Studienbeihilfe 2026 Österreich: Höhe, Grenzen, Antrag
Wie hoch ist die Studienbeihilfe 2026?
Die Studienbeihilfe ist keine Pauschale, sondern wird individuell berechnet. Die monatliche Höchststudienbeihilfe liegt im Studienjahr 2025/26 für Selbsterhalter bei 1.082 € (unter 27 Jahren) bzw. 1.121 € (ab dem 27. Geburtstag). Wer bei den Eltern wohnt oder auswärts studiert, startet beim Grundbetrag von 431 € im Monat und erhält je nach Lebenssituation Erhöhungen dazu. Vom so errechneten Höchstbetrag wird dann die zumutbare Leistung der Eltern abgezogen - übrig bleibt die tatsächliche Beihilfe.
Genau diese Logik wird in den meisten Online-Erklärungen verschwiegen. Die Höchstbeihilfe ist nicht das, was Sie bekommen, sondern die Obergrenze, von der heruntergerechnet wird.
Aus diesen Bausteinen setzt sich der Höchstbetrag zusammen
Die Studienbeihilfenbehörde rechnet additiv: Grundbetrag plus Erhöhungen je nach Situation. Alle gesetzlichen Beträge werden um 2 Prozent erhöht, durch zwölf geteilt und auf ganze Euro gerundet - die folgenden Werte gelten für das Studienjahr 2025/26.
| Baustein | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Grundbetrag | 431 € |
| Erhöhung für auswärtiges Studium | + 321 € |
| Erhöhung ab 24 Jahren | + 309 € |
| Zusätzlich ab 27 Jahren | + 38 € |
| Pro unterhaltspflichtigem Kind | + 154 € |
| Höchstbeihilfe Selbsterhalter (unter 27) | 1.082 € |
| Höchstbeihilfe Selbsterhalter (ab 27) | 1.121 € |
| Mindestauszahlung | 5 € |
Stand: Studienjahr 2025/26, Quelle: Studienbeihilfenbehörde, AK Oberösterreich.
Ein bei den Eltern wohnender Studierender unter 24 ohne Kinder kommt damit auf einen Höchstbetrag von 431 € - bevor das Elterneinkommen gegengerechnet wird. Wer für das Studium von zu Hause wegzieht (weil der tägliche Weg zur Hochschule nicht zumutbar ist), kommt auf 431 € plus 321 €, also rund 752 € im Monat. Das ist der häufigste Fall - und der, an dem sich das folgende Rechenbeispiel orientiert.
Wichtig für 2026: Der bisherige Erhöhungszuschlag nach § 27 Abs. 3 StudFG wurde für das Studienjahr 2025/26 noch ausbezahlt, läuft aber ab dem Studienjahr 2026/27 aus. Wer bisher mit diesem Zuschlag gerechnet hat, sollte die eigene Beihilfe für das kommende Studienjahr neu durchrechnen lassen.
Wie das Elterneinkommen die Beihilfe kürzt - ein Rechenbeispiel
Hier liegt der entscheidende Schritt, den fast alle Ratgeber auslassen. Es gibt keine starre Einkommensgrenze der Eltern, ab der die Beihilfe schlagartig wegfällt. Stattdessen wird aus dem Einkommen der Eltern eine zumutbare Unterhaltsleistung errechnet, die von der Höchstbeihilfe abgezogen wird. Von der Bemessungsgrundlage der Eltern werden zuerst Freibeträge abgezogen - unter anderem für den Haushalt und für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind. Erst der Rest fließt anteilig in die zumutbare Leistung.
Ein vereinfachtes Beispiel für eine auswärts wohnende Studentin, 22 Jahre, keine Geschwister:
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Höchststudienbeihilfe (752 €/Monat x 12) | 9.024 € |
| abzüglich zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern | - 3.600 € |
| abzüglich zumutbare eigene Leistung | - 0 € |
| Studienbeihilfe pro Jahr | 5.424 € |
| Studienbeihilfe pro Monat (12 Raten) | 452 € |
Die zumutbare Unterhaltsleistung von 3.600 € im Jahr ist hier ein Beispielwert - er steigt mit dem Elterneinkommen und sinkt mit jedem Geschwisterkind, das ebenfalls unterhaltsberechtigt ist. Hätte dieselbe Studentin zwei jüngere Geschwister, läge die zumutbare Leistung deutlich niedriger und die Beihilfe entsprechend höher. Genau deshalb lohnt es sich, den offiziellen Beihilfenrechner der Studienbeihilfenbehörde zu nutzen, statt sich auf gerundete Faustregeln zu verlassen. Wer parallel an die steuerliche Seite denkt: Eltern profitieren unabhängig davon vom Familienbonus Plus und der laufenden Familienbeihilfe.
Zuverdienstgrenze 2026: So viel dürfen Sie selbst verdienen
Studienbeihilfe und Nebenjob schließen sich nicht aus - aber es gibt eine Obergrenze. Die Zuverdienstgrenze beträgt 2026 17.677 € pro Kalenderjahr (2025: 17.212 €). Die Grenze wird jährlich mit dem ASVG-Aufwertungsfaktor angehoben, für 2026 mit dem Faktor 1,027.
Drei Punkte werden dabei oft missverstanden:
- Es zählt das Kalenderjahr, nicht das Studienjahr. Wer im Sommer in Vollzeit jobbt und im Winter Beihilfe bezieht, muss das gesamte Jahreseinkommen im Blick behalten.
- Die Grenze erhöht sich um mindestens rund 3.000 € pro Kind, für das Sie unterhaltspflichtig sind.
- Wird die Grenze überschritten, fällt die Beihilfe nicht komplett weg - sie wird nur um den Überschreitungsbetrag gekürzt. Wer also um 500 € drüberliegt, verliert 500 €, nicht die ganze Beihilfe.
Bei einem klassischen Studentenjob im Angestelltenverhältnis ist das Bruttoeinkommen maßgeblich, abzüglich bestimmter Posten. Wer selbstständig dazuverdient, sollte die Gewinnermittlung sauber führen - hier helfen die Grundlagen zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ein Steuerausgleich über die Arbeitnehmerveranlagung bringt bei niedrigem Jahreseinkommen oft die einbehaltene Lohnsteuer zurück.
Wer überhaupt Anspruch hat
Bevor es um Beträge geht, müssen die Grundvoraussetzungen passen. Anspruch auf Studienbeihilfe haben ordentliche Studierende an Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
- Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung: österreichische Staatsbürger sowie gleichgestellte EWR-Bürger, anerkannte Flüchtlinge und bestimmte Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthalt.
- Soziale Förderungswürdigkeit: Sie wird aus Einkommen und Familienstand der Eltern (bzw. des Partners) sowie der Familiengröße berechnet.
- Günstiger Studienerfolg: Das Studium muss zielstrebig betrieben werden - dazu unten mehr.
- Altersgrenze: Das Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag begonnen werden. Für Selbsterhalter, Studierende mit Kindern oder mit Behinderung verschiebt sich die Grenze um bis zu fünf Jahre.
Wer die Voraussetzung der sozialen Förderungswürdigkeit über das Elterneinkommen nicht erfüllt, sich aber vor dem Studium mehrere Jahre selbst erhalten hat, sollte das Selbsterhalterstipendium prüfen - dort zählt das Elterneinkommen gar nicht.
Günstiger Studienerfolg: die ECTS-Hürden
Die Beihilfe ist an einen nachweisbaren Studienfortschritt geknüpft. In den ersten beiden Semestern genügt die Inskription als ordentlicher Student. Danach gelten konkrete ECTS-Grenzen:
| Zeitpunkt | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|
| Nach dem 2. Semester | 30 ECTS (Bachelor/Diplom), 20 ECTS (Master), 12 ECTS (Doktorat) |
| Nach dem 6. Semester | 90 ECTS |
| Nach dem 8. Semester | 120 ECTS |
Stand 2025/26, Quelle: Studienbeihilfenbehörde, AK Oberösterreich.
Wird der Nachweis nicht erbracht, ruht die Beihilfe oder muss zurückgezahlt werden. Ein Studienwechsel ist bis zu zweimal und nur in den ersten Semestern ohne Verlust des Anspruchs möglich - später kostet ein Wechsel in der Regel die Förderung. Wer absehbar in Verzug gerät, sollte rechtzeitig mit der Studienbeihilfenbehörde sprechen, statt den Nachweis verstreichen zu lassen.
Wie lange wird gezahlt - und wann
Die Anspruchsdauer entspricht der Mindeststudienzeit plus einem Toleranzsemester pro Studienabschnitt. Beim klassischen Bachelor sind das sechs plus ein Semester, beim Master vier plus eins. Verlängerungen sind in bestimmten Fällen möglich - etwa bei Schwangerschaft, Pflege eines Kindes, Behinderung, Präsenz- oder Zivildienst oder schwerer Krankheit.
Ausgezahlt wird zwölfmal pro Jahr, also durchgehend monatlich - auch über den Sommer, solange der Anspruch läuft. Das unterscheidet die Studienbeihilfe von vielen anderen Förderungen, die nur während der Vorlesungszeit fließen.
Antrag stellen: Fristen und Ablauf
Der Antrag läuft heute fast vollständig digital über oesterreich.gv.at bzw. das Portal der Studienbeihilfenbehörde - identifiziert wird man per ID Austria. Die Fristen sind streng:
- Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
- Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai
Ein fristgerechter Antrag wirkt auf den Semesterbeginn zurück - die Beihilfe gibt es also rückwirkend ab Semesterstart. Wer die Frist versäumt, bekommt frühestens ab dem Folgemonat des Antrags Geld. Persönliche Beratung bieten die sechs Stellen der Studienbeihilfenbehörde in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt sowie die Arbeiterkammer.
Zuschüsse, die fast niemand auf dem Schirm hat
Mit der Studienbeihilfe sind mehrere Zusatzleistungen verbunden, die in den gängigen Erklärungen untergehen - obwohl sie bares Geld bedeuten:
- Fahrtkostenzuschuss: Er wird automatisch mit der Studienbeihilfe berechnet und ausbezahlt - ein eigener Antrag ist nicht nötig. Wer Beihilfe bezieht, bekommt ihn also ohne Zutun.
- Versicherungskostenbeitrag: 19 € im Monat für Beihilfenbezieher, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und in der Krankenversicherung begünstigt selbstversichert sind.
- Kinderbetreuungskostenzuschuss: für Bezieher mit Kindern unter dem schulpflichtigen Alter - auf Antrag bei der Studienbeihilfenbehörde.
- Auslandsbeihilfe: für Auslandsaufenthalte ab einem Monat (frühestens ab dem 3. Semester) bis zu 630 € monatlich für höchstens 20 Monate.
Ein wichtiger Stichtag: Die Höhe der Studienbeihilfe selbst wird jährlich zum 1. September an die Teuerung angepasst. Die übrigen Zuschüsse nach dem Studienförderungsgesetz werden dagegen nicht laufend valorisiert - ihre Beträge bleiben über Jahre konstant, bis der Gesetzgeber sie ändert.
Studienbeihilfe ist nicht Familienbeihilfe
Diese Verwechslung kostet jedes Jahr unnötige Anträge. Die beiden Leistungen kommen aus verschiedenen Töpfen und nach verschiedenen Regeln:
| Merkmal | Studienbeihilfe | Familienbeihilfe |
|---|---|---|
| Zuständig | Studienbeihilfenbehörde | Finanzamt |
| Abhängig vom Einkommen | ja (Eltern + eigenes) | nein |
| Empfänger | der/die Studierende | die Eltern (bzw. das Kind selbst) |
| Zweck | bedarfsabhängige Studienförderung | allgemeine Familienleistung |
Beide Leistungen können gleichzeitig bezogen werden. Wer also Familienbeihilfe erhält, ist nicht automatisch von der Studienbeihilfe ausgeschlossen - im Gegenteil, oft besteht Anspruch auf beides. Details zur einkommensunabhängigen Familienleistung stehen im Artikel zur Familienbeihilfe, und wer das Studium nach einer Berufsphase beginnt, sollte neben dem Selbsterhalterstipendium auch die Möglichkeit der Bildungskarenz bzw. Weiterbildungszeit im Blick behalten. Reicht die Beihilfe nicht aus, ist ein zinsgünstiger Studienkredit eine ergänzende Option - allerdings mit Rückzahlungspflicht.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Studienbeihilfe 2026 maximal?
Die monatliche Höchststudienbeihilfe liegt für Selbsterhalter bei 1.082 € (unter 27) bzw. 1.121 € (ab 27). Für auswärts wohnende Studierende setzt sich der Höchstbetrag aus Grundbetrag (431 €) plus Erhöhung fürs auswärtige Studium (321 €) zusammen, also rund 752 € im Monat - vor Abzug der Elternleistung.
Wie viel darf ich neben der Studienbeihilfe dazuverdienen?
Die Zuverdienstgrenze beträgt 2026 17.677 € pro Kalenderjahr (2025: 17.212 €). Sie erhöht sich um mindestens rund 3.000 € pro Kind, für das Sie sorgen. Wer die Grenze überschreitet, dem wird die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag gekürzt.
Ab welchem Elterneinkommen bekomme ich keine Studienbeihilfe mehr?
Eine fixe Einkommensgrenze gibt es nicht. Aus dem Elterneinkommen wird eine zumutbare Unterhaltsleistung berechnet und von der Höchstbeihilfe abgezogen. Je mehr Geschwister und je niedriger das Einkommen, desto höher die Beihilfe. Den genauen Betrag liefert nur der offizielle Beihilfenrechner.
Bis wann muss ich die Studienbeihilfe beantragen?
Im Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai. Ein Antrag innerhalb der Frist wirkt auf den Semesterbeginn zurück.
Wie alt darf ich für Studienbeihilfe höchstens sein?
Das Studium muss grundsätzlich vor dem 33. Geburtstag begonnen werden. Für Selbsterhalter, Studierende mit Kindern oder Behinderung verschiebt sich die Grenze um bis zu fünf Jahre.
Ist die Studienbeihilfe dasselbe wie die Familienbeihilfe?
Nein. Die Familienbeihilfe ist eine einkommensunabhängige Familienleistung des Finanzamts, die an die Eltern (bzw. das Kind) geht. Die Studienbeihilfe ist eine bedarfsabhängige Förderung der Studienbeihilfenbehörde, die vom Elterneinkommen abhängt. Beide können nebeneinander bezogen werden.
Wie oft im Jahr wird die Studienbeihilfe ausgezahlt?
Zwölfmal pro Jahr, also jeden Monat - auch in den Sommermonaten, solange der Anspruch besteht. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Chefredakteur finanzguide.at