DBA Österreich-Deutschland 2026: wer besteuert was?

Von Martin Höllinger Stand 19.06.2026 Lesezeit 12 Min Quellen geprüft

Wer zahlt wo Steuer?

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland verhindert, dass dasselbe Einkommen in beiden Ländern besteuert wird. Die Grundregel: Arbeitslohn wird dort besteuert, wo die Arbeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) stellt diese Einkünfte dann frei, bezieht sie aber über den Progressionsvorbehalt in die Berechnung des Steuersatzes ein. Für Grenzgänger und kurze Einsätze gelten Sonderregeln.


Ansässigkeit: der Mittelpunkt der Lebensinteressen

Bevor man fragt, wer besteuert, muss feststehen, wo jemand ansässig ist - das ist der Dreh- und Angelpunkt des ganzen Abkommens. Bei nur einem Wohnsitz ist das klar. Wer in beiden Ländern eine Wohnung hat, gilt dort als ansässig, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt: Familie, soziale Bindungen, wirtschaftlicher Schwerpunkt. Lässt sich das nicht eindeutig bestimmen, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt, danach die Staatsangehörigkeit.

Die Ansässigkeit entscheidet, welcher Staat das “letzte Wort” bei der Besteuerung des Welteinkommens hat und welcher nur einzelne Einkünfte besteuern darf. Sie ist deshalb bei jedem grenzüberschreitenden Fall zuerst zu klären - auch für die Einkommensteuer insgesamt.


Arbeitslohn und die 183-Tage-Regel

Die wichtigste Ausnahme vom Tätigkeitsstaatsprinzip ist die 183-Tage-Regel (Monteurklausel). Das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat auf.
  2. Der Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
  3. Die Bezüge werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Maßgeblich ist im DBA mit Deutschland das Kalenderjahr, nicht ein beliebiger Zwölfmonatszeitraum. Gezählt werden die Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat. Reicht ein Einsatz über die 183 Tage hinaus oder ist eine der anderen Bedingungen nicht erfüllt, darf der Tätigkeitsstaat besteuern. Anteilig nicht direkt zurechenbare Bezüge - inklusive 13. und 14. Gehalt - werden nach Arbeitstagen aufgeteilt. Wie sich das auf der Gehaltsabrechnung niederschlägt, hängt vom konkreten Einsatzmuster ab.

Eine wichtige Ausnahme von der Ausnahme: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regel nicht - hier geht das Besteuerungsrecht ab dem ersten Tag auf den Tätigkeitsstaat über.


Grenzgänger: 30-km-Zone und 45-Tage-Grenze

Für echte Pendler über die Grenze gibt es eine eigene Regelung. Als Grenzgänger gilt, wer beide Bedingungen erfüllt:

  • Wohnsitz und Arbeitsplatz liegen innerhalb einer Zone von 30 km Luftlinie beidseits der Grenze.
  • Der Arbeitnehmer kehrt an höchstens 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurück (oder ist außerhalb der Grenzzone tätig).

Sind beide erfüllt, versteuert der Grenzgänger seinen gesamten Lohn im Ansässigkeitsstaat - also dort, wo er wohnt, nicht wo er arbeitet. Überschreitet er die 45 schädlichen Tage, fällt er aus der Grenzgängerregelung und es gilt wieder das Tätigkeitsstaatsprinzip. Wer knapp an der Grenze dieser 45 Tage liegt, sollte seine Reise- und Dienstreisetage sauber dokumentieren - ähnlich genau wie bei den Dienstreise-Diäten im Inland. Auch Krankenstands- und Urlaubstage, an denen man ohnehin zu Hause ist, zählen nicht als schädliche Tage - schädlich sind nur Arbeitstage ohne Rückkehr zum Wohnsitz. Diese feine Unterscheidung rettet im Grenzfall die günstige Wohnsitzbesteuerung.


Welcher Staat besteuert was?

Die wichtigsten Einkunftsarten und ihre Zuordnung im Überblick:

EinkunftsartBesteuerung
Arbeitslohn (Standard)Tätigkeitsstaat
Arbeitslohn (183-Tage-Regel erfüllt)Ansässigkeitsstaat
Grenzgänger (30 km / max. 45 Tage)Ansässigkeitsstaat
ArbeitskräfteüberlassungTätigkeitsstaat ab Tag 1
DividendenQuellenstaat (5-15 %), Anrechnung im Wohnsitzstaat
Zinsennur Ansässigkeitsstaat
Unbewegliches Vermögen (Immobilien)Belegenheitsstaat

Diese Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber die Richtung vor. Bei Mischfällen - etwa Homeoffice im Wohnsitzstaat plus Bürotage im Nachbarland - kann sich das Besteuerungsrecht innerhalb desselben Jahres aufteilen.


Befreiung mit Progressionsvorbehalt: warum man trotzdem erklären muss

Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung beim Arbeitslohn über die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Das heißt: Die in Deutschland versteuerten Einkünfte sind in Österreich steuerfrei - aber sie werden für die Ermittlung des Steuersatzes mitgezählt, der dann auf die österreichischen Einkünfte angewendet wird.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine in Österreich ansässige Person hat 30.000 Euro österreichische Einkünfte und 20.000 Euro in Deutschland versteuerten Arbeitslohn. Österreich stellt die 20.000 Euro frei, berechnet den Durchschnittssteuersatz aber so, als läge das Gesamteinkommen bei 50.000 Euro. Dieser höhere Satz wird dann auf die 30.000 Euro angewendet. Ergebnis: Die deutschen Einkünfte bleiben unversteuert, heben aber den Steuersatz auf den österreichischen Teil - sonst wären Inländer mit reinem Inlandseinkommen benachteiligt.

Daraus folgt eine Pflicht, die viele übersehen: Auch steuerfrei gestellte Auslandseinkünfte sind dem Finanzamt zu melden. Wer das unterlässt, riskiert eine Nachforderung. Die Erklärung läuft über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. FinanzOnline. Für Dividenden, Zinsen und Aufsichtsratsvergütungen wenden beide Staaten dagegen die Anrechnungsmethode an - die ausländische Steuer wird auf die inländische angerechnet.


Dividenden, Zinsen und Kapitalerträge

Bei Kapitaleinkünften trennt das Abkommen klar:

  • Dividenden dürfen im Quellenstaat mit einer Quellensteuer von 5 bis 15 Prozent belegt werden. Diese rechnet der Ansässigkeitsstaat auf die eigene Steuer an, sodass es zu keiner Doppelbelastung kommt.
  • Zinsen werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Für österreichische Anleger mit deutschen Aktien oder einem deutschen Depot heißt das: Die deutsche Quellensteuer auf Dividenden wird auf die österreichische Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent angerechnet. Wer in internationale ETFs investiert, sollte die Quellensteuer-Mechanik kennen, weil sie die Nettorendite beeinflusst - hier lohnt der genaue Blick auf das Fondsdomizil.


Pensionen: es kommt auf die Art an

Bei Pensionen gibt es keine einheitliche Antwort. Ob eine ausländische Pension in Österreich oder im Auszahlungsstaat besteuert wird, hängt von der Art der Pension ab: Gesetzliche Sozialversicherungspensionen, private oder betriebliche Pensionen und Pensionen aus dem öffentlichen Dienst werden im DBA unterschiedlich zugeordnet.

Weil die Zuordnung im Einzelfall über mehrere tausend Euro entscheiden kann und an spezielle Voraussetzungen geknüpft ist, sollte sie vor dem Ruhestand verbindlich geklärt werden - am besten direkt beim Finanzamt oder bei der Arbeiterkammer, die dafür eine eigene Länderübersicht führt. Auch bei einer im Ausland besteuerten Pension greift in der Regel der Progressionsvorbehalt für die österreichische Pension und die übrigen Einkünfte. Wer eine grenzüberschreitende Pensionsbiografie hat, plant das am besten früh und nicht erst mit dem ersten Bescheid.


Selbständige und Unternehmer: das Betriebsstättenprinzip

Für Selbständige und Unternehmen gilt eine andere Logik als für Arbeitnehmer. Unternehmensgewinne werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert - dort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Ausnahme greift erst, wenn im anderen Staat eine feste Betriebsstätte unterhalten wird: ein Büro, eine Werkstatt, eine Filiale. Dann darf der andere Staat jenen Gewinnanteil besteuern, der dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Entscheidend ist also, ob die Tätigkeit im Nachbarland die Schwelle zur Betriebsstätte überschreitet. Ein gelegentlicher Kundentermin tut das nicht, ein dauerhaft angemietetes Büro schon. Die Abgrenzung ist im Detail heikel und bei längeren Bauausführungen oder Montagen besonders streitanfällig - hier lohnt die genaue Prüfung, bevor ein Auftrag im Nachbarland angenommen wird. Wer als Einzelunternehmer nur sporadisch über die Grenze tätig ist, bleibt in aller Regel allein im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig.


Was tun, wenn doch doppelt besteuert wird?

Trotz Abkommen kommt es vor, dass beide Staaten dasselbe Einkommen besteuern - etwa weil sie die Ansässigkeit oder die Zuordnung unterschiedlich beurteilen. Dann gibt es zwei Wege. Bei zu viel einbehaltener Quellensteuer auf Dividenden lässt sich der über das DBA hinausgehende Teil im Quellenstaat rückerstatten - dafür gibt es eigene Formulare der jeweiligen Steuerverwaltung.

Bleibt eine echte Doppelbesteuerung bestehen, kann ein Verständigungsverfahren beantragt werden: Die Finanzverwaltungen beider Staaten klären den Fall dann untereinander. Das dauert, ist aber das vorgesehene Mittel, wenn sich die Behörden uneinig sind. Wichtig ist, Belege und Aufenthaltsnachweise von Anfang an zu sammeln - Reisekalender, Arbeitsverträge, Meldebestätigungen. Wer das erst Jahre später rekonstruieren muss, hat die schlechteren Karten. Vorsorglich sollte man die ausländischen Bescheide aufbewahren, weil sie für die Anrechnung oder Freistellung in Österreich nachzuweisen sind.


Unsere Einschätzung

Das DBA Österreich-Deutschland ist eines der praxisrelevantesten Abkommen überhaupt, weil so viele Menschen über die Grenze pendeln, arbeiten oder investieren. Drei Dinge sind in der Praxis entscheidend: erstens die saubere Klärung der Ansässigkeit, zweitens die korrekte Zählung der Tage (183 Tage allgemein, 45 Tage beim Grenzgänger), und drittens die Disziplin, Auslandseinkünfte trotz Steuerfreistellung zu erklären.

Gerade bei Homeoffice-Modellen, die sich über mehrere Tätigkeitsorte verteilen, wird die Zuordnung schnell komplex - und Fehler fallen oft erst Jahre später bei einer Prüfung auf. Wer regelmäßig grenzüberschreitend tätig ist, fährt mit einer einmaligen Beratung beim Finanzamt oder einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater am günstigsten. Die offizielle Übersicht des BMF zu den einzelnen Einkunftsarten ist dabei der verlässlichste Ausgangspunkt - gerade weil sich Details des Abkommens und seiner Auslegung über die Jahre ändern können und der aktuelle Stand zählt.


Quellen (4)

Häufig gestellte Fragen

Wo zahle ich Steuer, wenn ich in Österreich wohne und in Deutschland arbeite?

Grundsätzlich im Tätigkeitsstaat Deutschland. Österreich als Ansässigkeitsstaat stellt diese Einkünfte frei, rechnet sie aber über den Progressionsvorbehalt in den Steuersatz für die übrigen Einkünfte ein.

Was besagt die 183-Tage-Regel?

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat auf, der Arbeitgeber sitzt nicht dort und die Bezüge trägt keine dortige Betriebsstätte, bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein.

Wer gilt als Grenzgänger zwischen Österreich und Deutschland?

Wer Wohnsitz und Arbeitsplatz innerhalb einer 30-km-Zone (Luftlinie) beidseits der Grenze hat und an höchstens 45 Arbeitstagen pro Jahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger versteuern ihren Lohn im Ansässigkeitsstaat.

Muss ich freigestellte deutsche Einkünfte in Österreich angeben?

Ja. Auch steuerfrei gestellte Auslandseinkünfte müssen Sie dem Finanzamt melden, weil sie über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für Ihre österreichischen Einkünfte erhöhen.

Wie werden Dividenden und Zinsen behandelt?

Dividenden dürfen im Quellenstaat mit 5 bis 15 Prozent Quellensteuer belegt werden, die der Ansässigkeitsstaat anrechnet. Zinsen werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Wo wird meine Pension besteuert?

Das hängt von der Art der Pension ab - gesetzliche, private und öffentliche Pensionen werden unterschiedlich zugeordnet. Die konkrete Zuordnung sollten Sie vor dem Ruhestand mit dem Finanzamt oder der Arbeiterkammer klären.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at