E-Auto Sachbezug 2026: Firmenwagen 0 %, Laden, Werte

Von Martin Höllinger Stand 19.06.2026 Lesezeit 11 Min Quellen geprüft

Wie hoch ist der Sachbezug fürs E-Auto 2026?

Für ein reines Elektroauto als Firmenwagen wird 2026 kein Sachbezug angesetzt - der Wert beträgt 0 Euro. Die private Nutzung eines E-Dienstwagens ist damit komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Verbrennern dagegen werden je nach CO2-Ausstoß 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert.


E-Auto: 0 Prozent - und was ab 2027 droht

Der steuerliche Vorteil ist erheblich. Wer einen Verbrenner privat nutzen darf, zahlt dafür jeden Monat Lohnsteuer auf hunderte Euro Sachbezug. Beim Elektroauto entfällt das vollständig: Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer lösen keinen Sachbezug aus. Das gilt für die laufende Privatnutzung ebenso wie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.

Diese Begünstigung ist 2026 zeitlich nicht befristet. Allerdings hat die Bundesregierung angekündigt, den Null-Sachbezug für vollelektrische Firmenwagen ab 2027 zu beenden und durch einen reduzierten Sachbezug zu ersetzen. Der genaue Wert ist zum Stand Juni 2026 noch nicht beschlossen. Wer einen E-Dienstwagen plant, sollte den Stichtag im Auge behalten - für 2026 angeschaffte Fahrzeuge zählt die Rechtslage des Anschaffungsjahres, die Details für Bestandsfahrzeuge ab 2027 sind aber noch offen.


Verbrenner: 1,5 oder 2 Prozent je nach CO2

Bei Benzin- und Dieselfahrzeugen sowie Plug-in-Hybriden entscheidet der CO2-Ausstoß über den Satz:

  • 2 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer) pro Monat, höchstens 960 Euro - für Fahrzeuge über dem Grenzwert.
  • 1,5 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 720 Euro - für Fahrzeuge mit einem CO2-Wert bis zum Grenzwert.

Der maßgebliche CO2-Grenzwert liegt 2026 bei 126 g/km (WLTP) und gilt für Fahrzeuge mit Erstzulassung 2025 oder 2026. Entscheidend ist das Jahr der Erstzulassung: Liegt der CO2-Wert im Anschaffungsjahr unter dem damaligen Grenzwert, bleibt der günstige 1,5-Prozent-Satz für die gesamte Nutzungsdauer erhalten - auch wenn der Grenzwert später sinkt.


E-Auto gegen Verbrenner: das kostet die Privatnutzung

Was der Unterschied konkret bedeutet, zeigt ein Firmenwagen mit 45.000 Euro Anschaffungskosten:

Fahrzeug (AK 45.000 €)SatzSachbezug/Monatgrob Lohnsteuer (40 %)
E-Auto (0 g CO2)0 %0 €0 €
Benziner (120 g, unter Grenzwert)1,5 %675 €rund 270 €
Diesel (150 g, über Grenzwert)2 %900 €rund 360 €

Der Sachbezug erhöht den steuerpflichtigen Bruttobezug. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent kostet der Diesel-Firmenwagen den Mitarbeiter also rund 360 Euro Lohnsteuer pro Monat - über 4.300 Euro im Jahr, dazu kommt noch der Sozialversicherungsanteil bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Beim E-Auto fällt nichts davon an. Genau diese Differenz macht den elektrischen Dienstwagen für Arbeitnehmer so attraktiv und ist der eigentliche Hebel der Förderung. Wie sich der Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung auswirkt und das Nettogehalt senkt, zeigt der zugehörige Leitfaden.


Plug-in-Hybride: kein Null-Sachbezug

Ein verbreiteter Irrtum: Auch Plug-in-Hybride seien sachbezugsfrei. Das stimmt nicht. Die Null-Prozent-Regel gilt ausschließlich für Fahrzeuge mit einem CO2-Wert von exakt 0 Gramm pro Kilometer - also reine Elektroautos. Ein Plug-in-Hybrid hat einen Verbrennungsmotor und damit einen CO2-Wert über null, selbst wenn er auf dem Papier sehr niedrig ist.

Für Plug-in-Hybride gelten deshalb dieselben Regeln wie für andere Verbrenner: Liegt der WLTP-Wert beim Grenzwert von 126 g/km oder darunter - was bei den meisten Plug-ins der Fall ist -, fällt der reduzierte Sachbezug von 1,5 Prozent an, höchstens 720 Euro im Monat. Ein steuerlicher Vorteil bleibt also, aber kein vollständiger. Wer die maximale Ersparnis sucht, kommt am reinen Elektroauto nicht vorbei. Auch beim Laden gilt: Der steuerfreie Stromkostenersatz betrifft nur das elektrische Laden, nicht den getankten Sprit des Hybrids.


Halber Sachbezug und Mini-Sachbezug bei wenig Privatnutzung

Wer den Firmenwagen nur selten privat nutzt, kann den Sachbezug drücken - relevant ist das vor allem bei Verbrennern. Bei nachweislich höchstens 500 km Privatnutzung pro Monat (6.000 km im Jahr) gilt der halbe Sachbezugswert, also 1 statt 2 Prozent beziehungsweise 0,75 statt 1,5 Prozent. Voraussetzung ist ein lückenloses Fahrtenbuch.

Bei sehr geringer Privatnutzung kann sich der Mini-Sachbezug lohnen: Statt des Pauschalwerts werden die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer angesetzt - mit 0,50 Euro/km (Fahrzeug bis Grenzwert) beziehungsweise 0,67 Euro/km (über Grenzwert). Mit Chauffeur steigen die Sätze auf 0,72 bzw. 0,96 Euro/km. Angesetzt wird der niedrigere der beiden Werte. Diese Rechnung ist mit dem amtlichen Kilometergeld für eigene Fahrten nicht zu verwechseln - es geht hier um die Bewertung des geldwerten Vorteils, nicht um einen Kostenersatz.


E-Dienstauto laden: was der Arbeitgeber steuerfrei ersetzt

Beim Strom für das E-Dienstauto gibt es drei Konstellationen, und sie werden unterschiedlich behandelt:

  • Gratis-Laden am Arbeitsplatz: Stellt der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung bereit und lädt der Mitarbeiter dort kostenlos, entsteht kein Sachbezug.
  • Laden zuhause: Der Arbeitgeber kann die Stromkosten ersetzen - 2026 mit 32,806 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung ist die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Dienstauto, etwa durch eine Ladeeinrichtung mit eigener Messung oder App-Dokumentation. Die frühere Pauschale von 30 Euro pro Monat für nicht zuordenbare Fälle ist mit 31. Dezember 2025 ausgelaufen - ohne technische Zuordnung gibt es 2026 also keinen steuerfreien Ersatz mehr.
  • Ladeeinrichtung anschaffen: Die Kosten für eine Wallbox kann der Arbeitgeber bis zu 2.000 Euro steuerfrei ersetzen oder übernehmen, egal ob Kauf oder Leasing.

Gerade die Zuordnungspflicht beim Heimladen wird unterschätzt: Ohne messende Wallbox bleibt der Mitarbeiter 2026 auf seinen Stromkosten sitzen. Wer einen E-Dienstwagen bekommt, sollte die passende Ladeeinrichtung deshalb gleich mitverhandeln - idealerweise eine Wallbox mit eigener Verbrauchsmessung, die der Arbeitgeber bis 2.000 Euro steuerfrei finanziert und die zugleich die nachweisliche Zuordnung der Lademenge sicherstellt. So lassen sich beide Begünstigungen - Wallbox-Zuschuss und Stromkostenersatz - in einem Schritt nutzen.


Was zur Bemessungsgrundlage zählt

Basis des Sachbezugs sind die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung - nicht der Listenpreis und nicht der Restwert nach Jahren. Rabatte, die der Händler jedem Kunden gewährt, mindern die Basis; Sonderkonditionen nur für den Arbeitgeber dagegen nicht. Auch ein Gebrauchtwagen wird grundsätzlich mit seinen seinerzeitigen Neupreis-Anschaffungskosten bewertet.

Leistet der Arbeitnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag zur Anschaffung, kürzt dieser die Bemessungsgrundlage. Laufende Kostenbeiträge - etwa ein monatlicher Selbstbehalt - werden direkt vom Sachbezugswert abgezogen, allerdings erst nach Anwendung der monatlichen Höchstgrenze. Bei reinen E-Autos spielt das 2026 keine Rolle, weil der Sachbezug ohnehin null ist; bei Verbrennern kann ein Kostenbeitrag die Lohnsteuerlast aber spürbar senken. Details zur Versteuerung des laufenden Bezugs stehen im Ratgeber zur Lohnsteuer.


Vorteile für den Arbeitgeber: Vorsteuer und NoVA

Der Sachbezug betrifft den Mitarbeiter - für das Unternehmen lohnt sich das E-Auto aus anderen Gründen. Der wichtigste ist der Vorsteuerabzug, den es bei Verbrenner-Pkw gar nicht gibt. Er folgt einem Drei-Stufen-Modell entlang der Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro:

  • bis 40.000 Euro Anschaffungskosten: voller Vorsteuerabzug.
  • 40.000 bis 80.000 Euro: voller Vorsteuerabzug, aber eine Korrektur über die Eigenverbrauchsbesteuerung für den Teil über 40.000 Euro - wirtschaftlich bleibt der Abzug damit auf 40.000 Euro begrenzt.
  • über 80.000 Euro: kein Vorsteuerabzug.

Unabhängig davon berechtigen die laufenden Betriebskosten - allen voran der Ladestrom - immer zum vollen Vorsteuerabzug, selbst bei einem Fahrzeug über 80.000 Euro. Dazu kommt die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe: Reine Elektrofahrzeuge sind voll NoVA-befreit, während ein Verbrenner je nach CO2-Wert kräftig zur Kasse gebeten wird.

Eine Vergünstigung ist allerdings weggefallen: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos wurde per 1. April 2025 aufgehoben. Seither zahlen auch Elektrofahrzeuge diese Steuer, bemessen an Leistung und Eigengewicht. Wer mit älteren Vergleichsrechnungen plant, die E-Autos hier noch steuerfrei stellen, rechnet zu günstig.


Unsere Einschätzung

Der Null-Sachbezug ist 2026 das stärkste Steuerargument für den elektrischen Dienstwagen - er spart einem Arbeitnehmer im 40-Prozent-Tarif schnell mehrere tausend Euro Lohnsteuer im Jahr gegenüber einem vergleichbaren Diesel. Solange die Begünstigung gilt, ist das Elektroauto als Firmenwagen finanziell kaum zu schlagen.

Zwei Dinge sind aber zu beachten. Erstens die angekündigte Änderung ab 2027: Wer jetzt least, sollte sich ansehen, was am Ende der Leasinglaufzeit gilt, auch wenn die Details noch offen sind. Zweitens das Laden: Ohne messende Wallbox zuhause verschenkt man den steuerfreien Stromkostenersatz. Wer beides mitdenkt, fährt mit dem E-Dienstwagen 2026 klar günstiger - und holt sich Zusatzkosten über die Arbeitnehmerveranlagung zurück, wo es möglich ist. Wer ohnehin viel pendelt, sollte zusätzlich prüfen, ob trotz Firmenwagen ein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht - bei einem Sachbezug von null ist das möglich.


Quellen (4)

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Sachbezug für ein E-Auto als Firmenwagen 2026?

Für reine Elektroautos mit 0 g CO2 wird 2026 kein Sachbezug angesetzt - er beträgt 0 Euro. Die Privatnutzung eines elektrischen Dienstwagens ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Wie viel Sachbezug zahlt man für einen Verbrenner?

2 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat, maximal 960 Euro. Liegt der CO2-Wert bei höchstens 126 g/km (Erstzulassung 2026), sind es nur 1,5 Prozent, maximal 720 Euro im Monat.

Welcher CO2-Grenzwert gilt 2026?

126 Gramm pro Kilometer (WLTP) für Fahrzeuge mit Erstzulassung 2025 oder 2026. Maßgeblich ist das Jahr der Erstzulassung - liegt der Wert darunter, bleibt der 1,5-Prozent-Satz dauerhaft erhalten.

Bleibt der E-Auto-Sachbezug auch nach 2026 bei null?

Für 2026 gilt weiter 0 Prozent. Die Regierung hat aber angekündigt, ab 2027 einen reduzierten Sachbezug für elektrische Firmenwagen einzuführen. Beschlossen ist der genaue Wert zum Stand Juni 2026 noch nicht.

Was kostet das Laden des E-Dienstwagens zuhause?

Der Arbeitgeber kann 2026 bis zu 32,806 Cent pro Kilowattstunde steuerfrei ersetzen - Voraussetzung ist die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Dienstauto. Gratis-Laden am Arbeitsplatz ist ohnehin sachbezugsfrei.

Wird der Sachbezug bei wenig Privatfahrten halbiert?

Ja. Wer den Firmenwagen nachweislich höchstens 500 km pro Monat (6.000 km im Jahr) privat nutzt, zahlt nur den halben Sachbezug. Beim E-Auto bleibt es ohnehin bei null.

Ist ein Plug-in-Hybrid auch sachbezugsfrei?

Nein. Die Null-Prozent-Regel gilt nur für reine E-Autos mit 0 g CO2. Plug-in-Hybride haben einen CO2-Wert über null und werden wie Verbrenner behandelt - meist mit dem reduzierten Satz von 1,5 Prozent, weil sie unter dem Grenzwert von 126 g liegen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at