Wiedereinstellungszusage 2026: Zusage, Vereinbarung, ALG

Von Martin Höllinger Stand 19.06.2026 Lesezeit 11 Min Quellen geprüft

Was ist eine Wiedereinstellungszusage?

Eine Wiedereinstellungszusage ist die Erklärung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung wieder zu beschäftigen. Verpflichtet wird dabei nur der Arbeitgeber - der Arbeitnehmer entscheidet selbst, ob er das Angebot annimmt, und haftet nicht, wenn er nicht zurückkehrt. Sie ist typisch für Saisonbetriebe, die Stammpersonal über die Nebensaison halten wollen - etwa im Tourismus, am Bau oder in der Landwirtschaft. Der Betrieb spart sich die Suche nach neuen Kräften, der Beschäftigte hat seinen Arbeitsplatz für die nächste Saison sicher und ist in der Pause über das Arbeitslosengeld abgesichert.


Zusage oder Vereinbarung: der entscheidende Unterschied

Die beiden Begriffe klingen ähnlich, ihre rechtliche Wirkung ist aber gegensätzlich - und genau hier entscheidet sich, wer am Ende haftet.

Bei der Wiedereinstellungszusage verpflichtet sich allein der Arbeitgeber zur Fortsetzung. Der Arbeitnehmer bleibt frei: Sagt er ab, entsteht keine Schadenersatzpflicht. Seine Beendigungsansprüche leben wieder auf, sobald er die Nichtfortsetzung bekannt gibt.

Bei der Wiedereinstellungsvereinbarung verpflichten sich beide. Der Arbeitnehmer ist gebunden. Eine Absage ist nur gerechtfertigt, wenn er eine andere Beschäftigung antritt - und er muss die Nichtfortsetzung vor dem vereinbarten Wiederantrittstermin melden. Unterbleibt diese Mitteilung, droht ihm eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Kurz: Die Zusage ist die für den Arbeitnehmer komfortable Variante, die Vereinbarung die verbindliche. Wer unterschreibt, sollte genau wissen, welches der beiden Wörter im Dokument steht.


Die vier Modelle im Vergleich

In der Praxis kursieren vier verwandte Konstruktionen, die oft verwechselt werden. Der Unterschied liegt darin, ob das Arbeitsverhältnis endet und wer sich bindet:

ModellArbeitsverhältnisWer ist gebunden?Arbeitslosengeld
Wiedereinstellungszusagewird beendetnur Arbeitgeberja, in der Pause
Wiedereinstellungsvereinbarungwird beendetbeide Seitenja, in der Pause
Aussetzvertrag (auflösend)wird zum Stichtag aufgelöstje nach Formulierungja, in der Pause
Karenzierung (echte Aussetzung)bleibt aufrecht, ruhtbeide (Dienstvertrag läuft)nein

Der praktisch wichtigste Trennstrich verläuft zwischen den ersten drei Modellen und der Karenzierung: Nur wenn das Arbeitsverhältnis echt beendet wird, kommt überhaupt Arbeitslosengeld für die Pause infrage. Bleibt der Dienstvertrag aufrecht und ruht nur, gibt es kein Arbeitslosengeld.


Was passiert mit dem Arbeitslosengeld?

Beim Aussetzvertrag und der echten Beendigung mit Wiedereinstellung erhält der Arbeitnehmer die volle Endabrechnung - offenes Entgelt, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung - und hat für die Pause grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Grundbetrag liegt 2026 bei 55 Prozent des früheren Nettoeinkommens.

Es gibt aber zwei Stolpersteine. Erstens prüft das AMS, ob eine Scheinkonstruktion vorliegt: Wird dasselbe Arbeitsverhältnis jedes Jahr im immer gleichen Rhythmus für ein paar Wochen “ausgesetzt”, nur um Lohnkosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, kann der Anspruch verweigert werden. Zweitens kann das AMS arbeitslos vorgemerkte Personen grundsätzlich auf einen zumutbaren Arbeitsplatz vermitteln - in bestimmten Saisonbranchen nimmt es auf bestehende Wiedereinstellungszusagen aber Rücksicht und vermittelt nicht weg.

Wer länger als geplant in der Pause bleibt, sollte zudem die Anwartschaft im Blick behalten: Für einen Folgebezug braucht es 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten zwölf Monaten.


Sperrfrist beim Arbeitslosengeld: wann sie greift

Ein häufiges Missverständnis: Die Sperrfrist von vier Wochen nach Paragraf 11 AlVG greift nur, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst gekündigt oder es durch eigenes Verschulden (Entlassung, unbegründeter vorzeitiger Austritt) verloren hat. Bei einer einvernehmlichen Auflösung - und genau das ist der typische Aussetzvertrag - gibt es keine vierwöchige Sperre. Das Arbeitslosengeld läuft hier grundsätzlich ab dem Tag der Arbeitslosigkeit.

Der Aussetzvertrag ist also gerade deshalb attraktiv, weil er als einvernehmliche Beendigung keinen Sperrtatbestand auslöst. Wer dagegen selbst kündigt, um in die Pause zu gehen, riskiert die vier Wochen ohne Bezug. Wer auf das Geld angewiesen ist, klärt im Zweifel vor der Unterschrift beim AMS, wie die geplante Beendigung eingestuft wird. Details zu den einzelnen Sperrtatbeständen stehen im Leitfaden zum Arbeitslosengeld.


Schritt für Schritt: so läuft eine Aussetzung mit Wiedereinstellung ab

Damit nichts schiefgeht, hilft ein klarer Ablauf - vom Ende bis zum Wiedereintritt:

  1. Schriftliche Vereinbarung vor der Beendigung: Modell (Zusage oder Vereinbarung), Wiederantrittstermin, Anrechnung der Vordienstzeiten, Aufleben der Beendigungsansprüche.
  2. Endabrechnung zum Stichtag: offenes Entgelt, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung. Bei Abfertigung alt vorher die Arbeiterkammer fragen.
  3. AMS-Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit - eine spätere Meldung kostet Bezugstage. Arbeitslosengeld beantragen und Kontrolltermine wahrnehmen.
  4. Kontakt halten zum Arbeitgeber und die Arbeitsbereitschaft erklären, besonders ohne fixen Termin.
  5. Wiedereintritt zum vereinbarten Datum - das Dienstverhältnis beginnt neu, die angerechneten Vordienstzeiten laufen aber weiter.

Dieser Ablauf trennt sauber, was zusammengehört: die Beendigung mit voller Abrechnung, die abgesicherte Pause über das Arbeitslosengeld und den reibungslosen Wiedereinstieg ohne Verlust der Betriebszugehörigkeit.


Abfertigung, Urlaub, Vordienstzeiten: was schriftlich geregelt sein muss

Eine Beendigung mit Wiedereinstellung ist rechtlich eine echte Beendigung - mit allen Folgen. Drei Punkte gehören deshalb zwingend schriftlich geregelt, sonst verliert der Arbeitnehmer bares Geld:

  • Abfertigung: Im System Abfertigung neu läuft der Anspruch über die betriebliche Vorsorgekasse weiter - der Arbeitgeber zahlt 1,53 Prozent des Bruttobezugs ein, solange Entgelt fließt. Wer noch in der Abfertigung alt ist, muss aufpassen: Hier kann die Beendigung den Anspruch gefährden. Die Arbeiterkammer rät ausdrücklich, vorher Kontakt aufzunehmen.
  • Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen: Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Beendigungsansprüchen, sollte das Aufleben dieser Ansprüche vereinbart werden - für den Fall, dass es doch nicht zur Fortsetzung kommt. Mehr zur Berechnung im Leitfaden zum Urlaubsanspruch.
  • Vordienstzeiten: Sie müssen ausdrücklich angerechnet werden. Davon hängen das Urlaubsausmaß, die Höhe der Kündigungsfristen und entgeltabhängige Ansprüche ab. Ohne schriftliche Anrechnung beginnt die Dienstzeit bei der Wiedereinstellung neu - ein teurer Fehler bei langjährigen Beschäftigten.

Wenn eine Seite nicht mitspielt

Was passiert, wenn die Wiedereinstellung scheitert, hängt davon ab, wer ausschert.

Der Arbeitgeber sagt ab: Erklärt er die Nichtfortsetzung schon vor dem zugesagten Termin, gebührt dem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung wie bei einer unbegründeten Entlassung. Bleibt eine ausdrückliche Auflösungserklärung aus und der Arbeitnehmer erklärt sich arbeitsbereit, hat er Anspruch auf Lohn oder Gehalt.

Der Arbeitnehmer sagt ab: Bei der bloßen Zusage ist das folgenlos - er gibt die Nichtfortsetzung bekannt, seine Beendigungsansprüche leben wieder auf. Bei der Vereinbarung ist er gebunden; eine Absage ohne den Antritt einer anderen Beschäftigung kann ihn schadenersatzpflichtig machen.

Wichtig ist in beiden Fällen die rechtzeitige Meldung. Der ÖGB warnt: Wer sich nicht aktiv beim Arbeitgeber meldet und seine Arbeitsbereitschaft erklärt, riskiert, dass der Arbeitgeber von einem Verzicht ausgeht. Das gilt besonders bei vage formulierten Zusagen ohne festen Wiederantrittstermin. Wer ablehnen will, sollte das so lange vorher tun, wie er es bei einer normalen Kündigung müsste.


Aussetzvertrag oder Karenzierung: der Unterschied bei der Sozialversicherung

Hinter dem Wort “Aussetzung” stecken zwei völlig verschiedene Dinge. Bei der echten Aussetzung (Karenzierung) bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, es ruhen nur die Hauptpflichten - typisch der unbezahlte Urlaub. Sie lässt sich jederzeit ohne gesetzliche Voraussetzungen vereinbaren. Bei der auflösenden Aussetzung (Aussetzvertrag) wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem Stichtag beendet und später neu begründet.

Der Unterschied schlägt direkt auf die Sozialversicherung durch. Bei einer Karenzierung gilt: Dauert der unbezahlte Urlaub bis zu einem Monat, bleibt die Versicherung aufrecht - der Arbeitgeber darf den Dienstnehmeranteil weiterverrechnen. Dauert er länger als einen Monat, ist eine Abmeldung erforderlich, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Beim Aussetzvertrag dagegen gelten die normalen Beendigungsregeln, und in der Pause sichert das Arbeitslosengeld die Kranken- und Pensionsversicherung.

Für viele Saisonbeschäftigte ist genau das der Grund, warum der Aussetzvertrag attraktiver ist als die Karenzierung: Er bringt Arbeitslosengeld und eine saubere Endabrechnung, statt einer langen unbezahlten Pause ohne Einkommen.


Unsere Einschätzung

Die Wiedereinstellungszusage ist ein faires Instrument, solange sie sauber formuliert ist - und ein Risiko, wenn nicht. Wer eine unterschreibt, sollte auf drei Dingen bestehen: ein klarer Wiederantrittstermin statt einer schwammigen Formel, die schriftliche Anrechnung der Vordienstzeiten und eine Regelung zum Aufleben der Beendigungsansprüche, falls die Fortsetzung doch nicht klappt.

Ehrlich gesagt ist die Grenze zwischen legitimer Saisonpraxis und Missbrauch fließend. Für Beschäftigte ist die Konstruktion meist vorteilhaft, weil sie Arbeitslosengeld und Stammplatz verbindet. Bei der Abfertigung alt und bei langjährigen Dienstverhältnissen lohnt sich aber immer der Anruf bei der Arbeiterkammer, bevor man unterschreibt. Branchenüblich ist die Zusage etwa in Tourismus, Bau und Landwirtschaft - oft eng verzahnt mit dem jeweiligen Kollektivvertrag, der eigene Regeln zur Wiedereinstellung enthalten kann.


Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wiedereinstellungszusage und -vereinbarung?

Bei der Zusage verpflichtet sich nur der Arbeitgeber zur späteren Fortsetzung - der Arbeitnehmer ist frei und haftet nicht, wenn er nicht zurückkommt. Bei der Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten; der Arbeitnehmer ist gebunden und kann schadenersatzpflichtig werden.

Bekomme ich während einer Wiedereinstellungszusage Arbeitslosengeld?

Bei einem Aussetzvertrag wird das Dienstverhältnis echt beendet, dann besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld - sofern das AMS keine Scheinkonstruktion annimmt. Bei einer bloßen Karenzierung ohne Beendigung gibt es kein Arbeitslosengeld.

Was passiert mit der Abfertigung bei einem Aussetzvertrag?

Im System Abfertigung neu läuft der Anspruch über die Vorsorgekasse ungestört weiter. Wer noch in der Abfertigung alt ist, sollte vorher unbedingt die Arbeiterkammer kontaktieren - durch die Beendigung kann der Anspruch gefährdet sein.

Muss ich mich beim Arbeitgeber melden, um wieder eingestellt zu werden?

Ja. Sie sollten aktiv Kontakt aufnehmen und Ihre Arbeitsbereitschaft erklären, sonst kann der Arbeitgeber annehmen, dass Sie die Zusage nicht nutzen wollen. Das gilt besonders bei vage formulierten Vereinbarungen ohne festen Termin.

Was ist der Unterschied zwischen Aussetzvertrag und Karenzierung?

Beim Aussetzvertrag wird das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag aufgelöst und später neu begründet (mit Endabrechnung und ALG). Bei der Karenzierung bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, ruht aber - es gibt kein Arbeitslosengeld.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber doch nicht wieder einstellt?

Erklärt der Arbeitgeber die Nichtfortsetzung vor dem zugesagten Termin, gebührt Kündigungsentschädigung wie bei einer unbegründeten Entlassung. Bleibt eine Auflösungserklärung aus, besteht Anspruch auf Lohn, sobald man sich arbeitsbereit erklärt.

Werden meine Vordienstzeiten angerechnet?

Nur wenn das schriftlich vereinbart ist. Vordienstzeiten - wichtig für Kündigungsfristen, Urlaubsausmaß und Entgeltansprüche - müssen ausdrücklich angerechnet und festgehalten werden, sonst beginnt die Dienstzeit neu zu laufen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at