die höchste Rechtssicherheit: Der Notar prüft Testierfähigkeit und Form, verwahrt die Urkunde und trägt sie ins Testamentsregister ein. Anfechtungen wegen Formfehlern sind praktisch ausgeschlossen.

Das kostet - üblich sind rund 200 bis 600 Euro je nach Aufwand und Vermögen, dazu die Registrierungsgebühr. Für komplexe Vermögen, Patchwork-Konstellationen, Unternehmensanteile oder wenn mit Streit zu rechnen ist, ist das gut investiertes Geld. Wer ohnehin beim Notar eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung errichtet, kann das Testament im selben Zug erledigen.

Nottestament und gemeinschaftliches Testament

Zwei Sonderformen runden das Bild ab.

Das Nottestament nach § 584 ABGB ist für akute Gefahrensituationen gedacht - wenn unmittelbare Lebensgefahr besteht und keine reguläre Form möglich ist. Es kann mündlich vor zwei Zeugen erklärt werden, ist aber nur drei Monate gültig, gerechnet ab dem Wegfall der Notlage. Es ist eine reine Überbrückung; wer die Notlage überlebt, muss innerhalb dieser Frist ein reguläres Testament errichten.

Das gemeinschaftliche Testament nach § 586 ABGB steht ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Partnern offen. Beide setzen sich darin typischerweise wechselseitig als Erben ein. Lebensgefährten ist diese Form verwehrt - sie müssen getrennte Einzeltestamente errichten. Wer als Paar plant, sollte ohnehin klären, was güterrechtlich gilt; dazu lohnt der Blick auf Ehevertrag und Gütertrennung.

Diese Formfehler kippen ein Testament

Die meisten ungültigen Testamente scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Form. Diese Liste fasst die häufigsten Fehler zusammen - jeder einzelne kann das gesamte Testament zu Fall bringen:

FormHäufiger FehlerFolge
EigenhändigText am Computer getippt, nur unterschriebenungültig
EigenhändigUnterschrift fehlt oder steht nicht am Endeungültig / Zusätze unwirksam
FremdhändigZeugen nicht gleichzeitig anwesendungültig
FremdhändigBekräftigungszusatz des Erblassers fehltungültig
FremdhändigZeugen-Zusatz nicht handschriftlichungültig
FremdhändigZeuge ist selbst begünstigt oder naher AngehörigerZuwendung an diesen Zeugen unwirksam
AllePflichtteil der Pflichtteilsberechtigten ignoriertPflichtteilsklage möglich

Der letzte Punkt ist kein Formfehler im engeren Sinn, aber der häufigste Streitpunkt nach dem Erbfall: Selbst ein formgültiges Testament kann den Pflichtteil naher Angehöriger nicht völlig ausschalten. Wie hoch dieser ist und wie er angerechnet wird, regelt das Erbrecht - und wer zu Lebzeiten Vermögen übergibt, muss wissen, dass eine Schenkung unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet wird.

Testament ändern und widerrufen

Ein Testament ist nie endgültig - der letzte Wille kann sich ändern, und das Gesetz lässt mehrere Wege offen. Am saubersten ist der Widerruf in Testamentsform: eine ausdrückliche Erklärung, die die frühere Verfügung aufhebt, in derselben Strenge wie ein Testament errichtet.

Häufiger ist der stillschweigende Weg über ein späteres Testament. Hier lauert ein Missverständnis: Ein neues Testament hebt ein früheres nicht nur dort auf, wo es widerspricht, sondern grundsätzlich vollständig - auch in den übrigen Anordnungen, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich erkennen lässt, dass das alte ganz oder teilweise weitergelten soll. Wer also nur einen Punkt ändern will, sollte das klar formulieren, sonst fällt versehentlich das ganze alte Testament weg.

Der dritte Weg ist die Vernichtung der Urkunde - zerreißen, verbrennen, durchstreichen. Wurde das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet, müssen alle Originale vernichtet werden, sonst bleibt das übersehene Exemplar gültig. Ein häufig übersehener Punkt: Eine Verfügung zugunsten des Ehegatten wird mit der Auflösung der Ehe grundsätzlich aufgehoben, außer der Erblasser hat etwas anderes bestimmt. Wer sich scheiden lässt, sollte sein Testament trotzdem aktiv überprüfen - und auch die güterrechtlichen Scheidungsfolgen kennen, die der Beitrag zu Ehevertrag und Gütertrennung im Detail behandelt. Jeder Widerruf sollte zudem im Testamentsregister vermerkt werden, damit nicht eine längst überholte Urkunde auftaucht.

Kosten und Registrierung im ÖZTR

Ein Testament ist nur so gut wie seine Auffindbarkeit. Wird es nach dem Tod nicht gefunden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dafür gibt es das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) der Notariatskammer, in dem erbrechtliche Urkunden elektronisch erfasst werden. Wichtig: Die Registrierung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung - sie stellt nur sicher, dass das Verlassenschaftsgericht das Testament findet. Eintragen können ausschließlich Notare und Rechtsanwälte.

FormErrichtungskostenRegistrierung ÖZTR
Eigenhändig (zu Hause)0 €nicht automatisch, nur über Notar/RA
Eigenhändig + HinterlegungHinterlegungsgebührca. 25 € einmalig
Fremdhändig (mit Anwalt)Honorar nach Aufwandca. 25 € einmalig
Notariell/öffentlichca. 200 - 600 €im Notarhonorar meist enthalten

Praktischer Rat: Selbst wer ein eigenhändiges Testament zu Hause schreibt, sollte es entweder bei einem Notar oder Anwalt hinterlegen und ins ÖZTR eintragen lassen oder zumindest einer Vertrauensperson sagen, wo es liegt. Ein perfekt formuliertes Testament in der Schublade, das niemand findet, wirkt wie kein Testament.

Wer ein Testament errichtet, sollte die Gelegenheit nutzen und die ganze Vorsorge auf einmal regeln: Neben Testament und Vorsorgevollmacht gehört dazu auch die Frage, wer im Fall der Fälle für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist - geregelt über die Erwachsenenvertretung. Und wenn eine Immobilie vererbt wird, lohnt der Blick darauf, wie die Eigentumsübertragung im Grundbuch abläuft und welche Grunderwerbsteuer im Familienverband anfällt.

Quellen (4)

Häufig gestellte Fragen

Ist ein handschriftliches Testament ohne Notar gültig?

Ja. Das eigenhändige Testament nach § 578 ABGB ist voll gültig, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und am Ende mit Namen unterschrieben ist. Zeugen oder Notar sind nicht nötig. Ort und Datum sind ratsam, aber nicht zwingend.

Wie viele Zeugen braucht ein fremdhändiges Testament?

Drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 579 ABGB). Jeder unterschreibt eigenhändig mit einem handschriftlichen Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist. Fehlt dieser Zusatz, ist das Testament formungültig.

Was kostet ein notarielles Testament in Österreich?

Üblich sind rund 200 bis 600 Euro je nach Aufwand, dazu die Registrierung im Testamentsregister mit etwa 25 Euro. Das eigenhändige Testament ist kostenlos.

Wie lange ist ein Nottestament gültig?

Nur drei Monate ab dem Wegfall der Notlage (§ 584 ABGB). Es ist eine reine Übergangslösung für akute Gefahrensituationen und sollte danach durch ein reguläres Testament ersetzt werden.

Dürfen Ehepartner ein gemeinsames Testament machen?

Ja, das gemeinschaftliche Testament steht nur Ehegatten und eingetragenen Partnern offen (§ 586 ABGB). Lebensgefährten können es nicht errichten - für sie bleiben getrennte Einzeltestamente.

Muss ein Testament registriert werden?

Nein, die Registrierung im ÖZTR ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, sondern stellt nur sicher, dass das Testament im Verlassenschaftsverfahren gefunden wird. Eintragen können nur Notare und Rechtsanwälte.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at