Erwachsenenvertretung Österreich 2026: die vier Säulen erklärt
Die vier Säulen der Erwachsenenvertretung
Erwachsenenvertretung regelt, wer für eine volljährige Person rechtlich handeln darf, wenn diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Seit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, das am 1. Juli 2018 in Kraft trat und die alte Sachwalterschaft ablöste, gibt es vier abgestufte Formen - von der selbst gewählten Vorsorgevollmacht bis zur gerichtlich bestellten Vertretung.
Das Prinzip dahinter ist einfach: Je mehr eine Person noch selbst mitbestimmen kann, desto weniger formell die Vertretung. Wer rechtzeitig vorsorgt, behält die Kontrolle darüber, wer einspringt. Wer nicht vorsorgt, dem ordnet im Ernstfall das Gesetz oder das Gericht eine Vertretung zu. Diese Reihenfolge - erst Selbstbestimmung, dann Familie, zuletzt Gericht - ist der Kern des Systems.
| Säule | Wer bestimmt | Voraussetzung | Befristung |
|---|---|---|---|
| Vorsorgevollmacht | Sie selbst, im Voraus | volle Entscheidungsfähigkeit bei Errichtung | unbefristet |
| Gewählte Erwachsenenvertretung | betroffene Person | versteht das Wesen einer Vollmacht in Grundzügen | unbefristet |
| Gesetzliche Erwachsenenvertretung | nächste Angehörige | keine Vorsorge, kein Widerspruch | 3 Jahre, erneuerbar |
| Gerichtliche Erwachsenenvertretung | Gericht | keine andere Form möglich | 5 Jahre (seit 2025), erneuerbar |
Die ersten beiden Säulen sind Vorsorge, die letzten beiden sind Auffanglösungen. Wer das System verstanden hat, erkennt schnell: Die wichtigste Entscheidung treffen Sie, solange Sie gesund sind.
Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen selbst
Die Vorsorgevollmacht ist die einzige der vier Säulen, bei der Sie in voller geistiger Klarheit festlegen, wer Sie später vertreten soll. Sie erteilen die Vollmacht vorsorglich - meist an Angehörige oder enge Vertraute - und bestimmen, für welche Angelegenheiten sie gelten soll: Gesundheit, Wohnort, Finanzen, Behördenwege.
Voraussetzung ist, dass Sie bei der Errichtung noch voll entscheidungsfähig sind. Wirksam wird die Vollmacht erst, wenn der Vorsorgefall eintritt - also wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können - und dieser Eintritt im ÖZVV registriert wird. Eine gerichtliche Genehmigung braucht es im Normalbetrieb nicht, eine zeitliche Befristung gibt es nicht. Errichtet wird sie bei Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein.
Das ist die stärkste Form der Selbstbestimmung und sollte für die meisten Menschen der Standardweg sein. Sie greift nahtlos mit der Patientenverfügung ineinander: Die Patientenverfügung lehnt konkrete Behandlungen ab, die Vorsorgevollmacht überträgt alles Übrige an Ihre Vertrauensperson.
Gewählte Erwachsenenvertretung: wenn die Vorsorge fehlt
Was, wenn jemand nicht vorgesorgt hat, aber schon erste Einschränkungen spürt? Hier setzt die gewählte Erwachsenenvertretung an. Sie kann auch eine Person noch errichten, die nicht mehr voll handlungsfähig ist - sofern sie versteht, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben, und wer das sein soll.
Die betroffene Person wählt also selbst, wer sie vertritt, und kann sogar mehrere Personen für unterschiedliche Wirkungsbereiche bestimmen. Wirksam wird die Vertretung mit der Eintragung ins ÖZVV. Eine Befristung gibt es nicht. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber den beiden folgenden Säulen: Selbst wenn die Vorsorge versäumt wurde, bleibt ein Stück Selbstbestimmung erhalten, solange ein Mindestmaß an Verständnis vorhanden ist.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Angehörige, aber nur drei Jahre
Hat jemand weder vorgesorgt noch eine gewählte Vertretung errichtet, und fehlt die Entscheidungsfähigkeit dafür bereits, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung ins Spiel. Sie ist die Vertretung durch nächste Angehörige.
Vertretungsbefugt sind: Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebensgefährten. Mehrere Angehörige können sich verschiedene Bereiche aufteilen - diese dürfen sich aber nicht überschneiden. Die Vertretung umfasst grundsätzlich sämtliche Angelegenheiten der Person und unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Auch sie wird im ÖZVV eingetragen.
Der entscheidende Punkt: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet nach drei Jahren. Sie kann erneuert werden, läuft aber sonst aus. Diese Frist gilt seit 2025 unverändert - die Verlängerung auf fünf Jahre betraf nur die gerichtliche Variante, nicht die Vertretung durch Angehörige.
Wer das nicht will, kann vorbeugen. Mit einem Vorsorge-Widerspruch im ÖZVV schließen Sie aus, dass Angehörige automatisch zu Ihren gesetzlichen Vertretern werden. Sinnvoller ist allerdings, gleich selbst eine Vorsorgevollmacht zu errichten - dann stellt sich die Frage der gesetzlichen Vertretung gar nicht.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung: seit 2025 fünf Jahre statt drei
Die vierte Säule ist die Auffanglösung, wenn keine andere Form möglich ist. Das Gericht bestellt einen Erwachsenenvertreter - eine geeignete nahestehende Person, einen Erwachsenenschutzverein, einen Notar oder Rechtsanwalt. Sie entspricht am ehesten der früheren Sachwalterschaft, ist aber deutlich enger gefasst.
Anders als bei der alten Sachwalterschaft gibt es keine Vertretung “für alle Angelegenheiten” mehr. Die Befugnisse müssen auf bestimmte, aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden. Das Gericht bestellt nur so viel Vertretung wie nötig.
Hier liegt die wichtigste Änderung für 2026: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I 25/2025) wurde die Höchstdauer einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei auf fünf Jahre verlängert. Die Neuregelung gilt seit 1. Juli 2025 für neu bestellte ebenso wie für bestehende Vertretungen - das Gericht kann eine ältere, auf drei Jahre befristete Vertretung per Beschluss auf fünf Jahre ausdehnen. Begründung des Gesetzgebers: Bei Krankheitsbildern wie fortschreitender Demenz, bei denen keine Besserung zu erwarten ist, war die zwingende Überprüfung nach spätestens drei Jahren oft unnötiger Aufwand. Zugleich entfällt bei der Erneuerung das verpflichtende vorgelagerte “Clearing”.
Viele Ratgeber im Netz nennen hier noch die alten drei Jahre. Für Vertretungen, die ab 1. Juli 2025 bestellt oder verlängert wurden, gilt die Fünfjahresfrist - das ist der Stand Juni 2026.
Das ÖZVV: ohne Eintragung keine Vertretung
Alle vier Säulen laufen über ein zentrales Register: das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), geführt von der Österreichischen Notariatskammer seit 1. Juli 2018. Eingetragen werden Vorsorgevollmachten, alle drei Formen der Erwachsenenvertretung und der Vorsorge-Widerspruch gegen die gesetzliche Vertretung.
Eintragen dürfen vier Stellen: Notare, Rechtsanwälte, Erwachsenenschutzvereine und Gerichte. Wichtig ist der Begriff konstitutiv: Bei vielen Eintragungen entsteht die Vertretungsbefugnis überhaupt erst mit der Registrierung - ohne ÖZVV-Eintrag keine wirksame Vertretung. Das gilt etwa für den Eintritt des Vorsorgefalls bei der Vorsorgevollmacht und für die gewählte wie gesetzliche Erwachsenenvertretung.
Die Kosten hängen vom Weg ab. Über einen Erwachsenenschutzverein ist die Errichtung und Eintragung für betroffene Personen die günstigste Variante; Notar und Rechtsanwalt rechnen nach Honorar ab. Wer ohnehin eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung beim Notar errichtet, erledigt die ÖZVV-Eintragung im selben Termin.
Was der Vertreter darf - und wann das Gericht zustimmen muss
Ein häufiges Missverständnis: Eine Erwachsenenvertretung mache geschäftsunfähig. Das stimmt so nicht. Die vertretene Person bleibt grundsätzlich handlungsfähig - solange sie im Einzelfall entscheidungsfähig ist, kann sie weiter selbst gültige Geschäfte abschließen. Eingeschränkt wird die Handlungsfähigkeit nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, und auch nur dann, wenn der Bestellungsbeschluss ausdrücklich einen Genehmigungsvorbehalt vorsieht. Ohne diesen Vorbehalt bleibt es bei der Mitwirkung des Vertreters, wenn die Person selbst nicht entscheidungsfähig ist.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Alltag und Ausnahme. Alltagsgeschäfte im Sinne des § 242 Abs. 3 ABGB - der Einkauf, die laufenden Rechnungen, kleinere Anschaffungen - laufen ohne gerichtliche Genehmigung. Anders bei außerordentlichen Vermögensangelegenheiten: Der Verkauf einer Liegenschaft etwa ist genehmigungspflichtig (§ 258 ABGB); unbewegliches Vermögen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil der vertretenen Person veräußert werden. Auch ein Bausparvertrag oder die Auszahlung eines Bausparguthabens zählt nicht zum täglichen Leben und braucht die entsprechende Mitwirkung. Diese gerichtliche Kontrolle ist der Schutzmechanismus, der verhindert, dass über den Kopf der betroffenen Person hinweg Vermögen verschoben wird.
Welche Säule passt - und warum Vorsorge fast immer gewinnt
Die nüchterne Wahrheit: Wer früh eine Vorsorgevollmacht errichtet, erspart sich und den Angehörigen den ganzen Rest. Die gesetzliche Vertretung mit ihrer Dreijahresfrist und der gerichtlichen Kontrolle ist die Notlösung, wenn niemand vorgesorgt hat. Die gerichtliche Vertretung ist die letzte Stufe - sie kostet Zeit, Nerven und meist auch Geld.
Diese Vorsorge gehört auf dieselbe Planungsebene wie die Regelung des Nachlasses. Wer ohnehin überlegt, wie das Erbrecht im eigenen Fall greift oder ob eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll ist, sollte Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im selben Aufwasch erledigen. Für Paare lohnt zusätzlich der Blick darauf, was güterrechtlich gilt - Stichwort Ehevertrag und Gütertrennung.
Und die finanzielle Seite gehört dazu: Wer eine Vertretung organisiert, sollte parallel die Absicherung im Pflegefall klären - vom Pflegegeld bis zur Frage, wie Lücken in der Pension geschlossen werden. Rechtliche und finanzielle Vorsorge gehören in dieselbe Mappe.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert eine gerichtliche Erwachsenenvertretung?
Seit 1. Juli 2025 maximal fünf Jahre (zuvor drei), verlängerbar - Grundlage Budgetbegleitgesetz 2025, § 246 ABGB. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige bleibt dagegen auf drei Jahre befristet.
Wer kann gesetzlicher Erwachsenenvertreter werden?
Nächste Angehörige: Eltern, Großeltern, volljährige Kinder und Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten. Mehrere können sich verschiedene, nicht überschneidende Bereiche teilen.
Was ist der Unterschied zwischen gewählter und gesetzlicher Vertretung?
Die gewählte Erwachsenenvertretung wählt die betroffene Person selbst - auch wenn sie das Wesen einer Vollmacht nur noch in Grundzügen versteht. Die gesetzliche greift bei fehlender Entscheidungsfähigkeit automatisch über die Angehörigen.
Was ist das ÖZVV?
Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, geführt von der Notariatskammer seit 1.7.2018. Viele Eintragungen sind konstitutiv - die Vertretungsbefugnis entsteht erst mit der Registrierung.
Kann ich die gesetzliche Vertretung durch Angehörige verhindern?
Ja. Mit einem Vorsorge-Widerspruch im ÖZVV schließen Sie aus, dass Angehörige automatisch zu gesetzlichen Vertretern werden. Besser ist, vorher selbst eine Vorsorgevollmacht oder gewählte Vertretung zu errichten.
Was wurde aus der Sachwalterschaft?
Sie wurde mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz am 1.7.2018 abgeschafft. Bestehende Sachwalterschaften liefen als gerichtliche Erwachsenenvertretungen weiter und mussten bis 1.1.2024 überprüft werden.
Chefredakteur finanzguide.at