Ehegattenunterhalt Österreich 2026: Höhe, Scheidung, Dauer

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 12 Min Quellen geprüft

Wer bekommt Ehegattenunterhalt - und wie viel?

Ehegattenunterhalt sichert dem wirtschaftlich schwächeren Partner den ehelichen Lebensstandard. In aufrechter Ehe richtet er sich nach § 94 ABGB, die Faustregel lautet rund 33 Prozent des Partner-Nettoeinkommens ohne eigenes Einkommen, sonst 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen. Nach der Scheidung entscheidet die Scheidungsart - vor allem das Verschulden - darüber, ob und wie lange Unterhalt fließt.

Diese zwei Phasen - während der Ehe und danach - werden oft vermischt, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Sehen wir uns beide mit konkreten Zahlen und den maßgeblichen Paragrafen an.

Unterhalt in aufrechter Ehe: § 94 ABGB

Solange die Ehe besteht, haben beide Partner einander zu einer angemessenen Bedürfnisbefriedigung nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen zu verhelfen. Solange ein gemeinsamer Haushalt besteht, geschieht das meist als Naturalunterhalt - Wohnen, Essen, gemeinsame Wirtschaft. Erst wenn die Haushaltsgemeinschaft aufgehoben ist, wird der Unterhalt in Geld geschuldet.

Die Rechtsprechung hat dafür Richtquoten entwickelt:

  • Alleinverdiener-Ehe (Berechtigter ohne eigenes Einkommen): rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des verdienenden Partners.
  • Doppelverdiener-Ehe (beide verdienen): rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens des Berechtigten.

Von diesen Prozentsätzen werden Abzüge für unterhaltsberechtigte Kinder vorgenommen, üblicherweise einige Prozentpunkte je Kind, weil die Leistungsfähigkeit auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden muss. Wie viel netto überhaupt zur Verfügung steht, lässt sich grob mit einem Brutto-Netto-Rechner abschätzen.

Rechenbeispiel: Alleinverdiener- und Doppelverdiener-Ehe

Zwei Konstellationen machen den Unterschied deutlich.

Beispiel 1 - Alleinverdiener-Ehe: Der Mann verdient 3.000 Euro netto im Monat, die Frau hat kein eigenes Einkommen, keine unterhaltsberechtigten Kinder. Ihr Unterhaltsanspruch liegt bei rund 33 Prozent von 3.000 Euro = 990 Euro monatlich.

Beispiel 2 - Doppelverdiener-Ehe: Der Mann verdient 3.000 Euro, die Frau 1.000 Euro netto. Gemeinsames Einkommen 4.000 Euro, davon 40 Prozent = 1.600 Euro. Davon wird ihr eigenes Einkommen von 1.000 Euro abgezogen: Ihr Anspruch beträgt 600 Euro monatlich. Damit kommt sie rechnerisch auf 1.600 Euro - 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens, also den gemeinsamen Lebensstandard.

Die 40-Prozent-Regel sorgt also dafür, dass beide am selben Niveau teilhaben, während die 33-Prozent-Regel den Alleinverdiener nicht über Gebühr belastet. Bestehen zusätzlich Kinder, mindern deren Ansprüche die Basis - hier greift die Berechnung des Kindesunterhalts ineinander mit dem Ehegattenunterhalt.

Nach der Scheidung: Es kommt auf das Verschulden an

Mit der Scheidung endet § 94 ABGB. Ob danach Unterhalt fließt, hängt von der Scheidungsart ab. Das österreichische Recht kennt mehrere Anspruchsgrundlagen:

GrundlageSituationAnspruch
§ 94 ABGBaufrechte Eheja, nach Lebensverhältnissen
§ 66 EheGVerschuldensscheidungschuldloser Teil gegen allein/überwiegend schuldigen
§ 68 EheGbeiderseitiges Verschuldennur Billigkeitsunterhalt
§ 68a EheGverschuldensunabhängigbei Kinderbetreuung oder Krankheit
§ 55a EheGeinvernehmliche Scheidungfrei vereinbar

Der Kern von § 66 EheG: Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte schuldet dem schuldlosen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt - aber nur, soweit dessen eigenes Einkommen und ein zumutbarer Erwerb den Bedarf nicht decken. Der allein schuldige Teil verliert seinen eigenen Unterhaltsanspruch vollständig. Bei beiderseitigem, etwa gleichteiligem Verschulden gibt es nach § 68 EheG grundsätzlich keinen Anspruch, nur ausnahmsweise einen Billigkeitsbeitrag.

Das macht das Verschulden bei einer streitigen Scheidung wirtschaftlich enorm bedeutsam - und ist einer der Gründe, warum sich viele Paare für eine einvernehmliche Lösung entscheiden.

Unterhalt trotz Verschulden: § 68a EheG bei Kinderbetreuung

Eine wichtige Ausnahme vom Verschuldensprinzip ist der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG. Er steht auch dem allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten zu, wenn diesem aus bestimmten Gründen kein eigener Erwerb zumutbar ist - typischerweise wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen Krankheit, Gebrechen oder Alter.

Für die Kinderbetreuung gilt eine klare Staffel: Solange das jüngste gemeinsame Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Erwerbsunfähigkeit des betreuenden Elternteils vermutet. Danach kann der Anspruch jeweils für höchstens drei Jahre weiter zuerkannt werden, wenn die Betreuung eine Erwerbstätigkeit weiterhin verhindert. Damit schützt das Gesetz den Elternteil, der die Hauptlast der Betreuung trägt, unabhängig davon, wer die Ehe zerrüttet hat. Wer in dieser Phase steckt, sollte auch die Wechselwirkung mit dem Karenzgeld und dem Wiedereinstieg ins Berufsleben im Blick haben.

Einvernehmliche Scheidung: Unterhalt frei vereinbar

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG regeln die Partner den Unterhalt selbst - im Scheidungsvergleich. Hier ist vieles möglich: ein bezifferter monatlicher Betrag, eine Abfindung in einer Summe oder ein vollständiger wechselseitiger Verzicht.

Ein solcher Verzicht ist bindend und später nur in engen Ausnahmefällen anfechtbar, etwa wenn er sittenwidrig zustande kam oder eine grobe Existenzgefährdung eintritt. Das ist Chance und Risiko zugleich: Wer vorschnell verzichtet, steht später ohne Anspruch da, selbst wenn sich die Lebensumstände dramatisch ändern. Vor der Unterschrift unter einen Scheidungsvergleich lohnt sich juristische Beratung fast immer - die güterrechtliche Seite, die der Beitrag zu Ehevertrag und Gütertrennung behandelt, gehört in dieselbe Verhandlung.

Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Die Prozentsätze nützen wenig, wenn unklar ist, wovon sie berechnet werden. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des Verpflichteten - nicht nur das laufende Gehalt. Dazu gehören Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt (auf zwölf Monate umgelegt), Überstunden, Zulagen, Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen sowie Einkünfte aus Vermietung oder Kapital. Bei Selbstständigen wird der Gewinn herangezogen, bei stark schwankenden Einkünften meist ein Mehrjahresschnitt.

Auch hier gilt der Anspannungsgrundsatz: Wer seine Arbeitskraft nicht ausschöpft, um den Unterhalt zu drücken, wird so behandelt, als erziele er das zumutbare Einkommen. Das Gericht rechnet dann mit einem fiktiven Verdienst. Genauso wird umgekehrt geprüft, ob dem Berechtigten ein eigener Erwerb zumutbar wäre - bei jüngeren, gesunden Personen ohne Betreuungspflichten oft ja.

Unterhalt und Pension

Eine Scheidung wirkt bis in die Pension hinein. Wer während der Ehe wegen Kinderbetreuung oder Haushalt wenig oder gar nicht erwerbstätig war, hat später entsprechend geringere eigene Pensionsansprüche. Hier können das freiwillige Pensionssplitting während der Ehe und - im Todesfall des früheren Partners - unter bestimmten Voraussetzungen die Witwen- oder Witwerpension eine Rolle spielen. Wer den Ehegattenunterhalt plant, sollte die langfristige Absicherung über die Pension mitdenken, statt nur auf den monatlichen Betrag zu schauen.

So machen Sie den Anspruch geltend

Der erste Weg ist immer die außergerichtliche Einigung - schriftlich festgehalten, am besten anwaltlich geprüft. Scheitert sie, entscheidet das Gericht: Bei aufrechter Ehe läuft das über einen Antrag im Außerstreitverfahren, der nacheheliche Unterhalt wird mit Klage durchgesetzt. Für die Dauer des Verfahrens kann eine einstweilige Verfügung den laufenden Unterhalt vorläufig sichern, damit der Berechtigte nicht monatelang ohne Geld dasteht.

Wichtig ist die Zeitschiene: Rückständigen Unterhalt kann man grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend fordern - wer lange zuwartet, verliert ältere Ansprüche. Wer also merkt, dass nichts mehr fließt, sollte den Anspruch zügig geltend machen, statt auf eine gütliche Lösung zu hoffen, die nicht kommt.

Wann der Anspruch endet

Ein einmal zuerkannter Ehegattenunterhalt läuft nicht ewig. Er endet typischerweise mit:

  • Wiederverheiratung des Berechtigten
  • Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
  • einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft - wer in einer eheähnlichen Beziehung lebt, verliert den Anspruch gegen den früheren Partner
  • dauerhaftem Wegfall der Bedürftigkeit, etwa durch eine gut bezahlte Anstellung

Hinzu kommt die Verwirkung: Bei groben Verfehlungen gegen den Unterhaltsverpflichteten kann der Anspruch verloren gehen. Der Unterhalt wird zudem regelmäßig wertgesichert, also an den Verbraucherpreisindex angepasst, damit er mit der Inflation Schritt hält.

Eine Scheidung berührt weit mehr als nur den laufenden Unterhalt - von der Vermögensaufteilung über das Güterrecht bis zur Anpassung von Testament und Erbfolge, denn eine Verfügung zugunsten des Ex-Partners fällt mit der Scheidung grundsätzlich weg. Wer sich trennt, sollte die finanziellen Folgen als Gesamtpaket betrachten, nicht Stück für Stück. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Vermögensaufteilung und Pension hängen zusammen - eine isolierte Betrachtung einzelner Posten führt oft zu Vereinbarungen, die sich erst Jahre später als nachteilig herausstellen.

Quellen (4)

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Ehegattenunterhalt steht mir zu?

In aufrechter Ehe rund 33 % des Nettoeinkommens des Partners, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben - oder 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich Ihres eigenen Einkommens, wenn beide verdienen. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es Abzüge.

Bekomme ich nach der Scheidung weiter Unterhalt?

Das hängt von der Scheidungsart ab. Bei Verschuldensscheidung schuldet der allein oder überwiegend schuldige Teil dem schuldlosen Unterhalt (§ 66 EheG). Bei einvernehmlicher Scheidung gilt, was im Vergleich vereinbart wurde.

Gibt es Unterhalt trotz eigenem Verschulden?

Ja, über § 68a EheG - verschuldensunabhängig, etwa wenn man wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nicht arbeiten kann. Bis das jüngste Kind fünf ist, wird die Erwerbsunfähigkeit vermutet, danach jeweils für maximal drei Jahre.

Kann man auf Ehegattenunterhalt verzichten?

Bei der einvernehmlichen Scheidung ja - ein Verzicht im Scheidungsvergleich ist bindend und nur in engen Ausnahmefällen anfechtbar, etwa bei grober Existenzgefährdung. Überlegen Sie einen Verzicht daher sehr genau.

Wann endet der Ehegattenunterhalt?

Mit Wiederverheiratung des Berechtigten, mit einer eingetragenen Partnerschaft, einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft oder wenn die Bedürftigkeit dauerhaft wegfällt. Bei groben Verfehlungen kann der Anspruch verwirkt werden.

Wird der Unterhalt durch eigenes Einkommen gekürzt?

Ja. Eigenes Einkommen des Berechtigten wird angerechnet. Bei der 40-Prozent-Regel wird es direkt vom errechneten Betrag abgezogen, sodass am Ende die Differenz auf den gemeinsamen Lebensstandard ausgeglichen wird.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at