Schenkung Österreich 2026 - Meldepflicht, Fristen, Steuern
Schenkung in Österreich - keine Steuer, aber Meldepflicht
In Österreich fällt seit dem 1. August 2008 keine Schenkungssteuer mehr an - der Verfassungsgerichtshof hatte die alte Erbschafts- und Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. Geblieben ist die Schenkungsmeldepflicht nach § 121a Bundesabgabenordnung: Geld, Wertpapiere, Firmenanteile und bewegliches Vermögen über bestimmten Grenzen müssen binnen drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Bei Immobilien fällt zudem Grunderwerbsteuer an.
Der entscheidende Punkt vorweg, weil ihn viele mit dem deutschen Recht verwechseln: Die Meldung kostet keinen Cent Steuer. Sie ist eine reine Kontrollmeldung, mit der die Finanz Vermögensverschiebungen nachvollziehbar machen will. Wer rechtzeitig meldet, zahlt nichts. Wer es vorsätzlich unterlässt, riskiert eine Strafe von bis zu 10 Prozent des Geschenkwerts.
Wann muss eine Schenkung gemeldet werden?
Die Meldepflicht hängt vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem und vom Wert ab. Maßgeblich ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des geschenkten Vermögens.
| Verhältnis | Freigrenze | Zusammenrechnungs-Zeitraum |
|---|---|---|
| Angehörige (§ 25 BAO) | 50.000 € | innerhalb eines Jahres |
| Andere Personen / Fremde | 15.000 € | innerhalb von fünf Jahren |
| Übliche Gelegenheitsgeschenke | 1.000 € | je Anlass, keine Zusammenrechnung |
Stand Juni 2026, Quelle: § 121a BAO. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Erwerb meldepflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Als Angehörige gelten nach § 25 BAO unter anderem Ehegatten und eingetragene Partner, Eltern und Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel, Schwiegerkinder und Lebensgefährten. Für sie gilt die höhere Grenze von 50.000 €. Wichtig ist die Zusammenrechnung: Schenkt ein Vater seiner Tochter im März 30.000 € und im Oktober desselben Jahres weitere 25.000 €, sind das zusammen 55.000 € - damit wird die zweite Schenkung meldepflichtig, weil die Jahresgrenze überschritten ist.
Bei Fremden ist die Grenze mit 15.000 € deutlich niedriger und der Beobachtungszeitraum mit fünf Jahren viel länger. Das trifft etwa Schenkungen unter Freunden, an Patenkinder oder an entferntere Verwandte, die nicht unter § 25 BAO fallen.
Was meldepflichtig ist - und was nicht
Meldepflichtig nach § 121a BAO sind:
- Bargeld und Bankguthaben
- Kapitalforderungen wie Sparbücher, Anleihen, private Darlehen
- Anteile an Kapital- und Personengesellschaften (GmbH-Anteile, Aktien, stille Beteiligungen)
- Betriebe und Teilbetriebe
- Bewegliches körperliches Vermögen wie Autos, Boote, Schmuck, Edelsteine
- Immaterielle Vermögensgegenstände wie Urheberrechte oder Konzessionen
Nicht meldepflichtig sind dagegen:
- Grundstücke und Immobilien - sie werden über die Grunderwerbsteuer erfasst (siehe unten)
- Erbschaften - die Meldepflicht betrifft nur Schenkungen unter Lebenden
- Hausrat, Wäsche und Kleidung ohne Wertgrenze
- Übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € zu Anlässen wie Weihnachten, Geburtstag oder Hochzeit
- Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Kirchen
Dass Immobilien aus der Meldepflicht herausfallen, führt regelmäßig zu Missverständnissen. Sie sind nicht steuerfrei - im Gegenteil, hier wird real Steuer fällig. Sie laufen nur über ein anderes Verfahren.
Wie läuft die Schenkungsmeldung ab?
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb erfolgen, also ab dem Tag, an dem das Geschenk tatsächlich übergeben wurde. Sie erfolgt elektronisch über FinanzOnline oder, wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, mit dem amtlichen Formular Schenk 1.
Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand:
- der Erwerber (Beschenkte),
- der Geschenkgeber und
- mitwirkende Notare oder Rechtsanwälte.
“Zur ungeteilten Hand” bedeutet: Es reicht, wenn eine dieser Personen meldet - damit sind alle anderen entlastet. In der Praxis übernimmt das oft der Notar, wenn ohnehin ein Vertrag aufgesetzt wird. Bei einer Bargeldschenkung in der Familie ohne Vertrag müssen Schenker oder Beschenkter selbst aktiv werden.
Strafe bei Nichtmeldung - konkret gerechnet
Wer eine meldepflichtige Schenkung vorsätzlich nicht anzeigt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die Geldstrafe beträgt bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens.
Ein Rechenbeispiel: Eine Großmutter schenkt ihrem volljährigen Enkel 80.000 € in bar. Die Angehörigen-Grenze von 50.000 € ist überschritten, also wäre der gesamte Betrag meldepflichtig gewesen. Wird die Meldung vorsätzlich unterlassen und fliegt der Vorgang auf, drohen bis zu 8.000 € Strafe - bei einem Geschenk, das selbst keinen Cent Steuer ausgelöst hätte.
Es gibt einen Ausweg: Eine Selbstanzeige bleibt bis zu einem Jahr nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist straffrei möglich. Wer also bemerkt, dass er eine Schenkung übersehen hat, sollte rasch nachmelden, bevor die Finanz von sich aus aktiv wird.
Schenkung von Immobilien - hier fällt Steuer an
Immobilien sind von der Meldepflicht nach § 121a BAO ausgenommen, weil sie über die Grunderwerbsteuer (GrESt) erfasst werden. Bei einer unentgeltlichen Übertragung greift der begünstigte Stufentarif, der für jeden unentgeltlichen Erwerb gilt - nicht nur innerhalb der Familie.
| Stufe | Steuersatz |
|---|---|
| für die ersten 250.000 € | 0,5 % |
| für die nächsten 150.000 € (bis 400.000 €) | 2,0 % |
| über 400.000 € | 3,5 % |
Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert nach § 6 GrEStG, nicht der Verkehrswert. Stand Juni 2026.
Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage: Nicht der Marktwert zählt, sondern der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung. Dieser liegt regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übertragung gilt als unentgeltlich, wenn eine etwaige Gegenleistung unter 30 Prozent des Grundstückswerts bleibt; zwischen 30 und 70 Prozent ist sie teilentgeltlich, darüber gilt sie als Kauf zum Normalsatz von 3,5 Prozent.
Rechenbeispiel: Eltern schenken der Tochter ein Haus
Ein Elternpaar überträgt seiner Tochter unentgeltlich ein Haus. Der nach der Grundstückswertverordnung ermittelte Grundstückswert beträgt 350.000 € (der Verkehrswert läge bei rund 480.000 €, ist aber nicht maßgeblich).
Grunderwerbsteuer nach Stufentarif:
- erste 250.000 € × 0,5 % = 1.250 €
- nächste 100.000 € × 2,0 % = 2.000 €
- GrESt gesamt: 3.250 €
Dazu kommt die Eintragungsgebühr im Grundbuch:
- 350.000 € × 1,1 % = 3.850 €
Gesamtkosten der Schenkung: rund 7.100 € plus Notar- oder Anwaltshonorar für Vertrag und Grundbuch-Eintragung (typisch 1,5 bis 3 Prozent zuzüglich USt). Auf 350.000 € Grundstückswert sind das in Summe etwa 12.000 bis 14.000 € - ein überschaubarer Bruchteil dessen, was ein Verkauf an Nebenkosten verschlingen würde, und steuerlich klar günstiger als die volle GrESt von 3,5 Prozent (die hier 12.250 € statt 3.250 € betragen hätte).
Wer die Berechnung für andere Werte nachvollziehen will, findet die Details und den Familien-Stufentarif im Ratgeber zur Grunderwerbsteuer. Den Ablauf der Grundbuch-Eintragung und die übrigen Posten erklärt der Beitrag zum Immobilienkauf.
Form der Schenkung - wann ein Notariatsakt nötig ist
Ob ein Vertrag und in welcher Form nötig ist, hängt davon ab, ob das Geschenk sofort übergeben wird.
- Schenkung mit tatsächlicher Übergabe: Wird die Sache sofort übergeben (etwa Bargeld von Hand zu Hand, ein Auto mit Schlüsselübergabe), genügt nach § 943 ABGB eine formlose, auch mündliche Einigung. Eine schriftliche Bestätigung ist trotzdem ratsam - schon wegen der Schenkungsmeldung und für den Fall späterer Streitigkeiten.
- Schenkung ohne tatsächliche Übergabe: Soll erst künftig geleistet werden (das bloße Schenkungsversprechen), ist ein Notariatsakt nach § 1 Notariatsaktsgesetz zwingend. Ohne ihn ist das Versprechen nicht durchsetzbar.
- Immobilien: Das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über. Auch hier braucht es eine beglaubigte Urkunde; in der Praxis wird der Schenkungsvertrag vom Notar oder Rechtsanwalt errichtet.
- Schenkung auf den Todesfall: Sie soll erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werden und ist ein Sonderfall - sie bedarf zwingend eines Notariatsakts und darf maximal drei Viertel des Nachlasses umfassen. Anders als ein Testament kann sie zu Lebzeiten nicht einseitig widerrufen werden.
Schenkung und Pflichtteil - die unterschätzte Falle
Wer zu Lebzeiten verschenkt, kann damit den Pflichtteil anderer Erben verkürzen - aber nur in Grenzen. Das österreichische Erbrecht rechnet Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder in die Verlassenschaft hinein (Schenkungsanrechnung):
- Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) werden zeitlich unbegrenzt angerechnet (§ 783 ABGB).
- Schenkungen an Dritte zählen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind (§ 782 ABGB).
- Behält sich der Schenker ein Recht zurück - etwa ein lebenslanges Wohnrecht oder Fruchtgenuss -, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erst, wenn dieses Recht endet. In der Praxis ist die Schenkung dann faktisch unbegrenzt anrechenbar.
Ein Beispiel: Ein Vater schenkt zwei Jahre vor seinem Tod 200.000 € an seine neue Lebensgefährtin, behält sich aber nichts zurück. Stirbt er später als zwei Jahre nach der Schenkung, bleibt der Betrag bei der Pflichtteilsberechnung der Kinder außen vor. Schenkt er hingegen an eines seiner Kinder, wird der Betrag unabhängig vom Zeitpunkt eingerechnet. Wie der Pflichtteil dann konkret berechnet wird, zeigt der ausführliche Ratgeber zum Erbrecht mit einem eigenen Rechenbeispiel.
Diese Anrechnung ist der häufigste Grund, warum eine vermeintlich clevere Schenkung später vor Gericht landet. Wer Vermögen gezielt übergeben will, ohne Pflichtteilsstreit zu riskieren, kommt um eine vorausschauende Planung - oft kombiniert mit einem Pflichtteilsverzicht - nicht herum.
Wann sich eine Schenkung zu Lebzeiten lohnt
Gegenüber dem Vererben hat die Schenkung handfeste Vorteile: Der Schenker erlebt die Übergabe mit und kann sie steuern, ein langwieriges Verlassenschaftsverfahren entfällt für den übertragenen Teil, und bei Immobilien lässt sich der GrESt-Stufentarif gezielt nutzen, indem man etwa über mehrere Jahre verteilt überträgt. Wer einen Betrieb oder GmbH-Anteile weitergibt, kann die Nachfolge geordnet vorbereiten - die Details zur Gesellschaftsform stehen im Ratgeber zur GmbH.
Dem stehen Risiken gegenüber. Verschenktes Vermögen ist weg - ein vorbehaltenes Wohn- oder Fruchtgenussrecht federt das nur teilweise ab. Bei späterer Zahlungsunfähigkeit des Schenkers können Gläubiger Schenkungen unter Umständen anfechten; im Privatkonkurs ist das ein wiederkehrendes Thema. Und die Pflichtteilsanrechnung kann die geplante Vermögensverteilung nachträglich umwerfen. Eine Schenkung ist deshalb selten eine reine Steuerfrage, sondern fast immer auch eine Frage des Familien- und Erbrechts - die sich vor der Unterschrift klären lässt, danach nur noch teuer.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in Österreich eine Schenkungssteuer?
Nein. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde mit 1.8.2008 abgeschafft. Es gibt aber eine Schenkungsmeldepflicht und bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an - im Familienkreis nach dem Stufentarif von 0,5 bis 3,5 Prozent.
Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung melden?
Zwischen Angehörigen ab 50.000 € innerhalb eines Jahres, zwischen anderen Personen ab 15.000 € innerhalb von fünf Jahren. Mehrere Schenkungen derselben Person im Zeitraum werden zusammengerechnet.
Welche Frist gilt für die Schenkungsmeldung?
Drei Monate ab dem Erwerb. Die Meldung erfolgt elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular Schenk 1. Verpflichtet sind Geschenkgeber, Beschenkter und ein mitwirkender Notar oder Rechtsanwalt - eine Meldung entlastet alle.
Müssen Immobilien-Schenkungen gemeldet werden?
Nicht über die Schenkungsmeldung nach § 121a BAO - Grundstücke sind davon ausgenommen. Sie werden aber über die Grunderwerbsteuer-Anzeige erfasst, die der Notar oder Rechtsanwalt durchführt. Es fällt GrESt nach dem Stufentarif plus 1,1 Prozent Eintragungsgebühr an.
Was passiert, wenn ich eine Schenkung nicht melde?
Bei vorsätzlicher Nichtanzeige droht eine Geldstrafe von bis zu 10 Prozent des gemeinen Werts. Bei 80.000 € geschenktem Bargeld also bis zu 8.000 €. Eine straffreie Selbstanzeige ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Meldefrist möglich.
Werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?
Ja. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt angerechnet (§ 783 ABGB), Schenkungen an Dritte nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind (§ 782 ABGB). Ein vorbehaltenes Wohnrecht verschiebt den Fristbeginn.
Sind übliche Geschenke meldepflichtig?
Übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 € gemeiner Wert sind ausgenommen, ebenso Hausrat, Wäsche und Kleidung ohne Wertgrenze. Auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Kirchen sind von der Meldepflicht befreit.
Chefredakteur finanzguide.at