Kontopfändung Österreich 2026 - Existenzminimum & Kontoschutz

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 12 Min Quellen geprüft

Wie viel Geld bleibt bei einer Kontopfändung geschützt?

Bei einer Kontopfändung in Österreich bleibt 2026 das Existenzminimum geschützt: für eine alleinstehende Person mindestens 1.308 € pro Monat, mehr je Unterhaltspflicht. Anders als beim Gehalt gibt die Bank diesen Betrag aber nicht von selbst frei. Sie müssen ihn nach § 292i Exekutionsordnung (EO) aktiv beim Exekutionsgericht beantragen.

Genau hier liegt die Falle. Wer in eine Suchmaschine “Konto gepfändet, was tun” eingibt, landet fast immer auf deutschen Seiten, die zum Pfändungsschutzkonto raten. Dieses P-Konto gibt es in Österreich nicht. Wer darauf wartet, dass die Bank wie in Deutschland automatisch einen Freibetrag stehen lässt, verliert wertvolle Zeit, während das Guthaben gesperrt bleibt.

Warum es in Österreich kein P-Konto gibt

In Deutschland kann man jedes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Die Bank gibt dann monatlich einen festen Sockelbetrag automatisch frei. In Österreich funktioniert der Schutz grundsätzlich anders: Das Konto wird gesperrt, und der Schuldner muss den unpfändbaren Teil beim Gericht erstreiten.

MerkmalÖsterreichDeutschland
Schutzkonto auf Antragnein, kein P-Kontoja, P-Konto
Freigabe des Existenzminimumsnur auf Gerichtsantrag (§ 292i EO)automatisch durch die Bank
RechtsgrundlageExekutionsordnung (EO)Zivilprozessordnung (ZPO), § 850k
Schutz unpfändbarer Leistungenja, aber Nachweis nötigja, mit Bescheinigung
Konto bleibt nutzbarerst nach Teilaufhebungsofort bis Freibetrag

Diese Unterscheidung ist kein juristisches Detail, sondern entscheidet darüber, ob Sie nach einer Pfändung Ihre Miete zahlen können. In Österreich greift der Schutz nicht durch einen Kontotyp, sondern durch das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Wer das nicht weiß, wartet auf eine Automatik, die es nicht gibt.

Die Höhe des geschützten Betrags ist mit der Lohnpfändung identisch, weil sie aus demselben Existenzminimum stammt. Maßgeblich sind die Werte der Existenzminimum-Verordnung 2026, die direkt an den Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.308,39 € gekoppelt sind.

So läuft eine Kontopfändung ab

Eine Kontopfändung ist eine Forderungsexekution: Der Gläubiger pfändet nicht Ihr Konto direkt, sondern Ihre Forderung gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens. Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben.

  1. Exekutionstitel und Antrag. Der Gläubiger braucht einen vollstreckbaren Titel - meist einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein Urteil. Damit beantragt er beim Gericht die Forderungsexekution.
  2. Exekutionsbewilligung und Doppelverbot. Das Gericht bewilligt die Exekution und erlässt ein Doppelverbot. Die Bank erhält ein Zahlungsverbot: Sie darf nicht mehr an Sie auszahlen. Sie selbst erhalten ein Verfügungsverbot: Sie dürfen über das Guthaben nicht mehr verfügen, es also weder abheben noch abtreten.
  3. Pfändung wirksam. Mit Zustellung des Zahlungsverbots an die Bank ist die Pfändung bewirkt. Das Konto ist gesperrt, oft bevor Sie selbst von der Pfändung erfahren.
  4. Drittschuldnererklärung. Die Bank wird zur Drittschuldnerin. Sie muss dem Gläubiger erklären, ob und in welcher Höhe ein Guthaben besteht und ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
  5. Überweisungsbeschluss und 14-Tage-Frist. Das Gericht erlässt den Überweisungsbeschluss zur Verwertung. Nach § 292i Abs. 2 EO darf die Bank das gepfändete Guthaben aber erst 14 Tage nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen.

Diese 14 Tage sind der entscheidende Zeitpuffer. In dieser Frist müssen Sie aktiv werden, sonst wandert das Guthaben zum Gläubiger. Das Prinzip ähnelt der Logik einer Bonitätsprüfung über den KSV: Wer früh reagiert und seine Lage belegt, hat die besseren Karten.

Was Sie sofort tun müssen

Sobald Sie von der Pfändung erfahren, zählt jeder Tag. Der Schutz kommt nicht von allein, er muss beantragt werden.

Schritt 1 - Antrag auf Aufhebung nach § 292i EO. Stellen Sie beim Exekutionsgericht (dem zuständigen Bezirksgericht) einen Antrag, die Pfändung des Guthabens insoweit aufzuheben, als es dem Existenzminimum entspricht. Nach § 292i Abs. 1 EO ist die Pfändung für den nicht der Exekution unterworfenen Teil bis zum nächsten Zahlungstermin aufzuheben.

Schritt 2 - Herkunft des Geldes belegen. Legen Sie offen, woraus das Guthaben stammt - Lohnabrechnung, AMS-Bescheid, Pensionsbescheid. Ist klar erkennbar, dass das Geld aus geschütztem Einkommen kommt, erleichtert das die Prüfung und beschleunigt die Freigabe. Vermischtes Guthaben ist schwerer zuzuordnen.

Schritt 3 - Vorwegfreigabe für den dringenden Bedarf. Nach § 292i Abs. 3 EO hebt das Gericht die Pfändung vorweg für den Teil auf, den Sie bis zum nächsten Zahlungstermin dringend brauchen, um den notwendigen Unterhalt zu bestreiten und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diesen dringenden Bedarf sollten Sie im Antrag konkret beziffern - Miete, Strom, Lebensmittel.

Schritt 4 - Beratung holen. Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen beraten kostenlos und helfen beim Antrag. Bei mehreren Gläubigern und dauerhafter Überschuldung ist der Privatkonkurs oft der saubere Ausweg, weil er die Einzelexekutionen ablöst.

Wer den Antrag versäumt, verschenkt das gesetzlich garantierte Existenzminimum. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen, ob Ihr Guthaben schützenswert ist - es wartet auf Ihren Antrag.

Welches Geld auf dem Konto unpfändbar ist

Nicht jeder Euro auf dem Konto ist gleich zu behandeln. Die Exekutionsordnung trennt zwischen absolut unpfändbaren Leistungen und beschränkt pfändbarem Einkommen.

Absolut unpfändbar nach § 290 EO - bleibt vollständig geschützt, auch auf einem gepfändeten Konto:

  • Pflegegeld und Zuschüsse zur Pflege,
  • Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld,
  • Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfen,
  • Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten- und Reisekostenersätze,
  • bestimmte Beihilfen und Aufwandsersätze des AMS.

Beschränkt pfändbar nach § 290a EO - geschützt nur bis zum Existenzminimum:

  • laufender Lohn und Gehalt,
  • Pensionen,
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe,
  • Krankengeld und Wochengeld.

Das praktische Problem heißt Vermischung. Landen Gehalt und Familienbeihilfe auf demselben Konto, sieht die Bank nur eine Zahl. Sie müssen dann nachweisen, welcher Teil des Guthabens aus der unpfändbaren Leistung stammt. Wer absehbar in eine Pfändung gerät, sollte unpfändbare Leistungen möglichst getrennt führen oder zumindest die Zahlungseingänge sauber dokumentieren. Ein übersichtlich geführtes Girokonto mit nachvollziehbaren Buchungstexten hilft hier mehr als jede nachträgliche Erklärung.

Rechenbeispiel: 1.900 € Gehalt auf dem gepfändeten Konto

Die meisten Ratgeber erklären das Existenzminimum nur für die Lohnpfändung. Was davon auf dem Konto ankommt, bleibt offen. Hier das Original-Element, durchgerechnet mit den 2026er Werten.

Angenommen, Sie sind alleinstehend ohne Unterhaltspflichten, und es gehen 1.900 € netto Gehalt auf Ihr Konto ein. Das Konto wird wegen einer normalen Geldforderung gepfändet. So viel ist geschützt:

SchrittBetrag
Gehaltseingang netto1.900 €
Allgemeiner Grundbetrag (unpfändbar)1.308 €
Mehrbetrag über Grundbetrag592 €
davon 30 % zusätzlich frei178 €
Geschützt gesamt (Existenzminimum)rund 1.486 €
An den Gläubigerrund 414 €

Eigene Berechnung nach §§ 291a, 292i EO, Stand 2026. Werte auf volle Euro gerundet, die amtlichen Tabellen können geringfügig abweichen.

Diese rund 1.486 € gibt das Gericht auf Antrag bis zum nächsten Zahlungstermin frei - das ist der Betrag, der Ihnen das Leben bis zum nächsten Gehaltseingang sichert. Kämen zusätzlich 171,80 € Familienbeihilfe für ein Kind aufs selbe Konto, blieben diese nach § 290 EO vollständig geschützt und wären getrennt nachzuweisen. Bei Unterhaltspflichten steigt der geschützte Betrag weiter: je Person um 261 € Grundbetrag plus zehn Prozentpunkte auf den Mehrbetrag.

Der pfändbare Teil von 414 € entspricht exakt dem, was auch bei der laufenden Lohnpfändung abgeschöpft würde. Die Kontopfändung ist also keine zweite Strafe, sondern greift dasselbe Geld an einer anderen Stelle ab. Deshalb ist sie für Gläubiger oft nur ein Druckmittel, wenn die Gehaltsexekution ins Leere läuft - etwa weil der Arbeitgeber unbekannt ist.

Was nach der Freigabe passiert

Hat das Gericht die Pfändung für das Existenzminimum aufgehoben, können Sie über diesen Teil wieder verfügen. Der pfändbare Rest geht an den Gläubiger, bis dessen Forderung getilgt ist. Bei mehreren Gläubigern gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst gepfändet hat, wird zuerst bedient.

Eine Pfändung allein zwingt Sie nicht, die Bank zu wechseln. Wenn die Geschäftsbeziehung aber belastet ist oder Ihnen die Bank das Konto wegen Zahlungsverzugs kündigt, haben Verbraucher nach dem Verbraucherzahlungskontogesetz Anspruch auf ein Basiskonto auf reiner Guthabenbasis. Wie ein Kontowechsel sauber abläuft, ohne dass Daueraufträge und Lastschriften ins Leere laufen, steht im eigenen Beitrag. Wichtig: Ein neues Konto schützt nicht vor einer bestehenden Pfändung - der Gläubiger kann den Titel auf jedes Konto richten, sobald er davon erfährt.

Wer dauerhaft mehr Schulden als Einkommen hat, löst das Problem nicht mit Kontotaktik, sondern mit einem geordneten Verfahren. Die Schuldenberatung und der gesetzliche Rahmen des Konsumentenschutzes sind dafür der richtige Weg - mehr dazu im Überblick zum Konsumentenschutz.

Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel bleibt bei einer Kontopfändung 2026 geschützt?

Geschützt bleibt das Existenzminimum, das auch bei der Lohnpfändung gilt: 2026 mindestens 1.308 € pro Monat für eine alleinstehende Person, mehr je Unterhaltspflicht. Auf dem Konto wird dieser Betrag aber nicht automatisch freigegeben - Sie müssen ihn beim Exekutionsgericht nach § 292i EO beantragen.

Gibt es in Österreich ein P-Konto wie in Deutschland?

Nein. Das deutsche Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das pfändungsfreie Beträge automatisch freigibt, existiert in Österreich nicht. Stattdessen schützt § 292i EO das Kontoguthaben, aber erst auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Bezirksgericht.

Wie komme ich nach einer Kontopfändung an mein Geld?

Sie stellen beim Exekutionsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung nach § 292i EO. Das Gericht gibt den Teil frei, den Sie bis zum nächsten Zahlungstermin für den notwendigen Unterhalt brauchen. Belegen Sie, dass das Guthaben aus geschütztem Einkommen stammt - das beschleunigt die Freigabe.

Darf die Bank das gepfändete Konto sofort an den Gläubiger auszahlen?

Nein. Nach § 292i Abs. 2 EO darf die Bank das gepfändete Guthaben erst 14 Tage nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen. Diese Frist verschafft Ihnen Zeit, den Aufhebungsantrag zu stellen.

Sind Pflegegeld und Familienbeihilfe auf dem Konto sicher?

Ja. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe sind nach § 290 EO absolut unpfändbar - auch wenn sie auf einem gepfändeten Konto liegen. Sie müssen aber nachweisen, dass das Guthaben aus diesen Leistungen stammt, sonst wird es mitgepfändet.

Kann mein Konto ohne Vorwarnung gepfändet werden?

Ja. Liegt ein Exekutionstitel vor (etwa ein Zahlungsbefehl, gegen den Sie keinen Einspruch erhoben haben), erfährt die Bank vor Ihnen von der Pfändung. Das Zahlungsverbot wirkt mit Zustellung an die Bank, das Konto ist dann gesperrt, bevor die gerichtliche Verständigung bei Ihnen ankommt.

Darf die Bank mein Konto wegen einer Pfändung kündigen?

Eine Pfändung allein ist kein gesetzlicher Kündigungsgrund. Verbraucher haben nach dem Verbraucherzahlungskontogesetz Anspruch auf ein Basiskonto auf Guthabenbasis, das auch bei negativer Bonität geführt werden muss. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug ist davon zu trennen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at