Pflichtteil Österreich 2026: Höhe, Berechnung und Anrechnung
Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
Der Pflichtteil beträgt in Österreich immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wer gesetzlich ein Drittel des Nachlasses erben würde, hat als Pflichtteil Anspruch auf ein Sechstel. Berechnet wird er vom reinen Nachlasswert - also den Aktiva nach Abzug von Schulden und Verfahrenskosten. Seit der Erbrechtsreform ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch.
Das klingt einfach, hat aber zwei Schichten, an denen sich der meiste Streit entzündet: Welche Quote gilt im konkreten Familienfall, und was zählt alles zum Nachlass - insbesondere, ob frühere Schenkungen hinzugerechnet werden. Beides sehen wir uns mit konkreten Zahlen an.
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Der Kreis ist klein und seit der Erbrechtsreform 2017 (ErbRÄG 2015) deutlich enger als früher. Pflichtteilsberechtigt sind nur noch:
- die Nachkommen - Kinder, bei deren Vorversterben die Enkel
- der Ehegatte oder eingetragene Partner
Wer früher dazugehörte und es heute nicht mehr ist: die Eltern. Sie wurden 2017 aus dem Pflichtteilsrecht gestrichen. Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten hatten ohnehin nie einen Pflichtteilsanspruch. Ein Lebensgefährte ohne Testament und ohne Eheschließung geht im Erbfall also leer aus - ein Punkt, der über die Erbfolge nach dem Erbrecht hinaus für unverheiratete Paare existenziell sein kann.
Pflichtteilsquoten und ein Rechenbeispiel
Die Quote ergibt sich in zwei Schritten: zuerst die gesetzliche Erbquote, dann die Hälfte davon. Diese Tabelle fasst die häufigsten Konstellationen zusammen:
| Konstellation | Gesetzliche Erbquote | Pflichtteil |
|---|---|---|
| Ehegatte neben Kindern | 1/3 | 1/6 |
| Kinder neben Ehegatte (gesamt) | 2/3 | 1/3 (auf alle Kinder geteilt) |
| Kinder ohne Ehegatte (gesamt) | 1/1 | 1/2 (auf alle Kinder geteilt) |
| Ehegatte ohne Nachkommen | bis 1/1 | bis 1/2 |
Ein konkretes Beispiel macht es greifbar. Angenommen, ein Verstorbener hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder, der reine Nachlasswert beträgt 600.000 Euro:
- Ehefrau: gesetzliche Erbquote 1/3, Pflichtteil also 1/6 = 600.000 x 1/6 = 100.000 Euro
- Kinder gesamt: Pflichtteil 1/3 = 200.000 Euro, geteilt durch zwei = 100.000 Euro pro Kind
Damit sind in diesem Fall 300.000 Euro durch Pflichtteile gebunden - die Hälfte des Nachlasses. Über die andere Hälfte, die frei verfügbare Quote, kann der Erblasser im Testament frei bestimmen: einer Person mehr zuwenden, eine gemeinnützige Organisation bedenken oder eines der Kinder bewusst nur auf den Pflichtteil setzen.
Zweites Beispiel ohne Ehegatten: Hinterlässt jemand nur zwei Kinder und 400.000 Euro, beträgt der gesetzliche Erbteil je Kind 1/2, der Pflichtteil je Kind also 1/4 = 100.000 Euro pro Kind. Zusammen 200.000 Euro, die andere Hälfte ist frei verfügbar.
Schenkungen werden angerechnet - oft ohne Frist
Hier liegt der größte Unterschied zum deutschen Recht und der häufigste Irrtum. Wer glaubt, Vermögen rechtzeitig zu verschenken nehme es aus der Pflichtteilsberechnung heraus, irrt in Österreich oft.
Über die Pflichtteilsergänzung (§ 781 ABGB) werden Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, bevor der Pflichtteil berechnet wird. Entscheidend ist, an wen verschenkt wurde:
- Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten (etwa ein Kind): zeitlich unbegrenzt anrechenbar. Auch eine Übergabe, die 30 oder 40 Jahre zurückliegt, wird voll hinzugerechnet. Die in Deutschland geltende 10-Jahres-Grenze gibt es in Österreich für Angehörige nicht.
- Schenkung an einen Dritten (nicht Pflichtteilsberechtigten): nur anrechenbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Eigentumsübertragung.
Ein praktisches Beispiel: Übergibt ein Vater seine Wohnung zu Lebzeiten an die Tochter, fühlt sich der Sohn beim späteren Erbfall benachteiligt. Die Wohnung wird dann mit ihrem Wert fiktiv dem Nachlass zugeschlagen, der Pflichtteil des Sohnes daraus berechnet - und die Tochter muss sich die Schenkung auf ihren eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. Wer eine Schenkung zu Lebzeiten plant, sollte diese Mechanik kennen, gerade bei Immobilien, deren Übertragung ohnehin über das Grundbuch läuft und Grunderwerbsteuer auslöst.
Der Ergänzungsanspruch selbst verjährt drei Jahre nach der Einantwortung.
Pflichtteil mindern, stunden oder vermeiden
Ganz aushebeln lässt sich der Pflichtteil nicht - aber das Gesetz kennt mehrere Stellschrauben.
Pflichtteilsminderung (§ 776 ABGB). Bestand zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, wie es in der Familie üblich ist, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Gemeint ist ein echtes, über lange Zeit fehlendes Verhältnis - ein vorübergehendes Zerwürfnis reicht nicht. Das Gericht würdigt Umstände wie räumliche Entfernung und familiäre Geschichte.
Stundung (§ 791 ABGB). Würde die sofortige Auszahlung den Erben unzumutbar hart treffen - etwa weil der Nachlass im Wesentlichen aus einem Haus oder einem Betrieb besteht - kann die Zahlung gestundet werden: regulär bis zu fünf Jahre, in Härtefällen bis zu zehn Jahre, dann allerdings mit 4 Prozent gesetzlichen Jahreszinsen.
Pflichtteilsverzicht. Pflichtteilsberechtigte können zu Lebzeiten des Erblassers ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Das ist häufig bei Betriebsübergaben sinnvoll, braucht aber zwingend die Notariatsaktform - eine private Vereinbarung genügt nicht.
Enterbung. Eine vollständige Enterbung ist nur aus gesetzlich festgelegten Gründen möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder gröblicher Vernachlässigung familiärer Pflichten. Eine Enterbung “ohne Grund” hält vor Gericht nicht.
So fordern Sie Ihren Pflichtteil ein
Wer nur den Pflichtteil bekommt, ist auf Informationen der Erben angewiesen - und genau die fließen oft spärlich. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten deshalb drei Werkzeuge an die Hand.
Erstens den Auskunftsanspruch: Im Verlassenschaftsverfahren können Sie eine detaillierte Aufstellung der vorhandenen Aktiva verlangen, aus der sich der Pflichtteil errechnet. Verweigern die Erben die Offenlegung, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Zweitens das Inventar und die Schätzung: Pflichtteilsberechtigte können die Errichtung eines Nachlassinventars und eine Bewertung des Vermögens verlangen. Sind minderjährige Pflichtteilsberechtigte beteiligt, schreibt das Gesetz das Inventar ohnehin zwingend vor. Bei Immobilien ist das der entscheidende Hebel: Den Verkehrswert bestimmt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger - nicht die Erben, die naturgemäß ein Interesse an einem niedrigen Wert hätten.
Drittens die Stufenklage: Ist die Höhe noch unklar, weil die Auskunft fehlt, kann man zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung klagen. Das unterbricht die dreijährige Verjährung, bevor sie abläuft. Gerade bei verdeckten Vermögenswerten oder strittigen Schenkungen ist das oft der einzige Weg, den eigenen Anspruch zu sichern, ohne ihn durch Zeitablauf zu verlieren. In der Praxis lohnt es sich fast immer, diese Schritte mit anwaltlicher Hilfe zu setzen - die Kosten einer verlorenen Verjährung sind meist höher als ein Beratungshonorar.
Pflichtteil ist ein Geldanspruch - was das praktisch heißt
Seit der Reform ist klar: Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern nur auf Geld. Wer also enterbt oder nur mit dem Pflichtteil bedacht wird, kann nicht verlangen, die Wohnung, das Auto oder ein konkretes Schmuckstück zu erhalten - er bekommt seinen Anteil in Euro.
Das schützt die übrigen Erben davor, dass ein Pflichtteilsberechtigter sich in eine Erbengemeinschaft drängt, und hält Unternehmen oder Liegenschaften zusammen. Umgekehrt kann es die Erben unter Druck setzen, wenn das Vermögen gebunden ist - genau dafür gibt es die Stundung.
Ein typischer Fall: Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Haus im Wert von 400.000 Euro, Erbin ist die Tochter, der enterbte Sohn hat einen Pflichtteil von 100.000 Euro. Bargeld ist kaum vorhanden. Die Tochter muss den Sohn in Geld auszahlen - hat sie es nicht, droht im schlimmsten Fall der Verkauf des Hauses. Hier greift die Stundung: Das Gericht kann die Auszahlung über bis zu fünf, in Härtefällen zehn Jahre strecken, damit die Tochter nicht zum Notverkauf gezwungen ist. Wer ein solches Szenario kommen sieht, regelt es besser vorab - über einen Pflichtteilsverzicht, eine Lebensversicherung zugunsten des Weichenden oder eine durchdachte Schenkung.
Wer seinen Nachlass regeln will, denkt den Pflichtteil am besten von Anfang an mit: Wie viel ist gebunden, wie viel frei verfügbar, und passen geplante Schenkungen ins Bild? Diese Planung gehört auf dieselbe Ebene wie die Vorsorge mit Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung - rechtliche Absicherung zu Lebzeiten und für danach aus einem Guss.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil in Österreich?
Immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Ein Kind, das gesetzlich ein Drittel erben würde, hat also Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses als Pflichtteil. Der Pflichtteil ist seit 2017 ein reiner Geldanspruch.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nur die Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern sind seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt, Geschwister und Lebensgefährten ohnehin nie.
Werden Schenkungen auf den Pflichtteil angerechnet?
Ja. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden zeitlich unbegrenzt angerechnet - auch nach 30 Jahren. Schenkungen an Dritte zählen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgten. Anders als in Deutschland gibt es keine 10-Jahres-Grenze für Angehörige.
Kann ich den Pflichtteil reduzieren?
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn nie ein Naheverhältnis bestand (§ 776 ABGB). Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ist möglich, braucht aber einen Notariatsakt. Vollständige Enterbung geht nur aus gesetzlichen Gründen.
Muss der Pflichtteil sofort bezahlt werden?
Grundsätzlich ja, er ist mit der Einantwortung fällig. Der Erblasser oder das Gericht kann die Zahlung aber stunden - regulär bis fünf Jahre, in Härtefällen bis zehn, dann mit 4 Prozent Jahreszinsen.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Drei Jahre ab Kenntnis vom Anspruch, absolut nach 30 Jahren. Wer seinen Pflichtteil einfordern will, sollte nach der Einantwortung nicht zu lange warten.
Chefredakteur finanzguide.at