Selbstanzeige Finanzamt 2026 - § 29 FinStrG strafbefreiend

Von Martin Höllinger Stand 20.06.2026 Lesezeit 11 Min Quellen geprüft

Was bringt eine Selbstanzeige beim Finanzamt?

Eine Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) macht straffrei, wer dem Finanzamt eine begangene Abgabenverkürzung von sich aus offenlegt, bevor die Behörde sie entdeckt. Statt einer Geldstrafe von bis zum Doppelten des verkürzten Betrags zahlt man nur die Steuer nach - sofern alle Voraussetzungen punktgenau erfüllt sind.

Genau hier liegt das Problem. Die strafbefreiende Wirkung ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die alle gleichzeitig vorliegen müssen. Ein einziger Formfehler - eine falsche Verrechnungsweisung, eine verspätete Zahlung, eine fehlende Täterbenennung - und aus der teuren Korrektur wird ein Finanzstrafverfahren mit voller Strafe. Die Selbstanzeige ist deshalb kein Formular zum Ausfüllen, sondern ein präzises rechtliches Instrument.

Die fünf Voraussetzungen für die Straffreiheit

Damit eine Selbstanzeige wirkt, müssen fünf Punkte zusammenkommen. Fehlt einer, entfällt die strafbefreiende Wirkung ganz oder teilweise.

1. Darlegung der Verfehlung. Man muss die mit Strafe bedrohte Tat konkret benennen - also offenlegen, welche Handlung oder Unterlassung gesetzt wurde. Es reicht nicht, pauschal “Fehler in der Buchhaltung” anzugeben. Eine nur teilweise Darlegung wirkt auch nur teilweise strafbefreiend.

2. Offenlegung der bedeutsamen Umstände. Der Behörde müssen alle Daten geliefert werden, die sie braucht, um die verkürzte Abgabe richtig festzusetzen: Zeiträume, Beträge, Abgabenarten. Faustregel: Das Finanzamt muss aus der Selbstanzeige ohne weitere Ermittlungen die richtige Steuer berechnen können.

3. Rechtzeitigkeit. Die Selbstanzeige muss eingebracht werden, bevor ein Sperrgrund eintritt (siehe unten). Wer zu spät kommt, hat sein Geld verloren - im wörtlichen Sinn, weil die Nachzahlung trotzdem fällig wird, die Straffreiheit aber nicht.

4. Schadensgutmachung. Die verkürzten Abgaben müssen tatsächlich entrichtet werden, und zwar binnen einer Monatsfrist. Bei Selbstbemessungsabgaben (etwa Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnabgaben) läuft die Frist ab der Selbstanzeige, sonst ab Zustellung des Bescheids. Eine Zahlungserleichterung wie Stundung oder Ratenzahlung ist zulässig, aber maximal über zwei Jahre - wird sie überschritten oder nicht eingehalten, kippt die Straffreiheit.

5. Täterbenennung. Die strafbefreiende Wirkung gilt nur für die anzeigende Person und die ausdrücklich genannten Beteiligten. Wer für eine GmbH (einen Verband) anzeigt, muss den Verband und die handelnden natürlichen Personen jeweils namentlich anführen. Vergisst man einen Beteiligten, bleibt dieser strafbar.

Wann die Selbstanzeige zu spät ist - die vier Sperrgründe

Die Selbstanzeige ist freiwillige Reue. Sobald die Behörde von selbst auf die Spur kommt, ist es vorbei. § 29 Abs 3 FinStrG zählt vier Sperrgründe auf:

  • Verfolgungshandlung gesetzt. Gegen den Anzeiger oder einen Beteiligten wurden bereits Verfolgungshandlungen eingeleitet - etwa eine Ladung, eine Anfrage mit Strafverfolgungsabsicht oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
  • Tat bereits entdeckt. Die Tat war zum Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder teilweise entdeckt und das war dem Anzeiger bekannt (oder die Entdeckung stand unmittelbar bevor).
  • Betretung auf frischer Tat. Wer bei der Tat ertappt wird, kann nicht mehr “freiwillig” offenlegen.
  • Bei Vorsatz: nicht zu Prüfungsbeginn erstattet. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen muss die Selbstanzeige spätestens zu Beginn einer Betriebsprüfung oder Außenprüfung vorliegen. Kommt sie erst während oder nach der Prüfung, ist sie verspätet.

Der vierte Punkt ist in der Praxis der häufigste Stolperstein. Sobald der Prüfer den Prüfungsauftrag ankündigt, läuft die Uhr. Wer den Mangel kennt, sollte vorher handeln - nicht erst, wenn der Bescheid über die Prüfung im Briefkasten liegt.

Abgabenerhöhung: Was die Selbstanzeige bei einer Prüfung extra kostet

Wird die Selbstanzeige anlässlich einer angekündigten Prüfung erstattet - also nach Ankündigung, aber noch rechtzeitig zu Prüfungsbeginn -, wirkt sie nur strafbefreiend, wenn zusätzlich eine gestaffelte Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG bezahlt wird. Diese Erhöhung bemisst sich am gesamten Mehrbetrag, der sich aus der Selbstanzeige ergibt:

Summe der MehrbeträgeAbgabenerhöhungQuelle
bis 33.000 €5 %§ 29 Abs 6 FinStrG
über 33.000 €15 %§ 29 Abs 6 FinStrG
über 100.000 €20 %§ 29 Abs 6 FinStrG
über 250.000 €30 %§ 29 Abs 6 FinStrG

Stand Juni 2026. Die Prozentsätze gelten jeweils für den gesamten Mehrbetrag, nicht stufenweise. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Ankündigung der Prüfung.

Wichtig ist die zeitliche Auslegung: Das Bundesfinanzgericht legt das Wort “anlässlich” eng aus. Liegt die Selbstanzeige schon vor der Ankündigung der Prüfung vor, fällt keine Abgabenerhöhung an. Wird sie erst danach erstattet, ist die Erhöhung Pflicht. Wer also Wind von einer bevorstehenden Prüfung bekommt, spart mit einer Selbstanzeige vor der Ankündigung bares Geld.

Rechenbeispiel: Selbstanzeige vor und nach Prüfungsankündigung

Ein Einzelunternehmer hat über drei Jahre Umsatzsteuer in Höhe von 60.000 € verkürzt, weil er Bareinnahmen nicht erklärt hat. Er bemerkt, dass eine Außenprüfung droht. Drei Szenarien, gerechnet zum Stand 2026:

SzenarioNachzahlung UStAbgabenerhöhungStrafeGesamtbelastung
Selbstanzeige vor Prüfungsankündigung60.000 €0 €0 €60.000 € + Zinsen
Selbstanzeige nach Ankündigung, vor Prüfungsbeginn60.000 €9.000 € (15 %)0 €69.000 € + Zinsen
Keine Selbstanzeige, Prüfer entdeckt alles60.000 €0 €bis 120.000 € (Geldstrafe bis 2-fach)bis 180.000 € + Zinsen

Die Unterschiede sind drastisch. Zwischen rechtzeitiger Selbstanzeige (60.000 €) und entdeckter Hinterziehung (bis zu 180.000 € plus Strafregister-Eintrag und gegebenenfalls Gerichtsverfahren) liegen im Beispiel 120.000 €. Schon die 9.000 € Abgabenerhöhung sind ein guter Tausch gegen eine sechsstellige Geldstrafe. Zusätzlich laufen in allen Fällen Anspruchszinsen auf die Nachforderung - die Selbstanzeige beseitigt die Strafe, nicht die Nebenansprüche.

Form, Frist und Einbringung - die Mechanik

Die Selbstanzeige hat keine gesetzlich vorgeschriebene Form, aber drei praktische Pflichten:

Schriftlich, nicht per E-Mail. Eine per E-Mail übermittelte Selbstanzeige ist unzulässig und wirkt nicht. Empfehlenswert ist die Einbringung über FinanzOnline, postalisch oder mündlich zur Niederschrift. Bei FinanzOnline empfiehlt sich die Funktion “sonstige Anbringen”, damit das Datum dokumentiert ist.

Beim richtigen Amt. Zulässig ist die Selbstanzeige beim Finanzamt, beim Zollamt oder beim Amt für Betrugsbekämpfung. Eine Anzeige bei der falschen Stelle kann die Frist gefährden.

Mit korrekter Verrechnungsweisung zahlen. Die Schadensgutmachung muss schuldbefreiend erfolgen. Wird der Betrag falsch verrechnet - etwa auf eine andere Abgabe gebucht -, gilt die verkürzte Abgabe als nicht entrichtet, und die Straffreiheit entfällt trotz pünktlicher Überweisung. Das ist einer der häufigsten und ärgerlichsten Fehler in der Praxis.

Wer den Betrag nicht sofort aufbringen kann, stellt zugleich einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt - die Zwei-Jahres-Grenze ist dabei strikt einzuhalten. Nach der Korrektur sollte man den neuen Steuerbescheid genau prüfen, ob die Beträge wie erklärt festgesetzt wurden.

Für wen sich die Selbstanzeige typischerweise lohnt

Klassische Anlässe sind nicht erklärte Einkünfte aus Vermietung, vergessene Kapitalerträge aus Auslandsdepots, falsch verbuchte Umsatzsteuer, Schwarzgeld aus Bargeschäften oder nicht versteuerte Gewinne aus Kryptowährungen. Mit dem automatischen internationalen Informationsaustausch (CRS) und der EU-Krypto-Meldepflicht DAC8 ab 2026 wird die Wahrscheinlichkeit, dass solche Sachverhalte ohnehin auffliegen, von Jahr zu Jahr höher - was die freiwillige Offenlegung attraktiver macht, solange noch kein Sperrgrund vorliegt.

Bei vorsätzlicher Hinterziehung ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von 100.000 € wird die Sache gerichtlich, und dann drohen zusätzlich Freiheitsstrafen. Genau in diesen Größenordnungen ist die rechtzeitige, fachlich begleitete Selbstanzeige oft der einzige Weg, ein Finanzstrafverfahren mit Gerichtsbeteiligung abzuwenden. Wer unsicher ist, ob ein Vergehen vorliegt oder wie hoch der Betrag genau ist, sollte vor der Einbringung steuerlichen Rat einholen - die Selbstanzeige verträgt keine Schätzungen ins Blaue.

Die häufigsten Fehler, die die Straffreiheit kosten

Die strafbefreiende Wirkung scheitert in der Praxis selten am guten Willen, sondern an Details. Diese Fehler tauchen immer wieder auf:

  • Falsche Verrechnungsweisung. Der Klassiker. Das Geld kommt pünktlich, wird aber auf die falsche Abgabe gebucht. Die verkürzte Abgabe gilt damit als nicht entrichtet - die Straffreiheit ist weg, obwohl gezahlt wurde.
  • Zu späte Zahlung. Die Monatsfrist wird übersehen oder eine Zahlungserleichterung über die Zwei-Jahres-Grenze hinaus vereinbart. Auch hier kippt die Wirkung trotz Anzeige.
  • Unvollständige Täterbenennung. Bei GmbH-Sachverhalten wird der Verband angezeigt, aber der handelnde Geschäftsführer nicht namentlich genannt - oder umgekehrt. Der Nichtgenannte bleibt strafbar.
  • Unvollständige Offenlegung. Wer nur einen Teil der verkürzten Beträge offenlegt, wird auch nur insoweit straffrei. Der verschwiegene Rest bleibt strafbar und führt bei späterer Entdeckung zur vollen Strafe.
  • Anzeige nach Prüfungsankündigung bei Vorsatz. Wer wartet, bis der Prüfungsauftrag im Haus ist, hat bei vorsätzlichen Vergehen die Frist verpasst.

Wegen dieser Fallstricke wird die Selbstanzeige bei nennenswerten Beträgen praktisch immer von einem Steuerberater oder Finanzstrafrechts-Anwalt verfasst. Die Honorarkosten sind gegen das Risiko einer sechsstelligen Geldstrafe gut investiertes Geld - vorausgesetzt, man handelt rechtzeitig.

Quellen (3)

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Selbstanzeige per E-Mail ans Finanzamt schicken?

Nein. Eine per E-Mail übermittelte Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Zulässig ist die schriftliche Einbringung über FinanzOnline, postalisch oder mündlich zur Niederschrift beim Finanzamt oder Amt für Betrugsbekämpfung.

Muss ich die hinterzogene Steuer sofort zahlen?

Die verkürzte Abgabe muss binnen einem Monat entrichtet werden, damit die Straffreiheit greift. Die Frist beginnt bei Selbstbemessungsabgaben mit der Selbstanzeige, sonst mit Zustellung des Bescheids. Eine Zahlungserleichterung über maximal zwei Jahre ist möglich.

Wie oft kann ich für dieselbe Abgabe Selbstanzeige erstatten?

Nur einmal. Liegt für denselben Abgabenanspruch bereits eine Selbstanzeige vor, ist eine zweite (Wiederholungs-Selbstanzeige) ausgeschlossen und wirkt nicht mehr strafbefreiend.

Ab wann ist die Selbstanzeige bei einer Betriebsprüfung zu spät?

Spätestens bei Beginn der Amtshandlung, bei Vorsatz schon mit Ankündigung der Prüfung. Wird die Selbstanzeige erst danach erstattet, ist sie bei vorsätzlichen Vergehen verspätet und damit unwirksam.

Kostet die Selbstanzeige extra Geld?

Bei einer Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung fällt zusätzlich eine Abgabenerhöhung an: 5 % der Mehrbeträge, ab 33.000 € 15 %, ab 100.000 € 20 %, ab 250.000 € 30 %. Ohne Prüfungsanlass fällt keine Abgabenerhöhung an.

Wird mein Steuerberater durch die Selbstanzeige auch straffrei?

Nur wenn er in der Selbstanzeige ausdrücklich als Beteiligter benannt wird. Die strafbefreiende Wirkung gilt ausschließlich für die anzeigende Person und die namentlich genannten Personen.

Schützt die Selbstanzeige auch vor Anspruchszinsen?

Nein. Die Selbstanzeige beseitigt die Strafe, nicht die Nebenansprüche. Anspruchszinsen, Säumniszuschläge und gegebenenfalls die Abgabenerhöhung bleiben zusätzlich zur Nachzahlung bestehen.

MH
Martin Höllinger

Chefredakteur finanzguide.at