Steuernachzahlung in Raten 2026 - Stundung beim Finanzamt

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 11 Min Quellen geprüft

Kann ich eine Steuernachzahlung in Raten zahlen?

Ja. Wer eine Nachzahlung nicht auf einmal aufbringt, beantragt eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO - entweder eine Stundung (die Zahlung wird aufgeschoben) oder eine Ratenzahlung (der Betrag wird in Monatsraten getilgt). Voraussetzung: Die sofortige Zahlung wäre eine erhebliche Härte, und die Einbringlichkeit der Abgabe ist nicht gefährdet. Den Antrag stellen Sie spätestens am Fälligkeitstag über FinanzOnline.

Die Nachzahlung selbst ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids fällig (§ 210 BAO). Innerhalb dieses Monats müssen Sie handeln - entweder zahlen oder das Ansuchen einbringen. Wer beides verstreichen lässt, sammelt Säumniszuschläge.

Eine Nachzahlung trifft Arbeitnehmer meist nach der Arbeitnehmerveranlagung, etwa bei mehreren Dienstverhältnissen im selben Jahr oder zu viel ausgezahltem Familienbonus. Bei Selbstständigen entsteht sie durch zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen. Bevor Sie eine Ratenzahlung beantragen, lohnt der Blick, ob der zugrunde liegende Steuerbescheid überhaupt korrekt ist - ein Fehler im Bescheid lässt sich per Beschwerde billiger lösen als per Stundung.

Stundung oder Ratenzahlung - was passt wann

Beide Wege laufen über dasselbe Ansuchen, lösen aber unterschiedliche Probleme:

StundungRatenzahlung
Prinzipgesamter Betrag späterin Monatsraten
Passt beiabsehbarem Geldeingang (z.B. Bonus, Auftrag, Gutschrift)dauerhaft knapper Liquidität
Typische Dauerwenige Monatebis etwa 12 Monate
Zinsen6,03 % p.a. auf den offenen Betrag6,03 % p.a. auf den jeweils offenen Rest

Die Stundung lohnt, wenn Sie wissen, dass in zwei oder drei Monaten Geld kommt - etwa eine erwartete Gutschrift aus einem anderen Jahr oder die nächste Honorarzahlung. Die Ratenzahlung ist der Weg, wenn die Nachzahlung schlicht zu groß für ein Monatsbudget ist. Weil die Zinsen immer nur auf den noch offenen Betrag laufen, wird die Ratenzahlung mit jeder getilgten Rate billiger.

Was die Stundung 2026 kostet

Auf gestundete Abgaben fallen Stundungszinsen an. Der Satz liegt 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einem Basiszinssatz von 1,53 Prozent (unverändert seit 11. Juni 2025) sind das 6,03 Prozent pro Jahr - Stand 2026.

Die wichtigste Entlastung: Stundungszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Bei kleinen Beträgen oder kurzen Laufzeiten zahlen Sie damit gar nichts. Konkret bleibt eine Stundung gratis, solange die rechnerischen Zinsen die 50-Euro-Grenze nicht überschreiten - das gilt für viele Alltagsfälle.

Rechenbeispiel: 3.000 Euro über 10 Monate in Raten

Sie haben 3.000 Euro Nachzahlung und tilgen sie in zehn gleichen Monatsraten zu 300 Euro. Weil der offene Rest jeden Monat sinkt, fallen Zinsen nur auf das Schwindende an:

  • Durchschnittlich offener Betrag über die Laufzeit: rund 1.650 Euro
  • Zinslast: 1.650 € × 6,03 % × 10/12 ≈ 83 Euro

Über 83 Euro Zinsen verteilt auf zehn Monate - rund 8 Euro im Monat - kostet die Ratenzahlung die Bequemlichkeit, nicht alles auf einmal hinlegen zu müssen. Läge die Gesamtzinslast unter 50 Euro (etwa bei kleinerem Betrag oder kürzerer Laufzeit), würde das Finanzamt sie streichen.

Wann die Stundung zinsfrei bleibt

Die 50-Euro-Grenze lässt sich gezielt nutzen. Bei 6,03 Prozent entsprechen 50 Euro Zinsen einem durchschnittlich offenen Betrag von rund 830 Euro über ein ganzes Jahr. Über kürzere Zeiträume darf der Betrag entsprechend höher sein:

  • 12 Monate Laufzeit: durchschnittlich offen bis rund 830 Euro zinsfrei
  • 6 Monate: bis rund 1.660 Euro
  • 3 Monate: bis rund 3.300 Euro

Daraus folgt eine simple Strategie: Wer eine mittelgroße Nachzahlung in wenigen Monaten tilgen kann, bleibt oft komplett unter der Grenze - die Stundung kostet dann gar nichts. Wer dagegen eine große Summe lange streckt, sollte mit Zinsen rechnen und den Vergleich mit einem Bankkredit ziehen. Eine Anzahlung gleich zu Beginn senkt den durchschnittlich offenen Betrag und drückt die Zinslast zusätzlich unter die 50-Euro-Marke.

Der teure Fehler: nichts tun

Wer den Bescheid ignoriert, zahlt drauf - und zwar gestaffelt. Der Säumniszuschlag nach § 217 BAO eskaliert in drei Stufen:

StufeHöheFällig wann
1. Säumniszuschlag2 % des Rückstandssofort bei nicht zeitgerechter Zahlung
2. Säumniszuschlag1 %3 Monate nach Vollstreckbarkeit
3. Säumniszuschlag1 %3 Monate nach dem 2. Zuschlag

Bei 3.000 Euro Rückstand sind das in der vollen Eskalation 60 + 30 + 30 = 120 Euro - zusätzlich zu eventuellen Anspruchszinsen und den Kosten einer späteren Vollstreckung. Zwei Schutzmechanismen mildern das ab:

  • Bagatellgrenze: Säumniszuschläge unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Der erste Zuschlag entsteht damit erst ab einem Rückstand von 2.500 Euro real.
  • Respiro-Frist: Beträgt die Säumnis höchstens fünf Tage und haben Sie in den letzten sechs Monaten alle Abgaben pünktlich gezahlt, entsteht kein Säumniszuschlag. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen dabei nicht mit.

Und der entscheidende Punkt: Ein rechtzeitiges Zahlungserleichterungsansuchen verhindert den Säumniszuschlag von vornherein (§ 217 Abs. 4 BAO). Wer also absehbar nicht zahlen kann, stellt lieber sofort den Antrag, statt die Frist verstreichen zu lassen.

So stellen Sie den Antrag

Am schnellsten geht es in FinanzOnline unter “Weitere Services” und “Zahlungserleichterung”. Dort geben Sie strukturiert an, welchen Betrag Sie stunden oder in welchen Raten Sie tilgen wollen. Alternativ geht ein formloses schriftliches Ansuchen per Post.

Hilfreich für die Bewilligung:

  • ein realistischer Tilgungsplan mit Ratenhöhe und Terminen,
  • eine knappe, nachvollziehbare Begründung der erheblichen Härte (z.B. Liquiditätsengpass, unerwartete Nachzahlung für ein zurückliegendes Jahr),
  • bei höheren Beträgen der Hinweis, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist - also dass Sie zahlungswillig und -fähig bleiben.

Selbstständige, die ohnehin laufend mit dem Finanzamt zu tun haben, kennen den Weg von der Einkommensteuer und ihren Vorauszahlungen. Für sie ist die Zahlungserleichterung ein normales Instrument der Liquiditätssteuerung, kein Notfall.

Wenn das Finanzamt ablehnt

Ein Ansuchen kann abgewiesen werden - etwa weil die erhebliche Härte nicht glaubhaft ist oder die Einbringlichkeit gefährdet erscheint. Das ist kein Drama, wenn Sie rechtzeitig eingebracht haben: Nach § 212 Abs. 3 BAO bleibt Ihnen dann eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des abweisenden Bescheids, um die Abgabe doch noch zu zahlen, ohne dass ein Säumniszuschlag entsteht. Diese Nachfrist ist der eigentliche Wert eines fristgerechten Ansuchens - selbst wenn es scheitert, gewinnen Sie einen Monat.

Gegen den abweisenden Bescheid können Sie außerdem Beschwerde erheben oder ein neues, besser begründetes Ansuchen stellen. Wer beim ersten Mal nur “kann nicht zahlen” schreibt, hat schlechtere Karten als jemand, der einen konkreten Tilgungsplan und eine nachvollziehbare Härte darlegt.

Selbstständige: die SVS nicht vergessen

Wer selbstständig ist, hat oft zwei Baustellen gleichzeitig: die Steuernachzahlung beim Finanzamt und eine Nachbemessung bei der Sozialversicherung. Beide Stellen sind getrennt - eine Stundung beim Finanzamt gilt nicht automatisch für die SVS-Beiträge. Auch die SVS bietet Ratenzahlungen und Stundungen an, aber Sie müssen dort eigens ansuchen. Gerade nach einem guten Jahr kommen ESt-Nachzahlung und SVS-Nachbemessung häufig zeitgleich - wer nur ans Finanzamt denkt, übersieht die zweite Hälfte der Rechnung. Planen Sie die Liquidität für beide gemeinsam.

Stundung oder lieber Kredit?

Bei 6,03 Prozent ist das Finanzamt nicht der billigste Geldgeber. Ein guter Ratenkredit ist 2026 effektiv ab etwa 5 Prozent zu haben - rechnerisch günstiger als die Stundung. Trotzdem ist die Finanzamts-Ratenzahlung für viele die bessere Wahl:

  • Kein Aufwand, keine Bonitätsprüfung: Der Antrag ist in FinanzOnline in wenigen Minuten erledigt, ohne KSV-Abfrage und ohne neuen Kreditvertrag.
  • Unter 50 Euro Zinsen gratis: Bei kleineren Nachzahlungen schlägt kein Kredit die kostenfreie Stundung.
  • Flexibel: Eine Sondertilgung ist jederzeit möglich, ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Erst bei großen Nachzahlungen über längere Laufzeiten lohnt der Zinsvergleich wirklich. Wer 15.000 Euro über zwei Jahre strecken muss, fährt mit einem günstigen Bankkredit spürbar besser als mit 6,03 Prozent Stundungszinsen. Hängt Ihre Nachzahlung an einem strittigen Bescheid, ist außerdem die Beschwerde samt Aussetzung der Einhebung der bessere Hebel als eine Stundung - dann zahlen Sie nur 3,53 statt 6,03 Prozent und nur, wenn Sie am Ende verlieren.

Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Steuernachzahlung in Raten zahlen?

Ja, über ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 BAO. Sie wählen zwischen Stundung (Aufschub) und Ratenzahlung (Monatsraten). Voraussetzung ist eine erhebliche Härte bei sofortiger Zahlung und dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Was kostet eine Stundung beim Finanzamt 2026?

Stundungszinsen von 6,03 Prozent pro Jahr (Basiszinssatz 1,53 Prozent plus 4,5 Prozentpunkte). Zinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt - kleine, kurze Stundungen bleiben damit oft kostenlos.

Bis wann muss ich den Stundungsantrag stellen?

Spätestens am Fälligkeitstag, also innerhalb des Zahlungsmonats nach Bekanntgabe des Bescheids. Ein rechtzeitiges Ansuchen verhindert den Säumniszuschlag. Verspätete Anträge schützen nicht mehr davor.

Wie hoch ist der Säumniszuschlag, wenn ich nicht zahle?

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 Prozent des offenen Betrags, ab einem Rückstand von 50 Euro. Nach drei Monaten kommt ein zweiter (1 Prozent), nach weiteren drei Monaten ein dritter (1 Prozent) hinzu.

Was passiert, wenn ich eine Rate nicht zahle?

Terminverlust: Der gesamte noch offene Steuerrückstand wird sofort fällig. Es drohen Säumniszuschlag und Vollstreckung. Eine einzige verpasste Rate kann die ganze Vereinbarung beenden.

Lohnt sich die Stundung oder besser ein Kredit?

Bei 6,03 Prozent Stundungszinsen ist das Finanzamt oft teurer als ein günstiger Ratenkredit (effektiv ab etwa 5 Prozent). Für kurze Stundungen unter 50 Euro Zinsbelastung ist das Finanzamt aber unschlagbar bequem.

Bekomme ich überhaupt eine Ratenzahlung bewilligt?

In der Regel ja, wenn der Rückstand überschaubar ist und Sie einen realistischen Tilgungsplan vorlegen. Üblich sind Laufzeiten bis etwa zwölf Monate. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt eine genauere Begründung.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at