Ehevertrag & Gütertrennung Österreich 2026 - was wirklich schützt
Ehevertrag und Gütertrennung - der entscheidende Irrtum
In Österreich gilt automatisch der Güterstand der Gütertrennung: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens, auch dessen, das während der Ehe dazukommt. Ein Ehevertrag kann diesen Güterstand ändern - der häufigste Irrtum ist aber, dass die gesetzliche Gütertrennung schon vor der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung schütze. Das tut sie nicht.
Genau hier trennt sich Halbwissen von echter Vorsorge. Wer glaubt, “wir haben ja ohnehin Gütertrennung, da ist alles geregelt”, übersieht §§ 81 ff Ehegesetz: Bei der Scheidung wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse trotzdem aufgeteilt - nach Billigkeit, unabhängig vom Verschulden. Der gesetzliche Güterstand regelt nur, wem während aufrechter Ehe was gehört. Was im Scheidungsfall passiert, ist eine ganz andere Frage. Und genau die regelt der echte Ehevertrag.
Der gesetzliche Güterstand: Gütertrennung
Ohne Ehevertrag gilt in Österreich die Gütertrennung. Das bedeutet konkret:
- Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt dessen Eigentümer.
- Was eine Person vor oder während der Ehe erwirbt, gehört weiterhin ihr allein.
- Für Schulden haftet grundsätzlich nur, wer sie eingegangen ist - nicht automatisch der Partner.
Das unterscheidet Österreich klar von Deutschland, wo mit der Zugewinngemeinschaft ein anderer gesetzlicher Güterstand gilt. Wer aus Deutschland kommt oder dort gelesen hat, sollte das nicht verwechseln - die Rechtslage ist eine andere. In Österreich verschmilzt durch die Ehe kein Vermögen; es bleibt getrennt.
Diese Trennung hat Vorteile: Bringt ein Partner ein Unternehmen, eine geerbte Immobilie oder erhebliches Vermögen in die Ehe, bleibt es rechtlich seines. Probleme entstehen erst dort, wo während der Ehe gemeinsam gewirtschaftet wird - gemeinsames Konto, gemeinsam gekaufte Wohnung, gemeinsam Erspartes. Dann wird die saubere Trennung in der Praxis schwierig, und im Scheidungsfall greift die gerichtliche Aufteilung.
Was bei der Scheidung trotz Gütertrennung aufgeteilt wird
Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe teilt das Gericht zwei Vermögensmassen auf (§§ 81 ff EheG):
| Wird aufgeteilt | Wird NICHT aufgeteilt |
|---|---|
| Eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Möbel, Auto, Ehewohnung) | In die Ehe eingebrachtes Vermögen |
| Eheliche Ersparnisse (Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung mit Sparanteil) | Geerbtes und von Dritten geschenktes Vermögen |
| Während der Ehe gemeinsam Erworbenes | Unternehmen und Anteile daran |
| Sachen des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung |
Stand Juni 2026, Quelle: §§ 81, 82 EheG. Maßgeblicher Stichtag ist die tatsächliche Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht das Datum der Scheidung.
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit - das Ergebnis soll so gerecht wie möglich sein. Berücksichtigt werden Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Partners zum Erwerb des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der Ersparnisse sowie das Wohl der Kinder. Wichtig: Auch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zählen als gleichwertiger Beitrag. Bei langen Ehen läuft das oft auf eine 50:50-Teilung hinaus, selbst wenn nur ein Partner verdient hat.
Eine Ausnahme durchbricht den Schutz des eingebrachten Vermögens: Die Ehewohnung kann auch dann in die Aufteilung einbezogen werden, wenn ein Partner sie eingebracht oder geerbt hat - sofern der andere oder ein gemeinsames Kind auf sie zur Sicherung der Lebensbedürfnisse dringend angewiesen ist (§ 82 Abs 2 EheG).
Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden (§ 95 EheG). Diese Frist ist eine strikte Ausschlussfrist - wer sie versäumt, verliert den Anspruch.
Der Ehepakt: Gütergemeinschaft statt Gütertrennung
Wer den Güterstand ändern will, schließt einen Ehepakt. Er kann vor oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden und braucht zwingend die Form eines Notariatsakts - ohne Notar ist er nichtig. Drei Modelle sind möglich:
- Gütertrennung: der gesetzliche Normalfall, muss nicht extra vereinbart werden.
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen wird gemeinschaftlich. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft betrifft das das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen, bei der beschränkten nur Teile davon.
- Errungenschaftsgemeinschaft: Nur das während der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftlich; was jeder mitgebracht hat, bleibt getrennt.
In der Praxis greifen die meisten Paare nicht zur Gütergemeinschaft - sie bleiben bei der Gütertrennung und regeln stattdessen gezielt, was im Scheidungsfall passieren soll. Genau das ist der wirksamste Hebel.
§ 97 EheG: die Vorausvereinbarung, die wirklich schützt
Der Teil des Ehevertrags, der die gerichtliche Aufteilung steuert, ist die Vorausvereinbarung nach § 97 EheG. Damit legen Ehegatten schon vorab fest, wie eheliches Gebrauchsvermögen, Ehewohnung und Ersparnisse im Scheidungsfall aufgeteilt werden - oder dass bestimmte Vermögensteile außen vor bleiben. Das ist der eigentliche Vermögensschutz, den viele fälschlich der Gütertrennung zuschreiben.
Die Formvorschriften sind streng und je nach Vermögensart unterschiedlich:
| Gegenstand der Vereinbarung | Erforderliche Form |
|---|---|
| Eheliche Ersparnisse | Notariatsakt |
| Ehewohnung | Notariatsakt |
| Sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen | Schriftform |
Stand Juni 2026, Quelle: § 97 EheG. Vereinbarungen, die erst während eines laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen werden, fallen nicht unter diese Vorausregelung.
Wichtig ist die Grenze: Eine Vorausvereinbarung ist kein Freibrief. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn sie einen Ehegatten unbillig benachteiligt und ihm das Festhalten daran unzumutbar wäre. Bei der Ehewohnung darf es abweichen, wenn ein Partner oder ein gemeinsames Kind sie sonst nicht zum Wohnen hätte oder eine erhebliche Härte entstünde. Das Gericht wägt dabei Ehedauer, Lebensverhältnisse, die Form der Vereinbarung und ab, ob beide Seiten rechtlich beraten waren. Eine sittenwidrige oder einseitig erdrückende Klausel hält vor Gericht nicht.
Beispiel: Was die Vorausvereinbarung ändert
Anna bringt 120.000 € Erspartes in die Ehe, Bernd nichts. Während der zehnjährigen Ehe sparen beide gemeinsam 80.000 € an und kaufen Hausrat. Bernd betreut die Kinder, Anna verdient.
Ohne Vorausvereinbarung: Annas eingebrachte 120.000 € bleiben grundsätzlich ihres. Die während der Ehe gemeinsam angesparten 80.000 € und der Hausrat sind aber eheliche Ersparnisse und Gebrauchsvermögen - sie werden nach Billigkeit geteilt. Bernds Kinderbetreuung zählt als vollwertiger Beitrag, sodass er trotz fehlenden eigenen Einkommens etwa die Hälfte der 80.000 € beanspruchen kann. Ergebnis: rund 40.000 € an Bernd.
Mit Vorausvereinbarung (Notariatsakt): Die beiden legen fest, dass jeder die auf seinen Namen laufenden Ersparnisse behält und nur der Hausrat geteilt wird. Hält die Vereinbarung der Billigkeitsprüfung stand - etwa weil beide beraten waren und Bernd anderweitig abgesichert ist -, bleibt Annas Vermögen weitgehend unangetastet. Die Vereinbarung verschiebt das Ergebnis also um zehntausende Euro. Das zeigt, warum der Ehevertrag dort ansetzen muss, wo es wirklich zählt: bei der Aufteilung, nicht beim Güterstand allein.
Was ein Ehevertrag kostet
Die Kosten richten sich nach dem Notariatstarif und damit nach dem Wert des geregelten Vermögens (Bemessungsgrundlage). Als grobe Orientierung:
- bei rund 50.000 € Reinvermögen: meist unter 300 €
- bei rund 250.000 € Reinvermögen: ab etwa 1.000 €
Dazu kommt jeweils die Umsatzsteuer. Spätere Änderungen oder die Aufhebung des Vertrags verursachen erneut Kosten. Diese Beträge sind überschaubar im Verhältnis zu dem, was im Streitfall auf dem Spiel steht - ein gerichtliches Aufteilungsverfahren kostet leicht ein Vielfaches und dauert oft Jahre. Wer Vermögen, ein Unternehmen oder eine Immobilie in die Ehe einbringt, für den ist der Ehevertrag meist die günstigere Versicherung.
Wann sich ein Ehevertrag lohnt - und wann nicht
Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern von Klarheit. Sinnvoll ist er vor allem, wenn:
- ein Partner ein Unternehmen oder eine Beteiligung hält, die im Scheidungsfall nicht zerschlagen werden soll,
- erhebliches Vermögen, eine geerbte oder geschenkte Immobilie oder Ersparnisse ungleich verteilt sind,
- eine Patchwork-Konstellation vorliegt und Vermögen für Kinder aus früheren Beziehungen gesichert werden soll,
- ein Partner deutlich mehr Altersvorsorge aufgebaut hat als der andere.
Weniger nötig ist er bei jungen Ehen ohne nennenswertes Vermögen und ähnlichen Einkommen - hier führt die gesetzliche Billigkeitsaufteilung ohnehin meist zu einem fairen Ergebnis.
Der Ehevertrag steht selten allein. Er greift ineinander mit der Nachlassplanung - wer Vermögen für den Todesfall regelt, sollte Erbrecht und Pflichtteil mitdenken - und mit der rechtlichen Vorsorge über eine Vorsorgevollmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit. Ein gemeinsames Girokonto sauber von den getrennten Vermögen abzugrenzen, erspart im Ernstfall ebenfalls Streit. Wer all das einmal mit notarieller oder anwaltlicher Begleitung ordnet, kauft sich Rechtssicherheit für den Fall, den niemand plant - und der trotzdem jeden zweiten treffen kann.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der gesetzliche Güterstand in Österreich?
Die Gütertrennung. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines Vermögens - auch dessen, das während der Ehe erworben wird. Ohne Ehevertrag gilt dieser Güterstand automatisch. Anders als in Deutschland gibt es keine Zugewinngemeinschaft.
Schützt Gütertrennung vor der Vermögensaufteilung bei Scheidung?
Nein. Trotz Gütertrennung teilt das Gericht bei Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit auf (§§ 81 ff EheG). Wer das ausschließen will, braucht eine eigene Vorausvereinbarung nach § 97 EheG.
Was ist der Unterschied zwischen Ehepakt und Ehevertrag?
Der Ehepakt regelt den Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) und braucht einen Notariatsakt. In der Praxis fasst man Ehepakt und Vorausvereinbarung zum Aufteilungsanspruch oft in einem Dokument zusammen - das nennt man Ehevertrag.
Was wird bei einer Scheidung aufgeteilt?
Eheliches Gebrauchsvermögen (Hausrat, Auto, Ehewohnung) und eheliche Ersparnisse, die während der Ehe angesammelt wurden. Nicht aufgeteilt werden eingebrachtes, geerbtes oder geschenktes Vermögen, Unternehmen und Sachen des persönlichen Gebrauchs.
Wie lange habe ich Zeit für den Aufteilungsantrag?
Ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG). Diese Frist ist eine strikte Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Wer den Antrag versäumt, verliert den gerichtlichen Aufteilungsanspruch.
Was kostet ein Ehevertrag in Österreich?
Die Kosten richten sich nach dem Notariatstarif und damit nach dem Vermögenswert. Bei rund 50.000 € Reinvermögen liegt ein Ehevertrag meist unter 300 €, bei 250.000 € ab etwa 1.000 €. Dazu kommt Umsatzsteuer.
Kann das Gericht von einem Ehevertrag abweichen?
Ja, in engen Grenzen. Benachteiligt die Vorausvereinbarung einen Ehepartner unbillig, sodass ihm das Festhalten unzumutbar ist, kann das Gericht abweichen. Bei der Ehewohnung gilt das, wenn ein Partner oder Kind sie zum Wohnen dringend braucht.
Chefredakteur finanzguide.at