Basiskonto Österreich 2026 - Recht auf Konto, Kosten, Anspruch
Hat wirklich jeder Anspruch auf ein Basiskonto?
Ja. In Österreich hat seit 18. September 2016 jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto - unabhängig von Bonität, Einkommen oder Wohnort. Das gilt ausdrücklich auch für Menschen mit Schulden, Negativeintrag, ohne festen Wohnsitz oder im Asylverfahren. Das Konto kostet höchstens 83,45 € pro Jahr, für schutzwürdige Personen nur 41,73 €.
Hinter diesem Recht steht das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), konkret die §§ 22 bis 28. Es schließt eine Lücke, die früher viele Menschen vom normalen Leben ausschloss: Ohne Konto kein Lohn, keine Miete per Überweisung, keine Anmeldung beim Arbeitgeber. Das Basiskonto sorgt dafür, dass niemand mehr aus dem bargeldlosen Zahlungsverkehr fällt.
Was ein Basiskonto kann - und was nicht
Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Zahlungskonto auf Guthabenbasis. Es muss alle praktisch wichtigen Zahlungsdienste in unbegrenzter Zahl ermöglichen.
| Enthalten | Nicht enthalten |
|---|---|
| Bareinzahlung und Barabhebung (Schalter und Automat) | Kontoüberziehung / Dispo |
| Überweisungen im gesamten EWR | Kreditkarte |
| Daueraufträge und Lastschriften | Wertpapierdepot |
| Debitkarte inklusive Online-Zahlungen | - |
| E-Banking (sofern die Bank es anbietet) | - |
Der entscheidende Unterschied zu einem normalen Girokonto: Ein Basiskonto kann nicht überzogen werden. Es gibt keinen Dispo und keine Kreditkarte. Das ist kein Mangel, sondern der Kern des Konzepts. Gerade weil das Konto auch Menschen mit Zahlungsproblemen offensteht, schützt die Guthabenbasis vor neuen Schulden. Für den Alltag - Gehalt empfangen, Miete zahlen, online einkaufen - reicht der Funktionsumfang vollständig aus.
Was ein Basiskonto kosten darf
Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt, und zwar scharf. Keine Bank darf mehr verlangen als das valorisierte Höchstentgelt, das jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst wird.
| Tarif | Höchstentgelt pro Jahr 2026 | für wen |
|---|---|---|
| Normaltarif | 83,45 € | alle Anspruchsberechtigten |
| Ermäßigter Tarif | 41,73 € | besonders schutzwürdige Personen (auf Antrag) |
Quellen: AK Wien, konsumentenfragen.at, Stand 2026. Die Beträge leiten sich aus den gesetzlichen Basiswerten von 80 € bzw. 40 € ab und werden valorisiert.
Damit liegt selbst der Normaltarif im Bereich vieler regulärer Konten, oft sogar darunter. Wichtig: Das Höchstentgelt deckt die laufende Kontoführung samt der oben genannten Leistungen ab. Für Sonderleistungen, die über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehen, darf zusätzlich verrechnet werden - aber auch hier sind überzogene Nebengebühren unzulässig, wie Gerichte bereits klargestellt haben.
Wer den ermäßigten Tarif bekommt
Der halbe Preis ist kein Automatismus, sondern an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Als besonders schutzwürdig gelten unter anderem:
- Bezieher von Sozialhilfe oder Mindestsicherung,
- Bezieher einer Mindestpension oder Ausgleichszulage,
- Personen mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum,
- Studierende, die Studienbeihilfe beziehen,
- Menschen in einem Privatkonkurs,
- Obdachlose und Menschen ohne festen Wohnsitz.
Den ermäßigten Tarif von 41,73 € muss man aktiv beantragen und den Anspruch belegen, etwa mit dem Bescheid über die Mindestsicherung oder der Studienbeihilfen-Mitteilung. Banken weisen von sich aus selten darauf hin. Wer also zu einer dieser Gruppen gehört, sollte den ermäßigten Tarif gezielt verlangen - das halbiert die Jahreskosten.
Wann eine Bank ablehnen darf - und wann nicht
Hier liegt die eigentliche Stärke des Gesetzes. Eine Bank darf den Antrag auf ein Basiskonto nur aus zwei Gründen ablehnen:
- Bestehendes Konto: Sie haben bereits ein nutzbares Girokonto bei einer österreichischen Bank.
- Straftat: Sie haben eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen die Bank oder ihre Mitarbeiter begangen, mit Anklage oder Verurteilung.
Das war es. Schlechte Bonität, ein Eintrag beim KSV, laufende Schulden oder ein geringes Einkommen sind ausdrücklich kein Ablehnungsgrund. Eine Bank, die sich die Ablehnung schon allein wegen eines bestehenden Kontos pauschal vorbehält, handelt rechtswidrig - das hat der Oberste Gerichtshof in einem vom VKI geführten Verfahren bestätigt. Lehnt eine Bank ab, muss sie die Gründe schriftlich und nachvollziehbar mitteilen.
Diese enge Begrenzung ist der Grund, warum das Basiskonto für Menschen in finanziellen Schwierigkeiten so wichtig ist. Selbst nach einer Kontopfändung haben Sie Anspruch auf ein Konto - eine Pfändung ist kein Ablehnungsgrund. Was bei einer Kontopfändung genau passiert und welcher Betrag geschützt bleibt, steht im eigenen Beitrag.
Wann die Bank kündigen darf
Genauso eng ist die Kündigung geregelt. Die Bank kann ein Basiskonto nur aus einem abschließenden Katalog von Gründen einseitig beenden:
- über 24 Monate keine Nutzung des Kontos,
- Verwendung für unrechtmäßige Zwecke wie Geldwäsche, Betrug oder Terrorismusfinanzierung,
- unrichtige Angaben bei der Kontoeröffnung,
- Wegfall des rechtmäßigen Aufenthalts in der EU,
- Eröffnung eines zweiten Girokontos bei einer anderen österreichischen Bank,
- wiederholte unternehmerische Nutzung des privaten Kontos.
Was hier auffällt: Zahlungsschwierigkeiten, ein negatives Konto-Saldo (das es ohnehin nicht geben kann) oder eine Pfändung stehen nicht auf der Liste. Die Bank kann ein Basiskonto also nicht kündigen, nur weil ein Kunde in finanzielle Not gerät. Das unterscheidet es grundlegend von einem normalen Konto, das eine Bank bei Zahlungsverzug deutlich leichter kündigen kann.
Basiskonto eröffnen - so läuft es ab
Ein Basiskonto bekommt man nicht bei einer Spezialbank, sondern bei den ganz normalen Instituten. Jede Bank, die Privatkunden Zahlungskonten anbietet, ist verpflichtet, auch Basiskonten zu führen. Sie können also bei jeder Filialbank oder Online-Bank Ihrer Wahl anfragen.
Für den Antrag brauchen Sie einen amtlichen Lichtbildausweis und, falls vorhanden, eine Meldebestätigung. Menschen ohne festen Wohnsitz können stattdessen eine Kontaktadresse angeben, etwa über eine Beratungsstelle. Die Bank muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub entscheiden und das Konto, wenn kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt, eröffnen. Verweigert sie die Eröffnung, ist die schriftliche Begründung Pflicht.
Ein praktischer Hinweis: Sprechen Sie von Anfang an klar vom Basiskonto und berufen Sie sich auf das VZKG. Manche Schaltermitarbeiter bieten reflexartig ein reguläres Konto an oder verweisen auf die Bonität. Wer den Rechtsanspruch kennt und benennt, kommt schneller zum Ziel. Bringen Sie bei Anspruch auf den ermäßigten Tarif gleich den passenden Nachweis mit.
Basiskonto oder reguläres Konto - was besser passt
Das Basiskonto ist nicht automatisch die günstigste oder beste Wahl für jeden. Es ist die garantierte Wahl - das Konto, das niemandem verweigert werden darf. Wer eine einwandfreie Bonität hat, findet am freien Markt oft ein kostenloses reguläres Konto, das zusätzlich Dispo und Kreditkarte bietet.
Sinnvoll ist das Basiskonto vor allem in drei Situationen: nach einer abgelehnten regulären Kontoeröffnung, bei laufenden Zahlungsschwierigkeiten oder im Privatkonkurs, und für alle, die bewusst ohne Überziehungsmöglichkeit wirtschaften wollen. Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt - ein Konto, das nicht ins Minus kann, ist ein wirksamer Schutz vor schleichender Verschuldung. Für alle anderen lohnt der nüchterne Vergleich: ein gratis reguläres Konto mit Zusatzfunktionen kann das bessere Gesamtpaket sein.
Was tun, wenn die Bank mauert
In der Praxis kommt es vor, dass Banken den Antrag verzögern, falsche Auskünfte geben oder überhöhte Gebühren ansetzen. Drei Schritte helfen.
Schritt 1 - schriftliche Begründung verlangen. Lehnt die Bank ab oder kündigt sie, hat sie die genauen Gründe schriftlich darzulegen. Bestehen Sie darauf. Eine pauschale Absage ohne konkreten Grund ist unzulässig.
Schritt 2 - Beschwerde einlegen. Halten Sie Ablehnung oder Kündigung für unberechtigt, wenden Sie sich an die Finanzmarktaufsicht (FMA) oder an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Beide prüfen den Fall kostenlos.
Schritt 3 - Beratung holen. Arbeiterkammer und Verein für Konsumenteninformation (VKI) beraten kostenlos und kennen die Tricks. Der VKI hat unzulässige Basiskonto-Bedingungen mehrerer Banken bereits erfolgreich vor Gericht gekippt. Welche Rechte Verbraucher generell haben, fasst der Überblick zum Konsumentenschutz zusammen.
Wer von einem teuren Konto auf ein Basiskonto umsteigen will, nutzt den gesetzlichen Kontowechsel-Service, der ebenfalls im VZKG verankert ist: Die alte und die neue Bank müssen Daueraufträge und Lastschriften binnen weniger Tage übertragen. Wie das im Detail abläuft, steht im Beitrag zum Kontowechsel. Und weil das Guthaben auf einem Basiskonto wie bei jedem anderen Konto durch die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 € geschützt ist, müssen Sie sich um Ihr Geld keine Sorgen machen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat in Österreich Anspruch auf ein Basiskonto?
Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, unabhängig von Bonität, Wohnort oder Einkommen. Das schließt Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylwerber und Personen mit Negativeintrag ausdrücklich ein. Geregelt ist das in den §§ 22 bis 28 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG).
Was kostet ein Basiskonto 2026?
Höchstens 83,45 € pro Jahr. Für besonders schutzwürdige Personen sind es auf Antrag maximal 41,73 € pro Jahr. Diese Grenzen sind gesetzlich gedeckelt und werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Mehr als das darf keine Bank verlangen.
Wer zahlt nur die ermäßigten 41,73 Euro?
Besonders schutzwürdige Personen: Bezieher von Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Mindestpension beziehungsweise Ausgleichszulage, Einkommen unter dem Existenzminimum, Studierende mit Studienbeihilfe, Menschen im Privatkonkurs und Obdachlose. Den ermäßigten Tarif muss man aktiv beantragen.
Darf die Bank ein Basiskonto ablehnen?
Nur in zwei Fällen: wenn Sie bereits ein nutzbares Girokonto bei einer österreichischen Bank haben, oder bei einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank. Bonität, Schulden oder ein KSV-Eintrag sind ausdrücklich kein Ablehnungsgrund. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
Kann die Bank ein Basiskonto kündigen?
Nur aus eng begrenzten Gründen: über 24 Monate keine Nutzung, Verwendung für unrechtmäßige Zwecke wie Geldwäsche, falsche Angaben bei der Eröffnung, Wegfall des rechtmäßigen EU-Aufenthalts oder das Eröffnen eines zweiten Girokontos. Eine Pfändung allein ist kein Kündigungsgrund.
Was kann ich tun, wenn die Bank mein Basiskonto verweigert?
Verlangen Sie die schriftliche Begründung. Halten Sie die Ablehnung für unberechtigt, beschweren Sie sich bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder bei der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. AK und VKI beraten kostenlos und haben Bedingungen einzelner Banken bereits erfolgreich vor Gericht gekippt.
Chefredakteur finanzguide.at