Nebenjob Student 2026: Steuer, Grenzen, Familienbeihilfe
Wie viel dürfen Studierende steuerfrei dazuverdienen?
Lohnsteuer fällt 2026 erst an, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 13.539 € übersteigt. Darunter bleibt der Verdienst lohnsteuerfrei. Davon strikt zu trennen sind zwei weitere Grenzen: die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € im Monat für die Sozialversicherung und die Zuverdienstgrenzen für Familienbeihilfe (17.212 €) und Studienbeihilfe (17.677 €). Diese drei Grenzen haben nichts miteinander zu tun und werden trotzdem ständig durcheinandergeworfen.
Genau diese Verwechslung kostet Studierende jedes Jahr Geld, entweder durch unnötige Vorsicht oder durch böse Überraschungen bei der Rückforderung. Wer die drei Grenzen sauber auseinanderhält, holt das Maximum heraus.
Die drei Grenzen, die niemand verwechseln sollte
Jede der drei Grenzen betrifft eine andere Leistung, hat eine andere Höhe und eine andere Folge bei Überschreitung. Häufig werden die drei Beträge vermischt oder mit veralteten Werten gerechnet.
| Grenze | Betrag 2026 | Bezugsgröße | Folge bei Überschreitung |
|---|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | 551,10 € | pro Monat | volle SV-Pflicht ab dem ersten Euro darüber |
| Lohnsteuer (0-%-Grenze) | 13.539 € | zu versteuerndes Jahreseinkommen | Lohnsteuer nur auf den übersteigenden Teil |
| Familienbeihilfe | 17.212 € | zu versteuerndes Jahreseinkommen | nur Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen |
| Studienbeihilfe | 17.677 € | Jahreseinkommen nach StudFG | Beihilfe wird um Überschreitungsbetrag gekürzt |
Stand 2026. Quelle: BMF-Tarif, ÖGK, Bundeskanzleramt, Studienbeihilfenbehörde.
Wichtig ist die Logik dahinter: Die Geringfügigkeitsgrenze ist eine Monatsgrenze und betrifft nur die Sozialversicherung. Die anderen drei sind Jahresgrenzen. Man kann also problemlos in einzelnen Monaten über 551,10 € verdienen, ohne irgendeine Beihilfe zu gefährden, solange die Jahressumme passt. Umgekehrt schützt ein niedriger Monatslohn nicht vor dem Verlust der Familienbeihilfe, wenn die Jahressumme über 17.212 € klettert.
Geringfügigkeitsgrenze: ab wann Sozialversicherung anfällt
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 € im Monat und wurde gegenüber 2025 ausnahmsweise nicht erhöht. Sie entscheidet, ob vom Lohn Sozialversicherung abgezogen wird.
Wer dauerhaft darunter bleibt, zahlt keine vollen SV-Beiträge und ist über den Dienstgeber nur unfallversichert. Kranken- und pensionsversichert ist man in diesem Fall nur über die Mitversicherung bei den Eltern oder über eine freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte. Sobald der Monatslohn die Grenze übersteigt, greift die volle Versicherungspflicht, und der Dienstnehmeranteil wird einbehalten. Wie sich dieser Abzug im Detail zusammensetzt, steht im Artikel zur Sozialversicherung, der monatliche Lohnzettel selbst ist in der Gehaltsabrechnung erklärt.
Ein Sonderfall sind mehrere geringfügige Jobs nebeneinander: Übersteigt deren Summe die Geringfügigkeitsgrenze, wird auch hier die Pflichtversicherung schlagend, und die ÖGK schreibt die Beiträge im Nachhinein vor. Wer also zwei kleine Jobs kombiniert, sollte die Summe beobachten.
Familienbeihilfe: 17.212 € und die wichtigsten Ausnahmen
Hier liegt die häufigste teure Falle. Das eigene zu versteuernde Einkommen darf 2026 17.212 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, sonst wird die Familienbeihilfe anteilig zurückgefordert. Drei Details entscheiden über bares Geld:
- Erst ab dem Jahr, in dem das Kind 20 wird, zählt das eigene Einkommen überhaupt. Was Sie in den Jahren davor verdienen, bleibt vollständig außer Betracht. Ein Maturant, der mit 18 oder 19 viel jobbt, gefährdet die Familienbeihilfe nicht.
- Nicht alles zählt: Das 13. und 14. Gehalt bleibt außen vor, ebenso Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht der Bruttolohn.
- Nur der Überschreitungsbetrag wird zurückgefordert. Früher fiel die Familienbeihilfe bei Überschreitung komplett weg. Heute gilt eine Einschleifregelung: Wer um 500 € über der Grenze liegt, zahlt 500 € zurück, nicht die gesamte Jahresbeihilfe.
Die Grenze von 17.212 € gilt übrigens auch für 2027, weil ihre jährliche Anpassung an die Teuerung für beide Jahre ausgesetzt wurde. Wer plant, sollte also nicht auf eine Erhöhung im nächsten Jahr hoffen.
Studienbeihilfe: die eigene 17.677-Euro-Grenze
Wer zusätzlich Studienbeihilfe bezieht, hat eine vierte, eigene Grenze: die Zuverdienstgrenze von 17.677 € pro Kalenderjahr (2026). Sie ist nicht identisch mit der Familienbeihilfe-Grenze und folgt eigenen Regeln. Die Grenze erhöht sich um rund 3.000 € pro unterhaltspflichtigem Kind, und bei Überschreitung wird die Beihilfe nur um den Überschreitungsbetrag gekürzt, fällt also nicht zur Gänze weg.
Wer beide Leistungen gleichzeitig bezieht, muss beide Grenzen einhalten. In der Praxis ist die Familienbeihilfe-Grenze mit 17.212 € die niedrigere und damit meist die bindende. Das steuerfreie Leistungsstipendium zählt übrigens zu keiner dieser Grenzen, weil es kein steuerpflichtiges Einkommen ist, und auch eine Auslandssemester-Förderung wie Erasmus bleibt unberücksichtigt.
Steuer zahlen Sie erst ab 13.539 Euro, und holen sie oft zurück
Die gute Nachricht zum Schluss der Theorie: Selbst wer Lohnsteuer gezahlt hat oder Sozialversicherung abführt, bekommt am Jahresende meist etwas zurück. Zwei Mechanismen greifen.
Erstens: Liegt das Jahreseinkommen unter 13.539 €, war jede einbehaltene Lohnsteuer zu viel und wird über die Arbeitnehmerveranlagung erstattet. Das betrifft fast jeden, der nur ein paar Monate im Jahr gearbeitet hat, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer monatlich so abzieht, als wäre der Lohn das ganze Jahr geflossen.
Zweitens, und das übersehen viele: die Negativsteuer. Wer Sozialversicherung zahlt, aber zu wenig für Lohnsteuer verdient, bekommt 55 % der SV-Beiträge zurück, maximal 1.300 € im Jahr 2026 (mit Anspruch auf Pendlerpauschale bis zu 1.554 €). Das ist kein Almosen, sondern ein echter Rückfluss von mehreren hundert Euro für einen typischen Studentenjob. Die Veranlagung läuft oft automatisch, sicherer ist aber, sie selbst über FinanzOnline einzureichen.
Rechenbeispiel: Ferialjob im Sommer
Theorie wird erst greifbar, wenn die Zahlen stehen. Eine Studentin, 21 Jahre, bezieht Familienbeihilfe und arbeitet drei Sommermonate Vollzeit, dazu das Jahr über einen kleinen Nebenjob. So sieht ihr Jahr aus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ferialjob Juli bis September (3 x 2.100 € brutto) | 6.300 € |
| Nebenjob restliches Jahr (9 x 500 €) | 4.500 € |
| Bruttoeinkommen gesamt | 10.800 € |
| zu versteuerndes Einkommen (nach SV und Pauschalen, geschätzt) | rund 8.900 € |
Beispielwerte, Stand 2026.
Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt mit rund 8.900 € deutlich unter allen Jahresgrenzen. Die Familienbeihilfe (Grenze 17.212 €) bleibt erhalten, Lohnsteuer fällt keine an (Grenze 13.539 €). Weil ihr Ferialjob-Monatslohn über 551,10 € lag, wurde Sozialversicherung abgezogen. Genau diese SV-Beiträge holt sie sich über die Arbeitnehmerveranlagung zum Teil als Negativsteuer zurück. Hätte sie stattdessen mit einem sehr gut bezahlten Job 18.000 € zu versteuerndes Einkommen erreicht, müsste sie rund 788 € Familienbeihilfe zurückzahlen (den Betrag über 17.212 €), nicht die gesamte Jahresbeihilfe. Diese Einschleifung macht den Unterschied zwischen einem ärgerlichen und einem ruinösen Überschreiten.
So vermeiden Sie die teure Rückforderung
Wer absehbar nahe an die Familienbeihilfe-Grenze von 17.212 € kommt, hat mehr Steuerungsmöglichkeiten, als die meisten glauben. Drei davon sind legal und einfach:
- Einkommen über zwei Kalenderjahre verteilen. Weil jede Jahresgrenze isoliert gilt, kann ein im Dezember angebotener gut bezahlter Monat steuerlich günstiger im Jänner liegen. Wer im Grenzbereich ist, schiebt einen Teil der Arbeit ins neue Jahr.
- Das richtige Jahr nutzen. Solange Sie das Jahr, in dem Sie 20 werden, noch nicht erreicht haben, zählt das eigene Einkommen für die Familienbeihilfe gar nicht. In diesen jungen Jahren kann man also unbesorgt viel arbeiten.
- Sonderzahlungen einrechnen. Das 13. und 14. Gehalt zählt nicht zur Grenze. Wer bei der eigenen Schätzung den Bruttojahreslohn heranzieht statt des zu versteuernden Einkommens ohne Sonderzahlungen, verschätzt sich nach oben und verzichtet aus übertriebener Vorsicht auf Verdienst.
Wer trotzdem unsicher ist, sollte die Jahressumme im Herbst grob hochrechnen. Eine Überschreitung um wenige hundert Euro ist dank Einschleifung verkraftbar, eine grobe Fehleinschätzung über tausend Euro hinaus dagegen ärgerlich. Im Zweifel hilft ein kurzer Termin bei der Arbeiterkammer, der nichts kostet.
Selbstständig statt angestellt?
Nicht jeder Studentenjob ist ein Anstellungsverhältnis. Wer auf Honorarbasis arbeitet, etwa über einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag, fällt unter andere Regeln. Dann zählt nicht der Lohnzettel, sondern der Gewinn, und die SV läuft je nach Konstellation über die SVS statt die ÖGK. Wer regelmäßig selbstständig dazuverdient, sollte die Grundlagen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kennen und prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer greift. Für die Beihilfengrenzen bleibt aber dieselbe Logik: Es zählt das zu versteuernde Jahreseinkommen, egal aus welcher Quelle.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf ich als Student 2026 steuerfrei verdienen?
Lohnsteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 13.539 € übersteigt (Tarif 2026). Darunter zahlen Sie keine Lohnsteuer. Sozialversicherung ist davon getrennt: Sie wird ab einem Monatslohn über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 € fällig, unabhängig vom Jahreseinkommen.
Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026?
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 € im Monat und wurde gegenüber 2025 nicht angehoben. Wer darunter bleibt, zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge, ist aber nur unfall-, nicht kranken- und pensionsversichert, sofern keine Mitversicherung bei den Eltern besteht.
Wie viel darf ich verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren?
Das eigene zu versteuernde Einkommen darf 2026 17.212 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (ohne 13. und 14. Gehalt). Diese Grenze gilt erst ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind 20 wird. Wird sie überschritten, ist nur der Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen, nicht die ganze Familienbeihilfe.
Ist die Familienbeihilfe-Grenze dieselbe wie die Studienbeihilfe-Grenze?
Nein, und das wird ständig verwechselt. Die Familienbeihilfe-Grenze liegt 2026 bei 17.212 €, die Zuverdienstgrenze der Studienbeihilfe bei 17.677 €. Es sind zwei verschiedene Leistungen mit zwei verschiedenen Grenzen und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Überschreitung.
Bekomme ich als Student Steuer zurück?
Sehr oft ja. Wer Sozialversicherung zahlt, aber wegen geringen Einkommens keine Lohnsteuer, bekommt über die Arbeitnehmerveranlagung die Negativsteuer: 55 % der SV-Beiträge, maximal 1.300 € im Jahr 2026. Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich daher fast immer.
Zählt mein Ferialjob im Sommer zur Jahresgrenze?
Ja. Maßgeblich ist immer das gesamte Kalenderjahr. Ein gut bezahlter Ferialjob im Sommer wird mit allen anderen Einkünften des Jahres zusammengerechnet. Wer mehrere Jobs übers Jahr hatte, muss die Summe im Blick behalten, nicht den einzelnen Monat.
Zählt die Lehrlingsentschädigung zur Familienbeihilfe-Grenze?
Nein. Lehrlingsentschädigungen sowie Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das maßgebliche Einkommen für die Familienbeihilfe nicht. Auch das 13. und 14. Gehalt bleibt bei der Berechnung der 17.212-Euro-Grenze außer Betracht.
Chefredakteur finanzguide.at