Fluggastrechte EU 261 Österreich 2026 - Entschädigung
Wie viel Entschädigung steht Ihnen zu
Bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel, bei einer Annullierung oder bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung haben Sie nach der EU-Verordnung 261/2004 Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro. Die Höhe richtet sich allein nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob Sie das Ticket teuer oder im Sonderangebot gekauft haben.
| Flugdistanz | Ausgleichszahlung |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 Euro |
| 1.500 bis 3.500 km (oder innergemeinschaftlich über 1.500 km) | 400 Euro |
| über 3.500 km | 600 Euro |
Stand Juni 2026. Quelle: EU-Verordnung 261/2004, konsumentenfragen.at.
Entscheidend ist die Ankunftszeit am letzten Zielort Ihrer Buchung, nicht der Abflug. Wer wegen eines verpassten Anschlussfluges drei Stunden zu spät am Endziel ankommt, hat Anspruch - auch wenn der erste Flugabschnitt nur wenig Verspätung hatte. Anders als bei einem mangelhaften Produkt, wo die Gewährleistung greift, ist dieser Flug-Anspruch eine gesetzlich fixierte Pauschale, die unabhängig vom konkreten Schaden zusteht. Den allgemeinen Rahmen der Verbraucherrechte steckt der Konsumentenschutz-Ratgeber ab; hier geht es um die Besonderheiten des Flugverkehrs.
Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung - die drei Auslöser
Die Ausgleichszahlung kann aus drei verschiedenen Situationen entstehen, die sich rechtlich unterscheiden. Bei der Verspätung kommt es allein auf die drei Stunden am Endziel an. Bei der Annullierung wird der Flug ganz gestrichen - hier zählt die Vorwarnzeit und das Ersatzangebot. Die Nichtbeförderung schließlich betrifft den Fall, dass Sie trotz gültiger Buchung und rechtzeitigem Erscheinen nicht mitgenommen werden, meist wegen Überbuchung. In diesem Fall haben Sie sofort Anspruch, ohne dass eine Wartezeit nötig wäre - und die Airline muss zuerst Freiwillige suchen, die gegen Gegenleistung zurücktreten.
In allen drei Fällen gilt die Verordnung für Abflüge von einem Flughafen innerhalb der EU sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, sofern die Airline ihren Sitz in der EU hat. Ein Flug von Wien nach New York fällt also ebenso darunter wie der Rückflug, wenn eine EU-Airline fliegt.
Die Halbierung auf 300 Euro - der häufig übersehene Punkt
Ein Detail, das viele Ratgeber unterschlagen: Die Entschädigung kann um 50 Prozent gekürzt werden, wenn die Airline eine Ersatzbeförderung anbietet, mit der Sie nur begrenzt verspätet ankommen. Die Schwellen hängen wieder von der Distanz ab.
| Flugdistanz | Halbierung, wenn Ankunft nicht später als |
|---|---|
| bis 1.500 km | 2 Stunden |
| 1.500 bis 3.500 km | 3 Stunden |
| über 3.500 km | 4 Stunden |
Stand Juni 2026. Quelle: Art. 7 EU 261/2004, WKO.
Das hat eine wichtige Konsequenz für Langstreckenflüge: Kommen Sie bei einem Flug über 3.500 km zwischen drei und vier Stunden zu spät an, bekommen Sie nur 300 statt 600 Euro. Erst ab vier Stunden Verspätung gibt es die volle Summe. Diese Stufe wird von Airlines gern genutzt, um die Zahlung zu drücken - prüfen Sie also genau, wie groß die Verspätung am Ziel tatsächlich war.
Rechenbeispiel: zwei Verspätungen im Vergleich
Zwei Passagiere, zwei unterschiedliche Ergebnisse.
| Fall | Distanz | Verspätung am Ziel | Anspruch |
|---|---|---|---|
| Wien - Mallorca | rund 1.500 km | 3,5 Stunden | 250 Euro |
| Wien - New York | rund 6.900 km | 3,5 Stunden | 300 Euro (halbiert) |
| Wien - New York | rund 6.900 km | 4,5 Stunden | 600 Euro (voll) |
Stand Juni 2026. Eigenes Rechenbeispiel auf Basis EU 261/2004.
Die eine Stunde Unterschied auf der Langstrecke entscheidet also über 300 Euro. Wer am Flughafen die genaue Ankunftszeit dokumentiert - etwa per Foto der Anzeigetafel oder über eine Flugtracking-App -, sichert sich im Streitfall den Nachweis für die höhere Stufe.
Annullierung: Es kommt auf die Vorwarnzeit an
Bei einer Annullierung entscheidet vor allem, wie früh die Airline informiert hat und ob sie einen passenden Ersatzflug anbietet. Auch das wird selten übersichtlich dargestellt.
| Information vor Abflug | Kein Anspruch, wenn Ersatzflug … |
|---|---|
| mindestens 14 Tage | immer kein Ausgleich |
| 7 bis 13 Tage | Abflug max. 2 h früher und Ankunft max. 4 h später |
| weniger als 7 Tage | Abflug max. 1 h früher und Ankunft max. 2 h später |
Stand Juni 2026. Quelle: Art. 5 EU 261/2004, WKO.
Bietet die Airline keinen Ersatzflug innerhalb dieser engen Fenster an, bleibt der Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung bestehen. Bei Annullierung und Nichtbeförderung haben Sie zusätzlich immer ein Wahlrecht: entweder die vollständige Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Ziel. Diese beiden Ansprüche, Erstattung und Ausgleichszahlung, schließen einander nicht aus.
Außergewöhnliche Umstände - die wichtigste Ausnahme
Der häufigste Grund, mit dem Airlines die Zahlung verweigern, sind außergewöhnliche Umstände. Darunter fallen Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle: Unwetter, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder ein Streik von Dritten wie der Flugsicherung. In diesen Fällen entfällt die Ausgleichszahlung, sofern die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ein gewöhnlicher technischer Defekt am Flugzeug zählt in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand, weil er zum normalen Betriebsrisiko gehört. Auch ein Streik der eigenen Belegschaft der Airline wird von Gerichten meist nicht als außergewöhnlich anerkannt. Lassen Sie sich also nicht pauschal mit dem Hinweis “technisches Problem” abspeisen - das ist oft kein gültiger Ausschlussgrund. Und selbst bei echten außergewöhnlichen Umständen bleibt die Betreuungspflicht bestehen.
Betreuungsleistungen am Flughafen
Unabhängig von der Ausgleichszahlung schuldet die Airline ab bestimmten Wartezeiten Betreuung. Dazu zählen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails und, falls eine Übernachtung nötig wird, ein Hotel samt Transfer dorthin und zurück. Diese Leistungen gelten auch dann, wenn der Flug wegen Unwetters annulliert wurde und keine Entschädigung fällig ist.
Bekommen Sie diese Betreuung vor Ort nicht, heben Sie alle Belege auf. Mussten Sie selbst ein Hotel oder Essen bezahlen, können Sie die angemessenen Kosten später von der Airline zurückfordern. Halten Sie die Ausgaben dabei in einem vernünftigen Rahmen - ersetzt werden angemessene, notwendige Kosten, nicht das Luxushotel oder das teure Restaurant. Bewahren Sie Rechnungen mit Datum und Uhrzeit auf, damit der Zusammenhang mit der Verspätung erkennbar bleibt. Für unvorhergesehene Mehrkosten auf Reisen kann ergänzend eine Reiseversicherung sinnvoll sein, die solche Lücken abdeckt und über die reinen Fluggastrechte hinausgeht.
So setzen Sie Ihren Anspruch durch
Der Weg zur Entschädigung ist klar strukturiert. Fordern Sie zuerst schriftlich und mit konkreten Angaben - Flugnummer, Datum, tatsächliche Ankunftszeit - die Ausgleichszahlung direkt bei der Airline. Reagiert sie nicht oder lehnt sie ab, ist in Österreich die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) in Wien die staatliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle. Sie hilft kostenlos.
Heben Sie Bordkarten, Buchungsbestätigung und alle Belege auf und dokumentieren Sie die Verspätung. Geht es um einen online gekauften Flug, lohnt der Blick in das Online-Shopping-Recht, das die Pflichten beim Fernkauf regelt. Bei größeren oder strittigen Forderungen deckt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Klage. Ansprüche verjähren in Österreich nach der allgemeinen dreijährigen Frist - warten Sie also nicht zu lange. Dass steigende Reisekosten jede Entschädigung wertvoller machen, zeigt der Ratgeber zur Inflation.
Selbst fordern oder Portal nutzen? Kommerzielle Entschädigungsportale nehmen Ihnen die Arbeit ab, behalten im Erfolgsfall aber eine Provision von oft 20 bis 30 Prozent ein. Bei einem klaren Fall lohnt sich der Selbstversuch fast immer: Ein formloses Schreiben an die Airline mit allen Daten kostet nichts, und die apf schlichtet ebenfalls gratis. Erst wenn die Airline mauert und Sie den Aufwand scheuen, ist ein Portal eine Überlegung wert - dann aber im Bewusstsein, dass ein erheblicher Teil der 250 bis 600 Euro als Provision abgeht. Rechnen Sie also kurz nach, bevor Sie einen Anspruch aus der Hand geben.
Reform-Stand 2026: vorerst bleibt alles beim Alten
Die EU plant seit Jahren eine Reform der Fluggastrechte. Bis zur verbindlichen Frist Mitte Juni 2026 kam es zwischen Europäischem Parlament und Rat jedoch zu keiner Einigung. Damit gelten Stand Juni 2026 weiterhin die bekannten Regeln: die Drei-Stunden-Grenze bei Verspätung und die Entschädigungssummen von 250, 400 und 600 Euro.
Im Gespräch waren unterschiedliche Richtungen: Das Parlament wollte die Mindestentschädigung anheben und an die Inflation koppeln, der Rat dagegen die Verspätungsschwelle erhöhen, was vielen Passagieren den Anspruch genommen hätte. Solange nichts beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht ist, bleibt es beim geltenden Recht. Beobachten Sie die Entwicklung, aber verlassen Sie sich für aktuelle Flüge auf die heutigen, bewährten Ansprüche.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Entschädigung gibt es bei Flugverspätung?
Nach EU 261 je nach Distanz 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (1.500-3.500 km oder innergemeinschaftlich über 1.500 km) oder 600 Euro (über 3.500 km). Voraussetzung ist eine Ankunft am Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung.
Ab wie vielen Stunden Verspätung habe ich Anspruch?
Ab drei Stunden Verspätung am Endziel. Maßgeblich ist nicht der Abflug, sondern die tatsächliche Ankunftszeit am letzten Zielort der Buchung. Bei Langstrecke über 3.500 km und einer Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden wird die Entschädigung auf 300 Euro halbiert.
Bei welcher Annullierung bekomme ich kein Geld?
Wenn die Airline mindestens 14 Tage vorher informiert, oder bei kurzfristigerer Information einen Ersatzflug innerhalb enger Zeitfenster anbietet. Auch außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder ein Streik Dritter schließen die Ausgleichszahlung aus.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Airline, etwa Unwetter, politische Instabilität oder ein Streik von Dritten (z.B. Flugsicherung). Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt in der Regel nicht dazu. Bei außergewöhnlichen Umständen entfällt die Ausgleichszahlung, nicht aber die Betreuungspflicht.
Welche Betreuung steht mir am Flughafen zu?
Ab bestimmten Wartezeiten Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis, zwei Telefonate oder E-Mails sowie bei Übernachtungsbedarf ein Hotel samt Transfer. Diese Betreuungsleistungen gelten auch dann, wenn keine Ausgleichszahlung fällig ist.
Wer hilft in Österreich bei der Durchsetzung?
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) in Wien ist die staatliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle. Sie unterstützt kostenlos, wenn die Airline nicht oder ablehnend reagiert. Ansprüche verjähren in Österreich nach der allgemeinen dreijährigen Frist.
Gilt EU 261 auch für Billigflieger und Nicht-EU-Airlines?
Ja. Die Verordnung gilt unabhängig vom Ticketpreis auch für Billigflieger. Sie greift bei allen Abflügen von einem EU-Flughafen sowie bei Flügen aus einem Drittstaat in die EU, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Ein Nicht-EU-Flug einer Nicht-EU-Airline in die EU fällt dagegen nicht darunter.
Chefredakteur finanzguide.at