Pflegegeld Österreich 2026 - alle 7 Stufen, Höhe, Antrag

Von Martin Höllinger Stand 11.06.2026 Lesezeit 10 Min Quellen geprüft

Pflegestufen und Beträge 2026

StufeStundenaufwand pro MonatPflegegeld 2026
1> 65 h206,20 €
2> 95 h380,30 €
3> 120 h592,60 €
4> 160 h888,50 €
5> 180 h + außergewöhnlicher Pflegeaufwand1.206,90 €
6> 180 h + nicht planbar / ständige Präsenz nötig1.685,40 €
7> 180 h ohne zielgerichtete Arm-/Beinbewegung2.214,80 €

Stand 1. Januar 2026 nach Valorisierung um 2,7 Prozent gegenüber 2025. Beträge gelten unverändert ganzjährig.


Wer hat Anspruch?

  • Personen jeden Alters mit dauerhaftem Pflegebedarf (über 6 Monate).
  • Pflegebedarf von mindestens 65 Stunden pro Monat.
  • Wohnsitz in Österreich oder gleichgestellt nach EU-Recht.
  • Keine Einkommensgrenze - Pflegegeld ist einkommens- und vermögensunabhängig.

Kombination mit anderen Leistungen: Pflegegeld kann parallel zu Pension, Wochengeld, Arbeitslosengeld bezogen werden.


Antrags-Schritte

  1. Antrag beim Pensionsversicherungsträger (PV, SVS bei Selbstständigen, BVAEB bei Beamten).
  2. Hausbesuch durch beauftragten Arzt zur Begutachtung.
  3. Bescheid mit Pflegestufen-Einstufung - meist 6-12 Wochen nach Antrag.
  4. Auszahlung monatlich rückwirkend, mit dem Pensions-Bezug verbunden.
  5. Bei Veränderung Antrag auf Höher- oder Tieferstufung jederzeit möglich.

Beispiel: Alleinerziehende mit Pflegekind Stufe 4

Annahmen:

  • Sohn (12 J.) mit körperlicher Beeinträchtigung, Pflegeaufwand 175 h/Monat → Stufe 4.
  • Mutter in Teilzeit (20 h), Brutto 1.400 €/Monat.

Familieneinkommen pro Monat:

PostenWert
Teilzeit-Netto1.150 €
Familienbeihilfe Kind 10-18 + Erhöhung wg. Behinderungca. 320 €
Kinderabsetzbetrag70,90 €
Pflegegeld Stufe 4888,50 €
Monats-Gesamtca. 2.429 €

Zusätzlich Möglichkeiten:

  • Erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit erheblicher Behinderung: +180 € monatlich.
  • Mobilität-Pauschale bei Eintrag im Behinderten-Pass.
  • Befreiung von Rezeptgebühr und Selbstbehalten.

Angehörigen-Bonus

Pflegende Angehörige mit niedrigem Einkommen können einen monatlichen Bonus von rund 134 € (2026) erhalten. Voraussetzungen:

  • Pflege eines Angehörigen der Stufe 4 oder höher.
  • Geringe Pension oder geringes Einkommen.
  • Antrag über die Pensionsversicherung.

Auslands-Pflege - was geht?

Pflegegeld wird auch dann ausgezahlt, wenn der Pflegebedürftige im EU-/EWR-Ausland gepflegt wird. Voraussetzung: Wohnsitz im EU-/EWR-Gebiet oder vorher in Österreich erworbener Anspruch.

24-Stunden-Betreuung

Eine in Österreich verbreitete Lösung ist die 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Die Betreuungskräfte (häufig aus der Slowakei, Rumänien oder Polen) arbeiten als selbstständige Personenbetreuer mit eigenem Gewerbeschein, meist zwei Personen im Zwei-Wochen-Turnus.

Dafür gibt es eine eigene Förderung: bis zu 800 Euro pro Monat bei zwei selbstständigen Betreuern (640 Euro bei einer Betreuungskraft oder bei Anstellung). Voraussetzung sind unter anderem mindestens Pflegestufe 3 und eine Einkommensgrenze des Pflegebedürftigen. Der Antrag läuft über das Sozialministeriumservice. Die Förderung kommt zum Pflegegeld dazu - kombiniert decken sie einen Teil der Betreuungskosten, die je nach Anbieter deutlich höher liegen. Wer diese Variante plant, sollte Pflegegeld, 24-Stunden-Förderung und steuerliche Absetzbarkeit gemeinsam durchrechnen.


Pflegegeld im Pflegeheim

Lebt die pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim und werden die Heimkosten von der öffentlichen Hand (mit-)getragen, geht das Pflegegeld größtenteils an den Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person verbleibt nur ein kleiner Teil als Taschengeld. Das Pflegegeld fällt also nicht weg, wird aber zur Mitfinanzierung der Heimkosten herangezogen. Bei vollständig selbst bezahlter Heimunterbringung bleibt das Pflegegeld dagegen beim Betroffenen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie über den real verfügbaren Betrag entscheidet - im Heim ist das Pflegegeld meist kein frei verfügbares Zusatzeinkommen mehr.


Was zum Pflegeaufwand zählt

Die Einstufung richtet sich nach dem monatlichen Pflegeaufwand in Stunden - aber nicht jede Tätigkeit zählt gleich. Berücksichtigt werden Betreuungsmaßnahmen (An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Mobilitätshilfe) und Hilfsverrichtungen (Einkaufen, Reinigung, Wäsche, Heizmaterial). Für jede Verrichtung sind pauschale Zeitwerte festgelegt.

Wichtig sind die Erschwerniszuschläge: Bei Demenz oder schweren psychischen Erkrankungen gibt es einen pauschalen Zuschlag von 25 Stunden pro Monat, bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen ebenfalls pauschale Zuschläge. Diese heben die Einstufung oft um eine Stufe - genau deshalb ist es entscheidend, bei der Begutachtung auch Demenz, nächtlichen Betreuungsbedarf und psychische Belastung klar anzugeben.


Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann sich dafür - mit Zustimmung des Arbeitgebers - vorübergehend vom Job freistellen lassen: die Pflegekarenz (unbezahlt, bis zu drei Monate) oder die Pflegeteilzeit (reduzierte Arbeitszeit). Für diese Zeit gibt es ein Pflegekarenzgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes plus Zuschläge für Kinder. Voraussetzung ist in der Regel eine Pflegestufe 3 oder höher (bei Demenz oder minderjährigen Kindern schon ab Stufe 1).

Das ist eine eigene arbeitsrechtliche Leistung, nicht zu verwechseln mit der kurzen Pflegefreistellung (eine Woche pro Jahr) für die akute Betreuung. Wer länger pflegen muss, sollte Pflegekarenz oder -teilzeit frühzeitig mit dem Arbeitgeber und der Sozialversicherung abklären.


Steuerliche Behandlung

Pflegegeld ist steuerfrei. Es zählt nicht zum Einkommen für die Lohnsteuer und auch nicht für die SVS-Beitragsgrundlage.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung: Wer einen Angehörigen pflegt oder Pflegekosten trägt, kann diese in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung absetzen - allerdings mit Selbstbehalt (3-12 % je nach Einkommen).

Pauschalen bei Behinderung:

  • 25-34 % Behinderung: 124 € pauschaler Freibetrag.
  • 35-44 %: 164 €.
  • … bis 95 % +: 1.198 € jährlich.
  • Volle Befreiung bei mehr als 50 % Behinderung von Selbstbehalt bei Krankheits-Kosten.

Bescheid und Rechtsmittel

Nach der Begutachtung ergeht der Bescheid mit der Pflegestufe. Wer mit der Einstufung nicht einverstanden ist, kann dagegen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben - die Frist beträgt drei Monate ab Zustellung (anders als die einmonatige Beschwerdefrist bei Steuerbescheiden). Das Verfahren ist für die pflegebedürftige Person kosten- und meist anwaltsfrei, ein neues Gutachten wird eingeholt.

Unabhängig davon kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden, wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert - die höhere Leistung gebührt dann ab dem Antragsmonat. Es lohnt sich, den Pflegeaufwand vorab schriftlich (Pflegetagebuch) zu dokumentieren, weil das die Begutachtung und ein allfälliges Verfahren erleichtert.


Häufige Fehler

Fehler 1: Zu früh Antrag stellen. Pflegebedarf muss bei Antragstellung mindestens 65 Stunden monatlich erreichen UND dauerhaft (> 6 Monate) zu erwarten sein. Akut-Situationen ohne Daueraussicht führen zur Ablehnung.

Fehler 2: Stufe zu niedrig einschätzen. Bei Begutachtung alle Aspekte angeben - auch nachts entstandene Pflege-Zeiten, psychische Begleitung, Demenz-Symptome. Eine zu niedrige Einstufung im Erstbescheid kann mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht korrigiert werden (Frist 3 Monate, siehe oben).

Fehler 3: Erhöhung bei Verschlechterung nicht beantragen. Bei fortschreitender Pflegebedürftigkeit lohnt ein Antrag auf Höherstufung. Frühzeitige Begutachtung sichert höhere Leistung ab dem Antragsmonat.


Leistungen klug kombinieren

Pflegegeld ist nur ein Baustein - wer pflegt oder gepflegt wird, sollte alle Töpfe gemeinsam betrachten, weil sie sich nicht ausschließen:

  • Pflegegeld (einkommensunabhängig, steuerfrei) plus
  • erhöhte Familienbeihilfe bei pflegebedürftigen Kindern (+189,20 € im Monat),
  • die 24-Stunden-Förderung (bis 800 €) bei stufenabhängigem Bedarf,
  • steuerlich die außergewöhnliche Belastung für Pflegekosten und die Behinderungs-Freibeträge,
  • sowie Sachleistungen wie die Befreiung von Rezeptgebühr und teils von Selbstbehalten.

Gerade pflegende Angehörige lassen oft Geld liegen, weil sie nur das Pflegegeld im Blick haben. Eine Beratung bei der Pensionsversicherung oder beim Sozialministeriumservice klärt, welche Leistungen im konkreten Fall zusammenkommen - und ob eine Höherstufung oder Pflegekarenz infrage kommt. Wer das Gesamtpaket nutzt, federt die finanzielle Belastung der Pflege deutlich besser ab als mit dem Pflegegeld allein.


Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Von Stufe 1 mit 206,20 € bis Stufe 7 mit 2.214,80 € monatlich. Anhebung gegenüber 2025 um 2,7 % (Valorisierung). Steuerfrei und einkommensunabhängig.

Wie werden die Stufen ermittelt?

Nach geschätztem Pflegeaufwand in Stunden pro Monat: Stufe 1 > 65 h, Stufe 2 > 95 h, Stufe 3 > 120 h, Stufe 4 > 160 h, Stufe 5-7 > 180 h mit besonderen Qualifikationen (außergewöhnlicher Aufwand, ständige Präsenz, ohne zielgerichtete Bewegung).

Wo beantrage ich Pflegegeld?

Bei dem Pensionsversicherungsträger, der die Pension zahlt - meist Pensionsversicherungsanstalt (PV). Bei Personen ohne Pension: direkt bei der PV. Online-Antrag auf pv.at oder schriftlich.

Wie läuft die Begutachtung?

Ein vom Versicherungsträger bestellter Arzt kommt zu Hause oder im Pflegeheim vorbei und bewertet den Pflegebedarf nach standardisierten Kriterien. Dauer der Bewertung ca. 30-90 Minuten.

Was ist der Angehörigen-Bonus?

Pflegende Angehörige mit niedriger Pension können einen monatlichen Bonus erhalten. 2026 rund 134 € pro Monat, valorisiert. Antrag über die Pensionsversicherung.

Wird Pflegegeld 2026 erhöht?

Ja, um 2,7 Prozent gegenüber 2025 (Valorisierung ab 1. Jänner 2026). Die Anhebung erfolgt automatisch ohne neuen Antrag. Stufe 1 beträgt damit 206,20 €, Stufe 7 2.214,80 € monatlich.

Kann ich mich für die Pflege vom Job freistellen lassen?

Ja, über Pflegekarenz (unbezahlt, bis drei Monate, mit Pflegekarenzgeld) oder Pflegeteilzeit - mit Zustimmung des Arbeitgebers, meist ab Pflegestufe 3. Davon zu unterscheiden ist die kurze Pflegefreistellung von einer Woche pro Jahr für akute Fälle.

Bleibt das Pflegegeld im Pflegeheim erhalten?

Bei öffentlich (mit-)finanzierter Heimunterbringung geht das Pflegegeld großteils an den Kostenträger über, der pflegebedürftigen Person verbleibt nur ein Taschengeld. Bei selbst bezahltem Heim bleibt es beim Betroffenen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at