Lohnpfändung Österreich 2026 - Existenzminimum & Rechner

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 12 Min Quellen geprüft

Wie viel Geld bleibt bei einer Lohnpfändung unpfändbar?

Bei einer Lohnpfändung in Österreich bleibt 2026 ein Existenzminimum von 1.308 € netto pro Monat unpfändbar, wenn Sie alleinstehend sind und niemandem Unterhalt schulden. Für jede unterhaltsberechtigte Person steigt dieser Betrag um 261 €. Erst was darüber liegt, kann der Gläubiger anteilig pfänden.

Diese Untergrenze ist gesetzlich garantiert. Kein Gläubiger und kein Gericht kann sie unterschreiten, denn das Existenzminimum sichert die Deckung der notwendigsten Lebensbedürfnisse. Wie viel über dieser Grenze tatsächlich gepfändet wird, hängt von der Höhe Ihres Nettoeinkommens und von Ihren Unterhaltspflichten ab. Die genaue Mechanik regelt § 291a der Exekutionsordnung (EO).

Existenzminimum 2026: die aktuellen Werte

Die unpfändbaren Beträge werden jährlich vom Bundesministerium für Justiz per Existenzminimum-Verordnung angepasst. Sie sind direkt an den Ausgleichszulagenrichtsatz der Pension gekoppelt, der für 2026 bei 1.308,39 € liegt. Daraus ergeben sich die Werte für die monatliche Auszahlung:

Wert 2026monatlichwöchentlichtäglich
Allgemeiner Grundbetrag1.308 €305 €43 €
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag1.526 €356 €50 €
Unterhaltsgrundbetrag (je Person)261 €61 €8 €
Höchstberechnungsgrundlage5.220 €1.220 €174 €

Quelle: Existenzminimum-Verordnung 2026, BMJ. Werte auf volle Euro abgerundet.

Der Unterschied zwischen allgemeinem und erhöhtem Grundbetrag hat einen konkreten Grund: Der erhöhte Grundbetrag von 1.526 € gilt für Personen, die kein 13. und 14. Gehalt beziehen. Wer Sonderzahlungen bekommt, erhält den niedrigeren Grundbetrag von 1.308 €, dafür aber ein eigenes Existenzminimum auf die Sonderzahlung. Mehr zu dieser Systematik im Beitrag über das 13. und 14. Gehalt.

Die Höchstberechnungsgrundlage von 5.220 € entspricht etwa dem Vierfachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes. Alles, was Ihr Nettoeinkommen über diese Grenze hinaus erreicht, ist in jedem Fall voll pfändbar.

So wird der pfändbare Betrag berechnet

Die Berechnung nach § 291a EO läuft in drei Stufen ab. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, also der Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer sowie Betriebsrats- und Gewerkschaftsumlage.

Stufe 1 - Grundbetrag: Bis zum Grundbetrag (1.308 € plus 261 € je Unterhaltspflicht) bleibt alles unpfändbar.

Stufe 2 - Steigerungsbeträge: Vom Teil des Einkommens, der über dem Grundbetrag bis zur Höchstberechnungsgrundlage liegt, bleiben weitere Beträge frei:

  • 30 % als allgemeiner Steigerungsbetrag für die schuldnerische Person selbst,
  • plus 10 % für jede unterhaltsberechtigte Person, höchstens für fünf Personen.

Stufe 3 - Höchstberechnungsgrundlage: Der Teil des Einkommens über 5.220 € ist in jedem Fall vollständig pfändbar, ohne weitere Freibeträge.

Der pfändbare Betrag ist also das, was nach Abzug von Grundbetrag und Steigerungsbeträgen übrig bleibt. Je mehr Unterhaltspflichten, desto höher der geschützte Anteil und desto weniger bleibt zum Pfänden. Das Prinzip ähnelt der Logik einer Bonitätsprüfung: Es geht darum, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzubilden.

Rechenbeispiel: pfändbarer Betrag bei 2.200 € netto

Hier das Original-Element, das die meisten Ratgeber mit veralteten Zahlen rechnen. Angenommen, eine Person verdient 2.200 € netto im Monat und es handelt sich um eine normale Geldforderung (kein Unterhalt). So verändert sich der pfändbare Betrag mit der Zahl der Unterhaltspflichten, gerechnet mit den 2026er Werten:

UnterhaltspflichtenGrundbetragUnpfändbar gesamtPfändbar pro Monat
keine1.308 €1.576 €rund 624 €
1 Person1.569 €1.821 €rund 379 €
2 Personen1.830 €2.015 €rund 185 €
3 Personen2.091 €2.156 €rund 44 €

Eigene Berechnung nach § 291a EO, Stand 2026. Der Grundbetrag steigt je Unterhaltspflicht um 261 €, der Steigerungssatz auf den Mehrbetrag um 10 Prozentpunkte. Die amtlichen Tabellen runden auf volle Euro, daher sind kleine Abweichungen möglich.

Das Beispiel zeigt die Wucht der Unterhaltsstaffelung: Bei zwei Kindern sinkt der pfändbare Betrag von 624 € auf 185 €, also auf weniger als ein Drittel. Genau deshalb ist es so wichtig, dem Gericht und dem Arbeitgeber alle Unterhaltspflichten nachzuweisen. Wer das versäumt, lässt sich zu viel pfänden.

Wer die eigene Situation durchspielen will, ermittelt zuerst mit dem Brutto-Netto-Rechner das Nettoeinkommen und setzt dann den Grundbetrag und die Steigerungssätze ein. Konkret für den Fall ohne Unterhaltspflichten: 2.200 € minus Grundbetrag 1.308 € ergibt einen Mehrbetrag von 892 €. Davon bleiben 30 % unpfändbar, also 268 €. Zusammen mit dem Grundbetrag sind 1.576 € geschützt, der Rest von rund 624 € ist pfändbar.

Welche Bezüge sind pfändbar - und welche nicht

Nicht jede Einnahme darf angetastet werden. Die Exekutionsordnung trennt streng zwischen geschützten und beschränkt pfändbaren Leistungen.

Vollständig unpfändbar nach § 290 EO sind insbesondere:

  • Pflegegeld,
  • Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld,
  • Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfen,
  • Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenersätze,
  • Beihilfen und Aufwandsersätze des AMS.

Diese Leistungen sind zweckgebunden und bleiben außen vor, selbst wenn das übrige Einkommen längst gepfändet wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Exekution genau für jenen Zweck geführt wird, für den die Leistung bestimmt ist.

Beschränkt pfändbar nach § 290a EO sind laufender Lohn und Gehalt, Pensionen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Hier greift die Pfändung, aber immer nur oberhalb des Existenzminimums. Auch wer arbeitslos ist, behält also den unpfändbaren Grundbetrag. Wie das Arbeitslosengeld selbst ermittelt wird, erklärt der eigene Beitrag dazu.

Sonderzahlungen und mehrere Gläubiger

Auch das 13. und 14. Gehalt unterliegen der Pfändung, werden aber gesondert behandelt. Auf jede Sonderzahlung wird ein eigenes Existenzminimum angewendet, getrennt vom laufenden Monatsbezug. Das ist der Grund, warum Beziehern von Sonderzahlungen beim laufenden Lohn nur der niedrigere Grundbetrag zusteht: Der Schutz wird über das zweite Existenzminimum auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeglichen. Wie hoch diese Sonderzahlungen ausfallen und wie sie besteuert werden, steht im Detail beim 13. und 14. Gehalt.

Sind mehrere Gläubiger beteiligt, gilt das Prioritätsprinzip: Wer sein Pfandrecht zuerst durch Zustellung erwirkt hat, wird zuerst bedient. Erst wenn dessen Forderung getilgt ist, kommt der nächste Gläubiger an die Reihe. Der pfändbare Betrag wird also nicht aufgeteilt, sondern nach Rang abgearbeitet. Wer mehrere Bezüge hat (etwa zwei Teilzeitjobs oder Lohn plus Pension), bei dem können diese auf Antrag zusammengerechnet werden, damit das Existenzminimum nicht doppelt gewährt wird.

Ablauf der Gehaltsexekution und die Rolle des Arbeitgebers

Eine Lohnpfändung beginnt mit einem vollstreckbaren Titel, etwa einem Urteil oder Zahlungsbefehl. Der Gläubiger beantragt beim Bezirksgericht die Forderungsexekution. Das Gericht stellt dem Arbeitgeber den Beschluss zu, und ab diesem Moment ist der Arbeitgeber Drittschuldner.

Als Drittschuldner trifft den Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten:

  • Drittschuldnererklärung binnen vier Wochen: Auskunft, ob und in welcher Höhe ein Bezug besteht und ob bereits andere Pfändungen laufen.
  • Berechnung des Nettobezugs und des Existenzminimums.
  • Überweisung des pfändbaren Teils an den Gläubiger, frühestens vier Wochen nach Zustellung.
  • Meldung, wenn das Dienstverhältnis endet.

Gibt der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung nicht ab oder rechnet falsch, haftet er dem Gläubiger für den Schaden. Für die betroffene Person ändert sich am Arbeitsverhältnis rechtlich nichts: Eine Kündigung allein wegen einer Lohnpfändung ist unzulässig. Wie die Abzüge konkret am Lohnzettel erscheinen, zeigt der Beitrag zur Gehaltsabrechnung.

Was Schuldner tun können

Eine Lohnpfändung ist unangenehm, aber kein rechtsfreier Raum. Mehrere Hebel stehen offen:

Existenzminimum prüfen. Kontrollieren Sie die Berechnung des Arbeitgebers anhand der amtlichen Existenzminimum-Tabellen des Justizministeriums. Fehler bei den Unterhaltspflichten oder beim Grundbetrag sind häufig.

Erhöhungsantrag nach § 292 EO. Bei außergewöhnlichen Belastungen, etwa hohen Krankheits- oder Pflegekosten, kann das Gericht den unpfändbaren Betrag auf Antrag anheben.

Vorsicht bei Unterhaltsforderungen. Geht es um die Hereinbringung von laufendem gesetzlichem Unterhalt, sinkt der unpfändbare Betrag auf 75 % des normalen Existenzminimums. Hier bleibt also weniger geschützt als bei einer gewöhnlichen Geldforderung.

Schuldenregulierung erwägen. Bei mehreren Gläubigern und dauerhafter Überschuldung ist die Pfändung oft nur das Symptom. Ein Privatkonkurs mit Abschöpfungsverfahren kann der geordnete Weg aus der Schuldenfalle sein. Die kostenlose staatlich anerkannte Schuldenberatung hilft bei der Einschätzung.

Wer früh handelt, die eigenen Zahlen kennt und alle Unterhaltspflichten nachweist, behält bei einer Lohnpfändung das Maximum dessen, was das Gesetz schützt. Ein realistischer Blick auf das eigene Einkommen, etwa im Vergleich zum Mindestlohn der Branche, hilft dabei, die Pfändung einzuordnen und die nächsten Schritte zu planen.

Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel bleibt bei einer Lohnpfändung 2026 unpfändbar?

Für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten bleiben 2026 mindestens 1.308 € netto pro Monat unpfändbar (allgemeiner Grundbetrag). Mit jeder unterhaltsberechtigten Person steigt dieser Betrag um 261 €. Bei höherem Einkommen kommen Steigerungsbeträge dazu.

Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Vom Nettoeinkommen über dem Grundbetrag bleiben weitere 30 % unpfändbar, plus 10 % für jede Unterhaltspflicht (maximal fünf Personen). Erst der Rest ist pfändbar. Über der Höchstberechnungsgrundlage von 5.220 € ist alles pfändbar.

Werden das 13. und 14. Gehalt auch gepfändet?

Ja, aber Sonderzahlungen haben ein eigenes Existenzminimum. Wer 13. und 14. Gehalt bezieht, erhält auf den laufenden Lohn den normalen Grundbetrag von 1.308 €; ohne Sonderzahlungen gilt der erhöhte Grundbetrag von 1.526 €.

Was muss mein Arbeitgeber bei einer Pfändung tun?

Der Arbeitgeber wird zum Drittschuldner. Er muss binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben, das Existenzminimum berechnen und den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger überweisen. Die erste Zahlung erfolgt frühestens vier Wochen nach Zustellung.

Bleibt bei Unterhaltsschulden gleich viel unpfändbar?

Nein. Bei der Hereinbringung von laufendem gesetzlichem Unterhalt sinkt der unpfändbare Betrag auf 75 % des normalen Existenzminimums. Damit soll der Unterhaltsanspruch von Kindern oder Ex-Partnern leichter durchsetzbar sein.

Was kann ich gegen eine zu hohe Pfändung tun?

Bei besonderen Belastungen (etwa hohe Krankheitskosten) können Sie beim Bezirksgericht einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292 EO stellen. Prüfen Sie außerdem die Drittschuldner-Berechnung anhand der amtlichen Existenzminimum-Tabellen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at