Inkassokosten Österreich 2026 - Höchstsätze und Abwehr
Welche Inkassokosten sind in Österreich zulässig
Ein Inkassobüro darf Ihnen nur die Kosten verrechnen, die für die Eintreibung tatsächlich notwendig und zweckmäßig waren, die in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen und die die Höchstsätze der Inkasso-Verordnung nicht überschreiten. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie den Zahlungsverzug selbst verschuldet haben. Unverhältnismäßig hohe Forderungen sind rechtswidrig.
Diese drei Bedingungen - Verschulden, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit - sind der Hebel gegen aufgeblähte Inkassorechnungen. Viele Schreiben summieren Gebühren, die einzeln vielleicht im Rahmen wären, in Summe aber jedes Maß sprengen. Wer die Höchstsätze kennt, erkennt das auf den ersten Blick.
Die Höchstsätze nach der Verordnung
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Höchstsätze der den Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen. Sie legt für jede Gebührenart eine Obergrenze fest, gestaffelt nach der Höhe der offenen Forderung.
| Forderungshöhe | Bearbeitungskosten (Höchstsatz) |
|---|---|
| bis 73 Euro | bis 20,35 Euro |
| über 73 bis 364 Euro | bis zu 22 % der Forderung |
| über 364 bis 727 Euro | bis zu 17 % der Forderung |
| über 727 Euro | bis zu 8 % der Forderung |
Stand Juni 2026. Quelle: RIS, Inkasso-Höchstsätze-Verordnung, § 3. Beträge zzgl. USt.
Dazu kommen begrenzte Mahn- und Evidenzhaltungsgebühren:
| Gebühr | Höchstsatz (gestaffelt nach Forderung) |
|---|---|
| Erste Mahnung | 4,36 Euro (bis 19 Euro) bis 50,87 Euro (über 727 Euro) |
| Zweite Mahnung | 5,09 Euro (bis 19 Euro) bis 58,14 Euro (über 727 Euro) |
| Evidenzhaltung je Quartal | 2,91 Euro (unter 19 Euro) bis 20,35 Euro (über 364 Euro) |
Stand Juni 2026. Quelle: RIS, § 3. Alle Beträge ohne Umsatzsteuer.
Zwei Dinge sind hier entscheidend. Erstens: In allen Höchstbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, sie kommt also noch dazu. Zweitens: Diese Sätze sind Obergrenzen, kein Automatismus. Verrechnet werden darf nur, was wirklich angefallen und nötig war. Drei Mahnungen für dieselbe Kleinforderung sind in aller Regel nicht zweckmäßig.
Daneben kennt die Verordnung eine Vergütung, die das Inkassoinstitut von seinem Auftraggeber erhält - etwa eine Auftragsgebühr von bis zu sechs Prozent der Forderung und eine Einzugsprovision von bis zu 15 Prozent (bei nicht ausgeklagten Forderungen). Diese Beträge regeln das Verhältnis zwischen Gläubiger und Inkassobüro. Auf Sie als Schuldner überwälzt werden dürfen sie nur, soweit sie zugleich notwendig und verhältnismäßig sind. Eine pauschal aufgeschlagene Provision von vielen Prozent der Forderung ist daher mit Vorsicht zu prüfen.
Wann Sie Inkassokosten überhaupt schulden
Bevor es um die Höhe geht, steht die Frage des Verschuldens. Inkassokosten setzen voraus, dass Sie mit der Zahlung in Verzug geraten sind und das zu vertreten haben - etwa weil Sie auf berechtigte Mahnungen nicht reagiert haben. Ist die zugrunde liegende Forderung selbst strittig oder unberechtigt, schulden Sie auch keine Inkassokosten. Das gilt etwa, wenn die Ware nie geliefert wurde, ein wirksamer Rücktritt erfolgt ist oder ein Abo nie gültig zustande kam.
Auch der Begriff der Verhältnismäßigkeit hat eine klare Stoßrichtung. Je kleiner die Forderung, desto weniger Aufwand ist gerechtfertigt. Bei einer Schuld von 30 oder 40 Euro sind mehrere kostenpflichtige Mahnungen, eine Evidenzhaltung über viele Quartale und eine hohe Inkassoprovision schlicht nicht zweckmäßig - die Kosten dürfen die Forderung nicht in ein Vielfaches verwandeln. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den ersten Brief: Eine bloße Zahlungserinnerung, die der Gläubiger nach Fälligkeit verschickt, darf in der Regel noch keine Mahnkosten auslösen. Erst wenn Sie nachweislich gemahnt wurden und trotzdem nicht zahlen, beginnt der verzugsbedingte Kostenlauf.
Genau hier verbindet sich das Thema mit dem übrigen Verbraucherrecht. Stammt die Forderung aus einem Online-Kauf, von dem Sie fristgerecht zurückgetreten sind, hilft der Ratgeber zum Online-Shopping-Recht bei der Argumentation. Geht es um einen behaupteten Mangel, kommt es auf die Gewährleistung an. Und den allgemeinen Rahmen Ihrer Rechte steckt der Konsumentenschutz-Ratgeber ab.
Rechenbeispiel: aus 40 Euro werden 145 Euro
Die Arbeiterkammer dokumentiert einen typischen Fall: Eine ursprüngliche Rechnung über 40 Euro wuchs durch fünf Mahngebühren zu je 11 Euro und Inkassokosten von 90 Euro auf 145 Euro an. Solche Beträge sind rechtswidrig. Was wäre bei dieser 40-Euro-Forderung tatsächlich zulässig gewesen?
| Position | Aufgeblähte Rechnung | Gesetzlicher Höchstsatz |
|---|---|---|
| Originalforderung | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
| Bearbeitungskosten | im 90-Euro-Block | max. 20,35 Euro |
| Mahngebühren | 5 x 11,00 = 55,00 Euro | 1 Mahnung, max. 7,27 Euro |
| Verzugszinsen (4 %, 3 Monate) | nicht ausgewiesen | rund 0,40 Euro |
| Zwischensumme Gebühren netto | rund 90,00 Euro | rund 27,62 Euro |
| zzgl. 20 % USt auf Gebühren | offen | rund 5,52 Euro |
| Gesamt-Forderung | 145,00 Euro | rund 73,50 Euro |
Stand Juni 2026. Eigenes Rechenbeispiel auf Basis AK NÖ und Inkasso-Verordnung.
Statt 145 Euro wären also nur rund 73 Euro vertretbar gewesen - und selbst das nur, wenn die einzelne Mahnung und die Bearbeitung wirklich notwendig waren. Fünf Mahngebühren für eine 40-Euro-Schuld halten der Verhältnismäßigkeit ohnehin nicht stand. Die Differenz von über 70 Euro ist genau das, was Sie nicht zahlen müssen.
Verzugszinsen - was zusätzlich erlaubt ist
Neben den Gebühren darf der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Für Verbraucher liegt der gesetzliche Satz bei 4 Prozent pro Jahr, sofern nichts Höheres wirksam vereinbart wurde. Bei kleinen Forderungen fällt das kaum ins Gewicht: 4 Prozent auf 40 Euro ergeben über drei Monate weniger als einen halben Euro. Wer also eine Inkassorechnung sieht, deren Hauptlast aus Zinsen bestehen soll, sollte misstrauisch werden - der Kostentreiber sind fast immer die Gebühren.
Anders ist es im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen: Dort gilt ein deutlich höherer Verzugszinssatz, und der Gläubiger kann zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro für Betreibungskosten fordern. Diese B2B-Regeln gelten für reine Verbrauchergeschäfte aber nicht.
So wehren Sie eine unberechtigte Forderung ab
Reagieren Sie nie mit Schweigen, aber auch nie mit einer schnellen Teilzahlung. Der wirksamste Weg ist ein klarer schriftlicher Ablauf:
- Forderung prüfen: Ist die Hauptforderung berechtigt? Wurde geliefert, war ein Rücktritt erfolgt, ist die Schuld überhaupt fällig?
- Schriftlich bestreiten: Bestreiten Sie unberechtigte oder überhöhte Forderungen nachweisbar per E-Mail oder eingeschriebenem Brief.
- Keine Teilzahlung leisten: Eine Anzahlung kann als Anerkennung der gesamten Forderung gewertet werden. Zahlen Sie nur, was unstrittig und der Höhe nach korrekt ist.
- Höchstsätze gegenrechnen: Vergleichen Sie jede Position mit der Verordnung. Alles darüber ist nicht geschuldet.
- Beratung holen: Die Arbeiterkammer und der VKI beraten kostenlos; die AK bietet einen Online-Inkasso-Check zur Prüfung der Forderung.
- Bei echtem Streit: Eine Rechtsschutzversicherung deckt Anwalts- und Gerichtskosten, falls das Inkassobüro klagt.
Musterformulierung zum Bestreiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen unter [Aktenzahl] geltend gemachte Forderung
bestreite ich dem Grunde und der Höhe nach.
[Begründung, z.B.: Die Ware wurde nie geliefert. /
Ich bin fristgerecht vom Vertrag zurückgetreten. /
Die verrechneten Inkassokosten übersteigen die
gesetzlichen Höchstsätze der Inkasso-Verordnung.]
Ich leiste daher keine Zahlung. Sehen Sie von weiteren
Mahnungen ab. Eine allfällige Klage werde ich bestreiten.
Mit freundlichen Grüßen
[NAME, ADRESSE, DATUM]
Was ein Inkassobüro darf - und was nicht
Ein Inkassobüro ist kein Gericht und keine Behörde. Es treibt Forderungen für seinen Auftraggeber ein, hat aber keine hoheitlichen Befugnisse. Dieser Unterschied wird in Inkassoschreiben gern verwischt, um Druck aufzubauen.
Erlaubt sind: schriftliche Mahnungen, Telefonanrufe zu üblichen Zeiten, das Anbieten einer Zahlungsvereinbarung und - als letzter Schritt - das Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens. Nicht erlaubt ist dagegen:
- Pfänden: Eine Pfändung darf ausschließlich ein Gericht über einen Gerichtsvollzieher veranlassen, niemals das Inkassobüro selbst.
- Die Wohnung betreten: Ein Inkassomitarbeiter hat kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten oder Gegenstände mitzunehmen.
- Übermäßiger Druck: Drohungen oder Druck, die über sachliche Hinweise hinausgehen, sind unzulässig. Dazu zählt etwa die Drohung mit einer Strafanzeige für eine rein zivilrechtliche Schuld.
Wer ein Schreiben erhält, das den Eindruck eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes erweckt, obwohl es nur ein privates Mahnschreiben ist, sollte besonders kritisch prüfen. Auch eine angedrohte Bonitätsmeldung ist nur bei einer berechtigten, fälligen und unbestrittenen Forderung zulässig. Solange Sie die Forderung schlüssig bestreiten, darf damit nicht gedroht werden.
Wenn die Forderung berechtigt ist
Ist die Hauptforderung korrekt und sind die Kosten im Rahmen, ist das Ignorieren der schlechteste Weg. Dann wächst die Schuld weiter, und es droht der Schritt zum gerichtlichen Mahnverfahren oder ein Eintrag in eine Bonitätsdatenbank. Wie ein solcher Eintrag entsteht und wie lange er bleibt, erklärt der Ratgeber zur Bonität und KSV-Auskunft - eine bezahlte Inkassoforderung wird dort nach drei Jahren gelöscht.
Suchen Sie in diesem Fall früh das Gespräch und vereinbaren Sie eine realistische Ratenzahlung. Wichtig dabei: Lassen Sie sich eine Ratenvereinbarung immer schriftlich bestätigen und achten Sie darauf, dass mit der pünktlichen Zahlung der Raten keine weiteren Gebühren oder Zinsen mehr auflaufen. Vereinbaren Sie nur Raten, die Sie auch dauerhaft leisten können - eine geplatzte Vereinbarung verschlechtert Ihre Position und kann die gesamte Restforderung sofort fällig stellen.
Reagieren Sie gar nicht, droht als nächster Schritt das gerichtliche Mahnverfahren mit einem Zahlungsbefehl, gegen den Sie nur binnen vier Wochen Einspruch erheben können. Spätestens dann steigen die Kosten durch Gerichts- und Anwaltsgebühren deutlich. Türmen sich mehrere Forderungen, hilft eine kostenlose staatlich anerkannte Schuldnerberatung, bevor die Lage in Richtung Privatkonkurs kippt. Dass offene Schulden in Zeiten steigender Preise schneller drücken, zeigt auch der Ratgeber zur Inflation: Wer früh reagiert, zahlt am Ende weniger.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch dürfen Inkassokosten in Österreich sein?
Es gibt gesetzliche Höchstsätze in der Inkasso-Verordnung. Die allgemeinen Bearbeitungskosten betragen bei Forderungen bis 73 Euro höchstens 20,35 Euro, darüber gestaffelt 22, 17 oder 8 Prozent der Forderung. Hinzu kommen begrenzte Mahn- und Evidenzhaltungsgebühren. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Muss ich Inkassokosten immer zahlen?
Nein. Inkassokosten schulden Sie nur, wenn Sie den Zahlungsverzug verschuldet haben, die Schritte des Inkassobüros notwendig und zweckmäßig waren und die Kosten in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen. Unverhältnismäßig hohe Kosten sind rechtswidrig und müssen nicht bezahlt werden.
Was tun bei einer unberechtigten Inkassoforderung?
Bestreiten Sie die Forderung schriftlich und nachweisbar, zahlen Sie nichts und vor allem keine Teilbeträge - eine Teilzahlung kann als Anerkennung der gesamten Forderung gelten. Holen Sie kostenlose Beratung bei der Arbeiterkammer oder dem VKI und prüfen Sie die Forderung mit dem Online-Inkasso-Check der AK.
Wie hoch sind die Verzugszinsen für Verbraucher?
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher 4 Prozent pro Jahr, sofern nichts Höheres wirksam vereinbart wurde. Bei einer kleinen Forderung über einige Monate sind das nur wenige Cent - der größte Teil aufgeblähter Inkassorechnungen besteht aus Gebühren, nicht aus Zinsen.
Darf ein Inkassobüro mit dem KSV-Eintrag drohen?
Eine Eintragung in eine Bonitätsdatenbank wie den KSV1870 ist erst nach einer berechtigten, fälligen und unbestrittenen Forderung zulässig. Bei einer bestrittenen Forderung ist die Drohung mit einem Eintrag unzulässig. Bezahlte Inkassoforderungen werden nach drei Jahren gelöscht.
Wie viele Mahnungen kommen vor dem Inkasso?
Gesetzlich ist keine Mindestzahl an Mahnungen vorgeschrieben. Üblich sind ein bis zwei Mahnungen des Gläubigers, bevor die Forderung an ein Inkassobüro übergeben wird. Eine erste Zahlungserinnerung darf in der Regel keine Mahnkosten auslösen.
Chefredakteur finanzguide.at